PNOG-Radar · Stand: 12. August 2026
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Der aktuelle Stand – nüchtern eingeordnet
Für Anbieter von Pflegehilfsmitteln ist das PNOG derzeit die größte Unbekannte: Der Referentenentwurf sieht vor, den separaten Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (heute 42 €/Monat) neu zu ordnen. Beschlossen ist nichts. Diese Seite hält den Stand laufend aktuell – mit Quellen, ohne Panik.
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Am 4./5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) veröffentlicht. Kernpunkt für Hilfsmittel-Anbieter: Die monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll als eigenständiger Leistungsanspruch entfallen und in eine allgemeine Budgetlogik überführt werden. Betroffen wären bundesweit mehrere hundert spezialisierte Anbieter, deren Versorgungsmodell auf dieser Pauschale aufbaut – vom digitalen Antrag über die Genehmigung bis zur monatlichen Belieferung.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Es gibt bisher weder einen Kabinettsbeschluss noch ein parlamentarisches Verfahren. Der heutige Anspruch, die Genehmigungspraxis und die Abrechnung gelten unverändert fort.
Ampel-Bewertung für Anbieter
| Bereich | Status | Einordnung |
|---|---|---|
| Laufendes Geschäft mit Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln | stabil | Anspruch, 42-€-Pauschale, Verträge, Genehmigungsverfahren und Abrechnung gelten unverändert. |
| PNOG-Umsetzung zum 01.01.2027 | unsicher | Kabinettsbefassung laut vorläufiger Kabinettzeitplanung für September 2026 vorgesehen (2./16./23./30.9.). Selbst dann wäre der Zeitplan bis 01.01.2027 sehr eng – eine Verschiebung bleibt möglich. |
| Versorgungsvertrag GKV-Spitzenverband (PG 54) | Stichtag 30.09.2026 | Der Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI läuft unbefristet. Kündbar ist er mit drei Monaten Frist zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2) – eine Kündigung zum 31.12.2026 müsste also bis zum 30.09.2026 vorliegen. Wichtig: Für eine Leistungsänderung ist eine Kündigung nicht zwingend, denn der Vertrag verweist beim Höchstbetrag dynamisch auf das Gesetz. |
| Langfristiger Erhalt des separaten Anspruchs | offen | Die Neuordnung des separaten Anspruchs steht weiterhin im Referentenentwurf. |
| Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel | stabil | Keine belastbare Änderung im Entwurf erkennbar. |
| Hausnotruf | nicht erfasst | Der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst; Anspruch und Pauschale bestehen unverändert. |
Politische Einschätzung auf Basis öffentlicher Quellen, keine Rechtsberatung. Stand: 12. August 2026.
Zeitstrahl: Was bisher passiert ist
- 4./5. Juni 2026Das BMG veröffentlicht den Referentenentwurf des PNOG – inklusive Neuordnung des Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
- Juni/Juli 2026Verbändeanhörung: BVMed und weitere Verbände warnen vor Versorgungslücken und fordern den Erhalt eines eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruchs.
- 29. Juli 2026Carsten Linnemann übernimmt das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken. Das PNOG wird in der Kabinettssitzung vom selben Tag nicht beschlossen.
- 30. Juli 2026Die vorläufige Kabinettzeitplanung (Stand 24. Juli) meldet das PNOG als Tagesordnungspunkt für die Kabinettssitzungen im September an – mögliche Termine: 2., 16., 23. und 30. September. Kanzler Merz hatte die Reform zuvor für den Herbst angekündigt.
- 31. Juli 2026Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Kretschmer, Schulze und Voigt drohen in einer gemeinsamen Erklärung, dem PNOG im Bundesrat nicht zuzustimmen, und fordern tiefgreifende Änderungen am Entwurf.
- Anfang August 2026Pflegeverbände – u. a. der VDAB – fordern vom neuen Minister Linnemann eine substanzielle Überarbeitung des Entwurfs vor der Kabinettsbefassung; Kritikpunkte sind vor allem Tarifregelungen, Beratungsbesuche und Entlastungsleistungen. Konkret geht es unter anderem um die im Referentenentwurf vorgesehene vierjährige Aussetzung der Tariftreue-Refinanzierungspflicht (§ 72 Abs. 3g SGB XI, 2.1.2027–Ende 2029): Pflegekassen müssten künftige Tarifsteigerungen in diesem Zeitraum nicht mehr automatisch refinanzieren, während Einrichtungen vertraglich vereinbarte Erhöhungen weiterhin zahlen müssten – vom VDAB als „Paukenschlag“ kritisiert. Der Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel rückt inzwischen ausdrücklich in den Fokus: Der bpa bezeichnet die Zusammenlegung der Ansprüche als „versteckte Leistungskürzung“ und fordert den Erhalt der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel als eigenständige Leistung; der Deutsche Verein kritisiert, dass „auch in der Begründung nicht hinreichend deutlich wird, wie sich die Höhe der Budgets berechnet“. Angestrebt wird der Kabinettstermin am 2. September, damit das parlamentarische Verfahren direkt nach der Sommerpause beginnen kann.
