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WISSEN · FÜR LEISTUNGSERBRINGER · STAND: 14. AUGUST 2026

Präqualifizierung für Pflegeheime, Alten- und Seniorenheime

Braucht eine stationäre Einrichtung überhaupt eine Präqualifizierung? Die ehrliche Antwort lautet: für die eigenen Heimbewohner meist nicht – für betreutes Wohnen und für jede Abgabe zulasten der Kassen dagegen schon. Hier steht, wo die Grenze verläuft.

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Die Grenze in drei Sätzen

Die Präqualifizierung nach § 126 SGB V braucht, wer Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Kassen abgibt und abrechnet. Wer in der vollstationären Pflege lediglich Bewohner betreut, tut das nicht: Rufbereitschaft und Betreuung sind dort Bestandteil der Heimleistung, ein Hausnotruf wird für vollstationär versorgte Bewohner deshalb in aller Regel nicht zusätzlich von der Pflegekasse finanziert. Sobald eine Einrichtung aber selbst als Leistungserbringer auftritt – etwa für Bewohner im betreuten Wohnen, im Servicewohnen oder im Quartier – gelten für sie dieselben Anforderungen wie für jeden anderen Anbieter.

Wann eine Präqualifizierung nötig ist – und wann nicht

Vollstationäre Pflege

Keine eigene Präqualifizierung für den Hausnotruf nötig, weil die Versorgung über den Heimvertrag und den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI läuft. Eine Abrechnung des Hausnotrufs als Pflegehilfsmittel gegenüber der Pflegekasse ist für diese Bewohner regelmäßig ausgeschlossen.

Betreutes Wohnen und Servicewohnen

Hier wohnen die Menschen in eigener Häuslichkeit. Der Anspruch auf ein Notrufsystem als Pflegehilfsmittel besteht grundsätzlich – und wer das selbst abgeben und abrechnen will, braucht die Präqualifizierung für den Versorgungsbereich 19C „Notrufsysteme“.

Tagespflege und ambulante Angebote

Betreibt die Einrichtung zusätzlich einen ambulanten Dienst oder versorgt sie Menschen im Umfeld, gilt dasselbe: Abgabe zulasten der Kassen setzt Präqualifizierung und Vertragsbeitritt voraus.

Die Alternative: Kooperation

Sie können die Versorgung auch einem präqualifizierten Partner überlassen und selbst nur vermitteln. Das kostet Marge, aber kein Verfahren – und ist für kleine Fallzahlen häufig die wirtschaftlichere Entscheidung.

Der häufigste Irrtum: die Nachtwache

Stationäre Einrichtungen haben rund um die Uhr Personal im Haus – und schließen daraus oft, der 24/7-Nachweis sei damit erbracht. Er ist es nicht. Gefordert ist eine Notrufannahme nach DIN EN 50134: eine technisch dafür ausgelegte, jederzeit besetzte Zentrale mit definierten Reaktionszeiten, Protokollierung und Ausfallkonzept. Eine besetzte Nachtwache erfüllt diese Anforderung nicht, so gut sie ihre eigentliche Aufgabe auch erfüllt.

Das ist kein Formalismus: Der Nachweis hängt an Redundanz, Stromausfällsicherheit und dokumentierten Prozessen – also genau an dem, was eine Leitstelle ausmacht und eine Station nicht leisten muss.

Der Weg zum Zertifikat

Rolle klären

Zuerst die Frage: Wollen Sie selbst Leistungserbringer sein – mit Abgabe, Abrechnung und Haftung – oder wollen Sie vermitteln? Diese Entscheidung bestimmt alles Weitere.

Versorgungsbereich beantragen

Für den Hausnotruf ist es 19C „Notrufsysteme“. Das Produkt liegt in der Produktgruppe 52 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 SGB XI.

Nachweise zusammenstellen

Betriebsstätte, fachliche Leitung, Versicherungen – und der bereichsspezifische Teil: Leitstellenanbindung, Ausfallsicherheit, Dokumentation. Vollständigkeit entscheidet über die Dauer.

Vertragsbeitritt

Das Zertifikat allein erlaubt keine Abrechnung. Zusätzlich treten Sie den Hausnotruf-Verträgen nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen bei. Erst mit Vertrag und Positionsnummer fließt Geld.

Was Sie nicht selbst betreiben müssen: Die Präqualifizierung bleibt bei Ihnen – sie ist unternehmensbezogen. Die technischen Nachweise können Sie dagegen einkaufen: DCO bindet zertifizierte 24/7-Leitstellen nach DIN EN 50134 an, übernimmt Gerätelogistik und Versand und liefert die digitale Antrags- und Abrechnungsstrecke. Für die Leitstellen- und Technik-Nachweise erhalten Partner die entsprechende Dokumentation der angebundenen Dienstleister.

Häufige Fragen

Braucht ein Pflegeheim eine eigene Präqualifizierung für Hausnotruf?

Für die eigenen vollstationär versorgten Bewohner in der Regel nicht – dort ist die Rufbereitschaft Teil der Heimleistung. Sobald die Einrichtung selbst Notrufsysteme zulasten der Kassen abgibt, etwa im betreuten Wohnen, braucht sie die Präqualifizierung für den Versorgungsbereich 19C.

Zahlt die Pflegekasse Hausnotruf für Heimbewohner?

Für vollstationär versorgte Bewohner regelmäßig nicht, weil die entsprechende Betreuung bereits über die Heimleistung abgedeckt ist. Im betreuten Wohnen sieht es anders aus: Dort leben die Menschen in eigener Häuslichkeit, und der Anspruch auf ein Notrufsystem besteht grundsätzlich.

Gilt das auch für Altenheime und Seniorenheime?

Ja. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Einrichtung, sondern die Versorgungsform: vollstationäre Pflege auf der einen Seite, eigene Häuslichkeit im betreuten oder Servicewohnen auf der anderen.

Reicht unsere besetzte Nachtwache als 24/7-Nachweis?

Nein. Gefordert ist eine Notrufannahme nach DIN EN 50134 mit definierten Reaktionszeiten, Protokollierung und Ausfallkonzept. Eine Nachtwache erfüllt das nicht. Der übliche Weg ist die Anbindung an eine zertifizierte Leitstelle.

Wie lange gilt das Zertifikat?

Fünf Jahre, bundesweit anerkannt von allen Kranken- und Pflegekassen. Danach steht die Folge-Präqualifizierung an.

Lohnt sich das für uns überhaupt?

Das hängt an der Fallzahl. Unterhalb weniger Dutzend Versorgungen im Jahr steht der Aufwand aus Verfahren, Vertragsbeitritt und laufender Dokumentation oft in keinem Verhältnis zur Marge. Dann ist die Kooperation mit einem präqualifizierten Anbieter der pragmatischere Weg. Sprechen Sie uns an, bevor Sie das Verfahren starten.

Und wenn wir es selbst machen wollen?

Dann sollten Sie die technische Seite von Anfang an mitdenken. Wie das im Betrieb aussieht, steht auf den Seiten Hausnotruf-Software und Hausnotruf-Abrechnung.

Quellen

GKV-Spitzenverband: Präqualifizierung und Eignungsprüfung · Eignungsanforderungen (Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 S. 3 SGB V) · AOK Gesundheitspartner: Präqualifizierung für Anbieter

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Ausführlich zum Verfahren: Präqualifizierung im Hausnotruf. Zum Leistungsanspruch: Hausnotruf nach § 40 SGB XI. Stand: 14. August 2026.

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