§ 40 SGB XI: So finanziert die Pflegekasse den Hausnotruf
Der Hausnotruf ist als technisches Pflegehilfsmittel anerkannt – die Pflegekasse zahlt einen monatlichen Zuschuss, der die Grundleistung in der Regel vollständig deckt. Hier stehen die Voraussetzungen, die aktuellen Beträge und der Weg vom Antrag bis zur laufenden Abrechnung.
Was § 40 SGB XI regelt
§ 40 SGB XI ist die Anspruchsgrundlage für Pflegehilfsmittel. Der Hausnotruf zählt dabei zu den technischen Pflegehilfsmitteln der Produktgruppe 52 („Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität“) im Verzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI. Zuständig ist die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse – eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Seit dem 1. April 2026 beträgt der Zuschuss 27,00 € pro Monat (zuvor 25,50 €), dazu kommt eine einmalige Pauschale für Anschluss und Einweisung. Bietet der Anbieter die Grundleistung zum Kassensatz an, ist der Hausnotruf für Versicherte mit Pflegegrad kostenneutral.
Die vier Voraussetzungen
1 · Pflegegrad 1 bis 5
Bereits Pflegegrad 1 genügt für den vollen Zuschuss – die Höhe des Pflegegrades spielt für den Betrag keine Rolle.
2 · Häusliche Umgebung
Der Anspruch besteht in der häuslichen Pflege – also zu Hause, im Betreuten Wohnen oder bei Angehörigen. Bei vollstationärer Heimversorgung besteht kein Anspruch.
3 · Alleinlebend oder Risikokonstellation
Klassischer Fall: Die Person lebt überwiegend allein. Anerkannt werden aber auch Konstellationen mit hohem Sturzrisiko, chronischen Erkrankungen oder einem Partner im Haushalt, der im Notfall selbst nicht helfen kann.
4 · Zugelassener Anbieter
Erstattet wird nur die Versorgung über Anbieter mit Präqualifizierung, Kassenvertrag und gültiger Positionsnummer. Details dazu im Beitrag zur Präqualifizierung im Hausnotruf.
Vom Antrag zur laufenden Versorgung
Antrag bei der Pflegekasse
Der Antrag läuft in der Praxis meist über den Anbieter – bei digitalen Strecken inklusive elektronischem Kostenvoranschlag (eKV), ohne Papier und ohne Arztbesuch.
Genehmigung durch die Kasse
Die Pflegekasse prüft Pflegegrad und Konstellation und genehmigt den Kostenvoranschlag. Digital eingereichte Anträge werden erfahrungsgemäß deutlich schneller beschieden als Papieranträge.
Gerät, Anschluss, Einweisung
Basisstation und Funksender werden geliefert bzw. installiert, die Einweisung erfolgt beim Anschluss. Dafür gibt es die einmalige Anschlusspauschale.
Monatliche Abrechnung
Die laufende Grundleistung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab – Versicherte zahlen bei kostenneutralen Tarifen nichts dazu. Zusatzleistungen (z. B. Schlüsselhinterlegung) bleiben privat.
Für Leistungserbringer heißt das: § 40 SGB XI macht den Hausnotruf zu einem planbaren, wiederkehrenden Kassengeschäft – ein genehmigter Anspruch, monatliche Vergütung, kein Inkassorisiko beim Endkunden. Die komplette Strecke von Antrag über eKV bis zur GKV-Abrechnung lässt sich digital abbilden; wie das mit DCO funktioniert, zeigen die Seiten für Sanitätshäuser, Pflegedienste und Pflegebox-Anbieter.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss 2026?
27,00 € pro Monat seit dem 1. April 2026 (vorher 25,50 €), zuzüglich einer einmaligen Pauschale für Anschluss und Einweisung. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich.
Reicht Pflegegrad 1 wirklich aus?
Ja. Der Zuschuss nach § 40 SGB XI hängt nicht von der Höhe des Pflegegrades ab – entscheidend sind die häusliche Situation und die Notfall-Konstellation.
Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse?
Die Pflegekasse. Der Hausnotruf ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI – deshalb ist keine ärztliche Verordnung nötig, sondern ein Antrag bei der Pflegekasse.
Besteht der Anspruch auch im Pflegeheim?
Nein. § 40 SGB XI ist eine Leistung der häuslichen Pflege – bei vollstationärer Versorgung übernimmt die Einrichtung die Sicherstellung der Hilfe im Notfall.
Quellen
§ 40 SGB XI (gesetze-im-internet.de) · GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverträge
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Stand: 2. August 2026.
Ein gesetzlicher Anspruch. Eine digitale Strecke.
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