- 6.–10. August 2026Die Kritik an der Budget-Zusammenlegung verbreitert sich über die Pflegehilfsmittel-Branche hinaus. Im Zentrum steht der Vorwurf, die Bündelung von Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel-Pauschale zu vier Budgets sei rechnerisch eine Leistungskürzung. Besonders betroffen wäre Pflegegrad 1: Dort entfallen nach dem Entwurf sowohl der Entlastungsbetrag als auch der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ersatzlos, weil das Entlastungsbudget erst ab Pflegegrad 2 greift.
- 12. August 2026Ein zweites Datum rückt in den Blick: der 30. September 2026. Bis dahin müsste eine Kündigung des Versorgungsvertrags mit dem GKV-Spitzenverband ausgesprochen sein, damit sie zum 31.12.2026 wirkt (§ 13 Abs. 2: drei Monate zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2026). Das liegt nur rund vier Wochen nach dem angestrebten Kabinettstermin – ein härterer Frühindikator als jede Ankündigung. Ein Freibrief ist es trotzdem nicht: Eine Änderung des gesetzlichen Höchstbetrags wirkt auch ohne Kündigung, weil der Vertrag dynamisch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI verweist. Zum PNOG-Fahrplan
- OffenKabinettsbeschluss (frühestens 2. September 2026) → parlamentarisches Verfahren ab Mitte September → Bundesrat → Inkrafttreten. Der Zeitplan bis zum im Entwurf genannten 01.01.2027 ist sehr eng; inhaltliche Änderungen im Verfahren gelten als wahrscheinlich.
Szenarien: Wie es weitergehen kann
Unveränderte Verabschiedung
Der Referentenentwurf wird 1:1 Gesetz – nach aktuellem Verfahrensstand eher unwahrscheinlich.
PNOG mit Kompromiss
Das Gesetz kommt, aber mit Änderungen beim Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel – gut möglich.
Verschiebung
Inkrafttreten Mitte 2027 oder 2028 statt 01.01.2027 – zunehmend wahrscheinlich.
Vollständiger Erhalt
Die heutige 42-€-Systematik bleibt bestehen – weiterhin offen, politischer Widerstand gegen die Streichung besteht fort.
Der neue Minister gilt als wirtschafts- und ausgabenorientiert; die finanzielle Entlastung der Pflegeversicherung dürfte hohe Priorität behalten. Zugleich muss er den Entwurf politisch neu übernehmen – Änderungen, eine Aufteilung des Gesetzes oder ein späteres Inkrafttreten sind dadurch wahrscheinlicher geworden. Das ist eine Einschätzung, keine veröffentlichte Entscheidung.
Was Anbieter jetzt konkret tun können
Versorgung unverändert fortführen
Es gibt derzeit keinerlei rechtliche Grundlage, Bestände oder Akquise herunterzufahren. Anspruch und Abrechnung gelten fort.
Verträge flexibel gestalten
Bei neuen Vermittler- und Lieferverträgen Kündigungs-, Mengen- und Preisanpassungsklauseln ab 2027 vorsehen. Langfristige Fixkosten allein auf Basis der heutigen Pauschale bleiben risikobehaftet.
Abrechnung auf mehrere Modelle vorbereiten
Die IT sollte drei Wege beherrschen: heutige Direktabrechnung, Erstattungs-/Abtretungsmodell über ein mögliches Budget sowie Selbstzahler-/Abo-Modelle mit transparenter Einzelpreisberechnung.
Zweites Standbein aufbauen
Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, hat die Prozesskette für den Hausnotruf bereits: Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung – nur der Leistungsanspruch ist ein anderer, und der steht nicht im PNOG-Entwurf.
Hausnotruf & PNOG: Der Hausnotruf ist im Referentenentwurf nicht erfasst. Er ist eine dauerhaft wiederkehrende Sachleistung der Pflegeversicherung und entlastet Angehörige wie Pflegekassen – etwa durch schnellere Hilfe und länger mögliche Versorgung zu Hause. Eine Garantie für künftige Gesetzgebung gibt es nie; genau deshalb halten wir diese Seite aktuell. Wie der Umstieg praktisch aussieht, zeigen unsere Betriebsmodelle – vom Software-Zugang bis zum Full Service unter Ihrer Marke.
