DCO Care Solutions

DCO Care Solutions Logo
www.dco-care.de

Der Hausnotruf -

Sicherheit für Familie und Angehörige
Vertragspartner des
Logo des GKV-Spitzenverbands – DCO Care ist Vertragspartner
Ratgeber · GKV-Hausnotrufvertrag

GKV-Hausnotrufvertrag: Verbandsvertrag oder Einzelvertrag – was Leistungserbringer wissen müssen

Wer den Hausnotruf mit den Pflegekassen abrechnen will, tritt einem der beiden aktuellen Beitrittsverträge bei. Die Vergütung ist identisch – die Unterschiede stecken im Kleingedruckten: Abrechnungsfristen, Werberegeln, Formulare, Kündigung. Hier ist der Vergleich aus Sicht der Leistungserbringer.

Beratung anfragen Direkt zum Vergleich
Die Kurzantwort: Seit dem 1. April 2026 führt der GKV-Spitzenverband zwei aktuelle Beitrittsverträge für die Hausnotruf-Versorgung: den Verbandsvertrag 19/00/452 (verhandelt vom Bundesverband Hausnotruf e. V.) und den Einzelvertrag 19/00/352 (Ankervertrag mit der Vitakt Hausnotruf GmbH). Sie entscheiden sich für einen der beiden – eine parallele Versorgung über beide Verträge ist nicht vorgesehen. Die Vergütung ist in beiden Fällen gleich: 27,00 € netto pro Monat (32,13 € inkl. USt., soweit umsatzsteuerpflichtig abgerechnet wird). Der wirtschaftlich größte Unterschied: die Abrechnungsfrist – 6 Monate im Verbandsvertrag, 12 Monate im Einzelvertrag.

Zwei Beitrittsverträge – eine Entscheidung

Beide Verträge sind Beitrittsverträge: Sie verhandeln nicht selbst mit den Kassen, sondern treten einem bestehenden Vertragswerk bei – beim Verbandsvertrag ist der Bundesverband Hausnotruf e. V. der ursprüngliche Verhandlungspartner, beim Einzelvertrag hängt der Beitritt am Ankervertrag eines einzelnen Leistungserbringers. In beiden Fällen gilt: Sie übernehmen die Konditionen, wie sie sind, und Vertragsänderungen werden zentral verhandelt.

Welcher Vertrag besser passt, hängt vom eigenen Geschäftsmodell ab – insbesondere davon, wie Sie abrechnen, wie Sie auf sich aufmerksam machen wollen und wie viel Flexibilität Sie bei Formularen und Gerätetests brauchen.

Die Unterschiede im Überblick

ThemaVerbandsvertrag 19/00/452Einzelvertrag 19/00/352
Abrechnungsfrist6 Monate – danach verfällt der Anspruch12 Monate – deutlich mehr Puffer, etwa bei Genehmigungsnachläufen und Absetzungsfällen
Beginn der VergütungAbgabe des betriebsbereiten GerätsTatsächliche Inbetriebnahme – ggf. per maschineller Inbetriebnahmemeldung
ErstabrechnungEmpfangsbestätigung oder – nach Absprache mit der Kasse – elektronische InbetriebnahmemeldungGrundsätzlich Empfangsbestätigung; maschinelle Meldung nur bei bereits übermittelter Empfangsbestätigung
RückforderungenKeine ausdrückliche Vorabmitteilung vorgesehenVorherige schriftliche Mitteilung vorgeschrieben, Rückforderung nur innerhalb gesetzlicher Fristen
WerbungSehr pauschales Verbot von Werbung zur LeistungspflichtSachliche Werbung, gesetzliche Hinweise und Unterstützung beim Antrag ausdrücklich zulässig
GerätetestsMindestens wöchentliche geräteinduzierte TestauslösungSelbsttests nach dem jeweils aktuellen Pflegehilfsmittelverzeichnis – technisch flexibler
FormulareInhalt und Struktur müssen übernommen werdenInhalte verbindlich, Gestaltung und Zusammenführung flexibler – relevant für White-Label-Strecken
Kündigung3 Monate zum Quartalsende6 Monate zum Quartalsende
PreisverhandlungKollektive Verbandsposition, Schiedsverfahren bei Nichteinigung ausdrücklich erwähntKein entsprechender ausdrücklicher Verweis
StatistikZusätzlich Auswertung von SozialanrufenSozialanrufe entfallen

Stand: August 2026. Beide Fassungen werden vom GKV-Spitzenverband als seit dem 1. April 2026 geltende Beitrittsverträge geführt. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die Vertragstexte; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Frist, die über Ihre Marge entscheidet

Die Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist: Wer zu spät einreicht, verliert den Vergütungsanspruch komplett – nicht anteilig, nicht verhandelbar. Sechs Monate klingen nach viel, sind es aber nicht, wenn Genehmigungen nachlaufen, Empfangsbestätigungen fehlen oder Datensätze beanstandet werden.

