GKV-Hausnotrufvertrag: Verbandsvertrag oder Einzelvertrag – was Leistungserbringer wissen müssen
Wer den Hausnotruf mit den Pflegekassen abrechnen will, tritt einem der beiden aktuellen Beitrittsverträge bei. Die Vergütung ist identisch – die Unterschiede stecken im Kleingedruckten: Abrechnungsfristen, Werberegeln, Formulare, Kündigung. Hier ist der Vergleich aus Sicht der Leistungserbringer.
Beratung anfragen Direkt zum VergleichZwei Beitrittsverträge – eine Entscheidung
Beide Verträge sind Beitrittsverträge: Sie verhandeln nicht selbst mit den Kassen, sondern treten einem bestehenden Vertragswerk bei – beim Verbandsvertrag ist der Bundesverband Hausnotruf e. V. der ursprüngliche Verhandlungspartner, beim Einzelvertrag hängt der Beitritt am Ankervertrag eines einzelnen Leistungserbringers. In beiden Fällen gilt: Sie übernehmen die Konditionen, wie sie sind, und Vertragsänderungen werden zentral verhandelt.
Welcher Vertrag besser passt, hängt vom eigenen Geschäftsmodell ab – insbesondere davon, wie Sie abrechnen, wie Sie auf sich aufmerksam machen wollen und wie viel Flexibilität Sie bei Formularen und Gerätetests brauchen.
Die Unterschiede im Überblick
| Thema | Verbandsvertrag 19/00/452 | Einzelvertrag 19/00/352 |
|---|---|---|
| Abrechnungsfrist | 6 Monate – danach verfällt der Anspruch | 12 Monate – deutlich mehr Puffer, etwa bei Genehmigungsnachläufen und Absetzungsfällen |
| Beginn der Vergütung | Abgabe des betriebsbereiten Geräts | Tatsächliche Inbetriebnahme – ggf. per maschineller Inbetriebnahmemeldung |
| Erstabrechnung | Empfangsbestätigung oder – nach Absprache mit der Kasse – elektronische Inbetriebnahmemeldung | Grundsätzlich Empfangsbestätigung; maschinelle Meldung nur bei bereits übermittelter Empfangsbestätigung |
| Rückforderungen | Keine ausdrückliche Vorabmitteilung vorgesehen | Vorherige schriftliche Mitteilung vorgeschrieben, Rückforderung nur innerhalb gesetzlicher Fristen |
| Werbung | Sehr pauschales Verbot von Werbung zur Leistungspflicht | Sachliche Werbung, gesetzliche Hinweise und Unterstützung beim Antrag ausdrücklich zulässig |
| Gerätetests | Mindestens wöchentliche geräteinduzierte Testauslösung | Selbsttests nach dem jeweils aktuellen Pflegehilfsmittelverzeichnis – technisch flexibler |
| Formulare | Inhalt und Struktur müssen übernommen werden | Inhalte verbindlich, Gestaltung und Zusammenführung flexibler – relevant für White-Label-Strecken |
| Kündigung | 3 Monate zum Quartalsende | 6 Monate zum Quartalsende |
| Preisverhandlung | Kollektive Verbandsposition, Schiedsverfahren bei Nichteinigung ausdrücklich erwähnt | Kein entsprechender ausdrücklicher Verweis |
| Statistik | Zusätzlich Auswertung von Sozialanrufen | Sozialanrufe entfallen |
Stand: August 2026. Beide Fassungen werden vom GKV-Spitzenverband als seit dem 1. April 2026 geltende Beitrittsverträge geführt. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die Vertragstexte; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Frist, die über Ihre Marge entscheidet
Die Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist: Wer zu spät einreicht, verliert den Vergütungsanspruch komplett – nicht anteilig, nicht verhandelbar. Sechs Monate klingen nach viel, sind es aber nicht, wenn Genehmigungen nachlaufen, Empfangsbestätigungen fehlen oder Datensätze beanstandet werden.
Bei Absetzungen läuft die Uhr doppelt: Korrektur, Wiedereinreichung und gegebenenfalls die Rückholung des Geräts müssen innerhalb der Frist abgeschlossen sein. Genau deshalb gehören GKV-Abrechnung und Absetzungsmanagement zusammen gedacht: Geschwindigkeit und Genauigkeit entscheiden, ob eine Absetzung ein Durchlaufposten bleibt oder zum Totalausfall wird.
