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Der Hausnotruf -

Sicherheit für Familie und Angehörige
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Wissen · Für Leistungserbringer · Stand: 2. August 2026

Präqualifizierung im Hausnotruf: Was Anbieter wirklich nachweisen müssen

Wer Hausnotrufsysteme zulasten der gesetzlichen Kassen abgeben will, braucht eine Präqualifizierung. Hier steht, was geprüft wird, wie lange das Zertifikat gilt – und welche Nachweise Sie nicht allein stemmen müssen, wenn Sie mit einer Plattform arbeiten.

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Der Rechtsrahmen in drei Sätzen

Die Präqualifizierung nach § 126 SGB V bestätigt, dass Ihr Unternehmen die fachlichen, räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Versorgung erfüllt. Der Hausnotruf gehört als technisches Pflegehilfsmittel zur Produktgruppe 52 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 SGB XI; seit dem 15. Mai 2024 laufen Notrufsysteme über den Versorgungsbereich 19C „Notrufsysteme“. Prüfmaßstab sind die Eignungskriterien (Empfehlungen) des GKV-Spitzenverbandes – an ihnen orientieren sich sowohl die akkreditierten Präqualifizierungsstellen als auch die Kassen.

Was konkret geprüft wird

24/7-Erreichbarkeit

Kernstück der Prüfung: eine rund um die Uhr telefonisch erreichbare Notrufzentrale mit qualifiziertem Personal. Der Nachweis läuft u. a. über die Notrufnummer und entsprechende Erklärungen zur Besetzung.

Ausfallsicherheit

Die Versorgung muss auch bei Stromausfall funktionieren – etwa über Notstromversorgung oder technische Redundanz. Gefordert sind Eigenerklärung und technische Nachweise.

Fachliche & räumliche Eignung

Anforderungen an Leitung, Personal und Betriebsstätte richten sich nach dem Versorgungsbereich 19C. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fortschreibung der Eignungskriterien.

Zertifikat: 5 Jahre gültig

Das Zertifikat einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle gilt fünf Jahre und wird bundesweit von allen Kranken- und Pflegekassen anerkannt. Danach steht die Re-Präqualifizierung an.

Der Weg zum Zertifikat

Versorgungsbereich klären

Für den Hausnotruf ist 19C „Notrufsysteme“ der richtige Versorgungsbereich. Wer weitere Hilfsmittel abgeben will, beantragt zusätzliche Bereiche gleich mit.

Nachweise zusammenstellen

Gewerbenachweis, Qualifikationen, Betriebsstätte, Leitstellen-Anbindung, Ausfallsicherheit, Versicherungen – die Liste ergibt sich aus den Eignungskriterien. Vollständigkeit entscheidet über die Dauer.

Präqualifizierungsstelle beauftragen

Die Prüfung übernimmt eine akkreditierte Präqualifizierungsstelle Ihrer Wahl. Sie prüft die Unterlagen, fordert ggf. nach und stellt das Zertifikat aus.

Vertragsbeitritt – erst dann fließt Geld

Das Zertifikat allein erlaubt noch keine Abrechnung: Zusätzlich treten Sie den Hausnotruf-Verträgen nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen bei. Erst mit Vertrag und Positionsnummer wird versorgt und abgerechnet.

Was Sie nicht allein stemmen müssen: Die Präqualifizierung ist unternehmensbezogen – sie bleibt bei Ihnen. Aber die schwersten Nachweise hängen an Infrastruktur, die Sie nicht selbst betreiben müssen: DCO bindet zertifizierte 24/7-Leitstellen (DIN EN 50134) an, übernimmt Gerätelogistik und liefert die digitale Antrags- und Abrechnungsstrecke. Für die Leitstellen- und Technik-Nachweise erhalten Partner die entsprechende Dokumentation der angebundenen Dienstleister.

Häufige Fragen

Brauche ich eine eigene Notrufzentrale?

Nein. Entscheidend ist der Nachweis der durchgehenden Erreichbarkeit und Ausfallsicherheit – der Betrieb kann über eine vertraglich angebundene 24/7-Leitstelle erfolgen. Genau hier setzen Plattformmodelle wie DCO an.

Wie lange gilt das Zertifikat?

Fünf Jahre ab Ausstellung, bundesweit anerkannt von allen Kranken- und Pflegekassen. Rechtzeitig vor Ablauf sollte die Re-Präqualifizierung angestoßen werden.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das hängt von der Präqualifizierungsstelle und der Vollständigkeit der Unterlagen ab – erfahrungsgemäß wenige Wochen bis einige Monate. Der häufigste Zeitfresser sind Nachforderungen wegen lückenhafter Nachweise.

Reicht die Präqualifizierung, um abzurechnen?

Nein. Zur Abrechnung mit den Pflegekassen kommt der Beitritt zu den Verträgen nach § 78 SGB XI hinzu. Wie die Finanzierung auf Versichertenseite funktioniert, steht im Beitrag zu § 40 SGB XI.

Quellen

GKV-Spitzenverband: Präqualifizierung und Eignungsprüfung · Eignungsanforderungen (Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 S. 3 SGB V) · AOK Gesundheitspartner: Präqualifizierung für Anbieter

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Stand: 2. August 2026.

Die Präqualifizierung ist Ihr Schritt. Alles danach kann Plattform sein.

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