Bei Absetzungen läuft die Uhr doppelt: Korrektur, Wiedereinreichung und gegebenenfalls die Rückholung des Geräts müssen innerhalb der Frist abgeschlossen sein. Genau deshalb gehören GKV-Abrechnung und Absetzungsmanagement zusammen gedacht: Geschwindigkeit und Genauigkeit entscheiden, ob eine Absetzung ein Durchlaufposten bleibt oder zum Totalausfall wird.

Pflichten und Stolpersteine – in beiden Verträgen

Bestandsübernahmen

Bei einem echten Wechsel des Leistungserbringers muss für jeden Versorgungsfall ein neuer Kostenübernahmeantrag gestellt werden – eine alte Genehmigung „wandert“ nicht automatisch mit. Wer einen Bestand übernimmt, plant also einen kompletten Antragsdurchlauf je Versorgung ein.

Präqualifizierung und IK

Ohne gültige Präqualifizierung oder mit falschem Institutionskennzeichen gibt es keinen Vergütungsanspruch – auch keine Rechnung an den Versicherten. Bereits erhaltene Zahlungen sind zu erstatten; Korrekturen wirken nur für die Zukunft.

Beitritt und Stichtag 15.

Beitritt und Änderungen müssen bis zum 15. eines Monats eingehen – sonst verschiebt sich die Versorgungsberechtigung regelmäßig um einen weiteren Monat.

Ansprache von Versicherten

Die Kontaktinitiative muss vom Versicherten ausgehen. Für aktive telefonische, schriftliche oder elektronische Ansprache braucht es eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, die sich auf die konkrete Hausnotrufversorgung bezieht – ein allgemeines Gewinnspiel-Opt-in reicht nicht. Quelle, Zeitstempel und Einwilligungstext sollten revisionssicher dokumentiert sein.

Dazu kommen laufende Pflichten: Dokumente sind mindestens sechs Jahre nach Ende der Versorgung aufzubewahren, die Jahresstatistik ist bis Ende des ersten Quartals zu liefern. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis 5 % der jährlichen Nettovergütung der betroffenen Pflegekasse, bei schweren oder wiederholten Verstößen der Ausschluss von bis zu zwei Jahren. Und: Bei Vertragsänderungen gilt nur ein Monat Widerspruchsfrist – ein Widerspruch beendet das Vertragsverhältnis.

Häufige Fragen zum GKV-Hausnotrufvertrag

Muss ich beiden Hausnotruf-Verträgen beitreten?

Nein. Leistungserbringer entscheiden sich für einen der beiden Beitrittsverträge – Verbandsvertrag 19/00/452 oder Einzelvertrag 19/00/352. Eine parallele Versorgung auf Basis beider Verträge ist nicht vorgesehen.

Wie hoch ist die Vergütung im GKV-Hausnotrufvertrag?

In beiden Verträgen 27,00 Euro netto pro Monat, zuzüglich Umsatzsteuer nur, soweit der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig abrechnet – brutto entspricht das 32,13 Euro pro Monat.

Welche Abrechnungsfristen gelten beim Hausnotruf?

Im Verbandsvertrag verfällt der Vergütungsanspruch nach 6 Monaten, im Einzelvertrag nach 12 Monaten. Es handelt sich um Ausschlussfristen: Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch komplett.

Was gilt bei der Übernahme eines Hausnotruf-Bestands?

Bei einem echten Wechsel des Leistungserbringers ist für jeden Versorgungsfall ein neuer Kostenübernahmeantrag nötig – bestehende Genehmigungen gehen nicht automatisch auf den neuen Leistungserbringer über.

Wie schnell kann ich einem Hausnotruf-Vertrag beitreten?

Beitritt und Änderungen müssen bis zum 15. eines Monats eingehen. Spätere Eingänge verschieben die Versorgungsberechtigung regelmäßig um einen weiteren Monat. Voraussetzung sind eine gültige Präqualifizierung und ein korrektes Institutionskennzeichen.

Vertrag gewählt – und dann?

Der Beitritt ist der einfache Teil. Danach zählen Fristen, Nachweise und saubere Datensätze: Empfangsbestätigung, Inbetriebnahme, Genehmigung und Erstabrechnung müssen als getrennte Ereignisse nachvollziehbar sein. DCO bildet den kompletten Ablauf ab – von der GKV-Abrechnung bis zum Absetzungsmanagement. Sprechen Sie uns an.

Kontakt aufnehmen

Verwandte Seiten: GKV-Abrechnung für den Hausnotruf · Absetzungsmanagement · Der eKV beim Hausnotruf · Hausnotruf anbieten · Quelle: GKV-Spitzenverband, Vertragsübersicht Pflegehilfsmittel.