Pflichten und Stolpersteine – in beiden Verträgen
Bestandsübernahmen
Bei einem echten Wechsel des Leistungserbringers muss für jeden Versorgungsfall ein neuer Kostenübernahmeantrag gestellt werden – eine alte Genehmigung „wandert“ nicht automatisch mit. Wer einen Bestand übernimmt, plant also einen kompletten Antragsdurchlauf je Versorgung ein.
Präqualifizierung und IK
Ohne gültige Präqualifizierung oder mit falschem Institutionskennzeichen gibt es keinen Vergütungsanspruch – auch keine Rechnung an den Versicherten. Bereits erhaltene Zahlungen sind zu erstatten; Korrekturen wirken nur für die Zukunft.
Beitritt und Stichtag 15.
Beitritt und Änderungen müssen bis zum 15. eines Monats eingehen – sonst verschiebt sich die Versorgungsberechtigung regelmäßig um einen weiteren Monat.
Ansprache von Versicherten
Die Kontaktinitiative muss vom Versicherten ausgehen. Für aktive telefonische, schriftliche oder elektronische Ansprache braucht es eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, die sich auf die konkrete Hausnotrufversorgung bezieht – ein allgemeines Gewinnspiel-Opt-in reicht nicht. Quelle, Zeitstempel und Einwilligungstext sollten revisionssicher dokumentiert sein.
Dazu kommen laufende Pflichten: Dokumente sind mindestens sechs Jahre nach Ende der Versorgung aufzubewahren, die Jahresstatistik ist bis Ende des ersten Quartals zu liefern. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis 5 % der jährlichen Nettovergütung der betroffenen Pflegekasse, bei schweren oder wiederholten Verstößen der Ausschluss von bis zu zwei Jahren. Und: Bei Vertragsänderungen gilt nur ein Monat Widerspruchsfrist – ein Widerspruch beendet das Vertragsverhältnis.
Häufige Fragen zum GKV-Hausnotrufvertrag
Muss ich beiden Hausnotruf-Verträgen beitreten?
Nein. Leistungserbringer entscheiden sich für einen der beiden Beitrittsverträge – Verbandsvertrag 19/00/452 oder Einzelvertrag 19/00/352. Eine parallele Versorgung auf Basis beider Verträge ist nicht vorgesehen.
Wie hoch ist die Vergütung im GKV-Hausnotrufvertrag?
In beiden Verträgen 27,00 Euro netto pro Monat, zuzüglich Umsatzsteuer nur, soweit der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig abrechnet – brutto entspricht das 32,13 Euro pro Monat.
Welche Abrechnungsfristen gelten beim Hausnotruf?
Im Verbandsvertrag verfällt der Vergütungsanspruch nach 6 Monaten, im Einzelvertrag nach 12 Monaten. Es handelt sich um Ausschlussfristen: Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch komplett.
Was gilt bei der Übernahme eines Hausnotruf-Bestands?
Bei einem echten Wechsel des Leistungserbringers ist für jeden Versorgungsfall ein neuer Kostenübernahmeantrag nötig – bestehende Genehmigungen gehen nicht automatisch auf den neuen Leistungserbringer über.
Wie schnell kann ich einem Hausnotruf-Vertrag beitreten?
Beitritt und Änderungen müssen bis zum 15. eines Monats eingehen. Spätere Eingänge verschieben die Versorgungsberechtigung regelmäßig um einen weiteren Monat. Voraussetzung sind eine gültige Präqualifizierung und ein korrektes Institutionskennzeichen.
Vertrag gewählt – und dann?
Der Beitritt ist der einfache Teil. Danach zählen Fristen, Nachweise und saubere Datensätze: Empfangsbestätigung, Inbetriebnahme, Genehmigung und Erstabrechnung müssen als getrennte Ereignisse nachvollziehbar sein. DCO bildet den kompletten Ablauf ab – von der GKV-Abrechnung bis zum Absetzungsmanagement. Sprechen Sie uns an.
Kontakt aufnehmenVerwandte Seiten: GKV-Abrechnung für den Hausnotruf · Absetzungsmanagement · Der eKV beim Hausnotruf · Hausnotruf anbieten · Quelle: GKV-Spitzenverband, Vertragsübersicht Pflegehilfsmittel.