Häufige Fragen
Ist die 42-€-Pauschale schon abgeschafft?
Nein. Es existiert bislang nur ein Referentenentwurf. Anspruch, Genehmigung und Abrechnung gelten unverändert – bis ein Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist.
Ab wann würde das PNOG gelten?
Der Entwurf nennt den 01.01.2027. Ohne Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren gilt dieses Datum inzwischen als sehr unwahrscheinlich; eine Verschiebung auf Mitte 2027 oder 2028 wird wahrscheinlicher.
Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?
Nach aktuellem Entwurfsstand nein – der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst. Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen unverändert. Wir aktualisieren diese Einschätzung, sobald sich der Stand ändert.
Was passiert mit laufenden Genehmigungen und Versorgungen?
Derzeit nichts – sie laufen unverändert weiter. Ob und welche Übergangsregeln ein späteres Gesetz enthielte, ist offen und würde erst im Regierungsentwurf bzw. im parlamentarischen Verfahren konkret.
Wie sichere ich mich als Anbieter am besten ab?
Weiterversorgen, Verträge flexibel halten, die Abrechnung auf mehrere Modelle vorbereiten – und die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch reduzieren, etwa durch ein zweites Standbein wie den Hausnotruf auf der vorhandenen Prozesskette.
Muss mein Versorgungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband gekündigt werden, damit sich etwas ändert?
Nein. Der Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist unbefristet; er endet nicht von selbst zum Jahresende 2026. Er enthält lediglich einen Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit drei Monaten Frist zum Quartalsende, frühestens jedoch zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2). Für eine Wirkung zum 31.12.2026 müsste die Kündigung bis zum 30.09.2026 vorliegen. Entscheidend ist aber etwas anderes: Der Vertrag nennt keinen festen Eurobetrag, sondern verweist auf den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Ändert der Gesetzgeber diesen Anspruch, greift das unmittelbar – ganz ohne Kündigung.
Was passiert, wenn der GKV-Spitzenverband den Vertrag nur ändert statt kündigt?
Änderungen und Ergänzungen gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats widersprechen. Bei Leistungserbringern, die dem Vertrag beigetreten sind, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands – nicht mit einer persönlichen Benachrichtigung. Und der Widerspruch hat Folgen: Wer widerspricht, beendet damit sein Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Wer beigetreten ist, sollte die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands ab September deshalb aktiv beobachten.
Vertiefung im PNOG-Radar
Für Pflegebox-Anbieter
Was der Entwurf konkret für das Geschäftsmodell rund um zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bedeuten würde – und was jetzt vernünftig ist. Zur Analyse
Das zweite Standbein
Gleiche Strecke, stabiler Anspruch: Wie Pflegebox-Anbieter mit vorhandener Antrags- und Abrechnungsstrecke auf Hausnotruf erweitern. Zum Umstiegs-Fahrplan
Die Rechnung hinter dem Budget
386 statt 389 Euro: Was die Zusammenlegung zu vier Budgets rechnerisch bedeutet, wer profitiert und wer verliert. Zur Analyse
Der Fahrplan
Kabinett, Bundestag, Bundesrat und der Stichtag 30. September: Was bis wann passieren muss, damit das PNOG zum 01.01.2027 kommt. Zum Fahrplan
Quellen
- BMG: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Gesetzesseite
- BMG: Referentenentwurf PNOG (PDF, 04.06.2026)
- BMG: FAQ zum PNOG
- Deutsches Ärzteblatt: Linnemann zum Bundesgesundheitsminister ernannt (29.07.2026)
- Altenheim: PNOG steht im September auf Kabinettsagenda (30.07.2026)
- Altenheim: Verbände stellen Linnemann klare Forderungen zum PNOG (08/2026)
- Ärzte Zeitung: Ostdeutsche Regierungschefs fordern Änderungen am PNOG (31.07.2026)
- Lobbyregister: Stellungnahmen der Verbände zum PNOG
- bpa: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG (PDF, 10.06.2026)
- Deutscher Verein: Stellungnahme DV 13/26 zum PNOG (PDF, 10.06.2026)
- AOK: PNOG – Gesetzesvorhaben im Überblick
Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts- oder Steuerberatung. Prognosen sind als Einschätzungen gekennzeichnet. Letzte Aktualisierung: 12. August 2026.
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