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PNOG-Radar · Stand: 16. September 2026

Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Der aktuelle Stand – nüchtern eingeordnet

Für Anbieter von Pflegehilfsmitteln ist das PNOG derzeit die größte Unbekannte: Der Referentenentwurf sieht vor, den separaten Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (heute 42 €/Monat) neu zu ordnen. Beschlossen ist nichts. Diese Seite hält den Stand laufend aktuell – mit Quellen, ohne Panik.

Zuletzt geprüft am 16. September 2026 – keine materielle Änderung.

Zur Ampel-BewertungIhre Optionen als Anbieter

Der PNOG-Zeitstrahl

4./5. Juni 2026Referentenentwurf veröffentlicht
2. September 2026Kabinettstermin ohne Beschluss verstrichen
16. September 2026formal möglich – nicht mehr erwartet
23. September 2026anvisierter Kabinettstermin (bpa)
30. September 2026letzter Termin für ein Inkrafttreten 2027
1. Januar 2027geplantes Inkrafttreten
Im Laufe von 2027Strukturkommission Pflege: Ziel strukturelle Reform – angekündigt, ohne festen Termin
1. Januar 2028Notdienst ambulante Pflege (§ 39a – im Entwurf)

Stand: 16. September 2026 · ausgefüllt = erfolgt · rot = verstrichen · blau = möglich · gold = Frist/Ziel · goldener Ring = heute · mobil wischen

Wo steht das PNOG aktuell? Das Lagebild

Neu – Zwei-Stufen-Signal (11. September 2026): Bundesgesundheitsminister Linnemann kündigt eine „Strukturkommission Pflege“ mit unabhängigen Fachleuten an; Ziel ist „auf Basis ihrer Vorschläge im kommenden Jahr eine strukturelle Pflegereform“. Das PNOG bleibt davon unberührt und soll „mit Hochdruck“ noch im September ins Kabinett – es ist damit als erste Reformstufe zu lesen, nicht als Endpunkt. Für Anbieter heißt das: Auch nach einem PNOG-Beschluss bleibt die Leistungs- und Budgetarchitektur in Bewegung.

Neu – Anbieter beziffern ihre Risiken (4. September 2026): Erstmals nennen Pflegeunternehmen konkrete Größenordnungen. Ein Essener Pflegedienst veranschlagt rund zehn Prozent Umsatzrisiko, ein großer ambulanter Anbieter aus Duisburg bis zu 25 Prozent. Einstellungsstopps und die Prüfung auslaufender Verträge laufen bereits – also vor jedem Beschluss. Berichtet von der Ruhrgebietskonferenz-Pflege und ZukunftPflege NRW.

Neu – Finanzlage der Pflegeversicherung (1. September 2026): Der GKV-Spitzenverband hat für die soziale Pflegeversicherung „Alarmstufe Rot“ ausgerufen: Im ersten Halbjahr 2026 lief trotz Bundesdarlehen ein Defizit von rund 770 Millionen Euro auf – die Ausgaben stiegen um elf Prozent, die Beitragseinnahmen nur um 3,9 Prozent. Für die Ampel-Bewertung heißt das: Der Spardruck auf die PNOG-Beratungen steigt – Leistungen, die der Referentenentwurf ohnehin umbauen will, darunter der separate Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, geraten eher stärker unter Rechtfertigungsdruck. Rechtlich ändert sich dadurch heute nichts: Anspruch, Antrag, Genehmigung und die 42 Euro monatlich gelten unverändert weiter.

Der Termin

Der 2. September steht nicht auf der Kabinetts-Tagesordnung – das PNOG ist dort weiterhin nur „in Aussicht“ angemeldet. Es bleiben der 16., 23. und 30. September; ein Rutsch in den Oktober gilt als möglich.

Was das bedeutet

Nur ein Beschluss am 2. September hätte das parlamentarische Verfahren ab dem 10. September und damit ein geordnetes Inkrafttreten zum 01.01.2027 zugelassen. Jeder spätere Termin heißt: engeres Verfahren oder späterer Start – nicht Entwarnung.

Das Signal

Am 23. August wurde die Rentenkürzung für pflegende Angehörige zurückgenommen – der politisch lauteste Punkt. Pflegegrad-1-Ausschluss, Neuordnung der 42-€-Leistung und Budgetstruktur stehen unverändert im Entwurf. Das lässt sich lesen als: Nachgebessert wird dort, wo der Druck am größten ist – der Rest soll kommen wie geplant.

Kurz: Die Verzögerung vergrößert das Zeitfenster nicht – sie macht es nur unübersichtlicher.

Darauf schauen wir am 23. September

Hält der anvisierte Kabinettstermin, zählt vor allem eines: Was hat es aus dem Referentenentwurf in den Regierungsentwurf geschafft? Unsere Prüfliste:

  • Bleibt die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Entlastungsbudget aufgelöst?
  • Bleibt der bisherige eigenständige Anspruch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) gestrichen?
  • Pflegegrad 1: weiterhin ohne Zugang zum Sozialraumbudget?
  • Sozialraumbudget: bleiben 175 € bzw. 300 € bis zum vollendeten 25. Lebensjahr unverändert?
  • Kommen Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen hinzu?
  • Was passiert mit den Verträgen nach § 78 SGB XI?
  • Bleibt der 1. Januar 2027 als Starttermin?

DCO vergleicht den Regierungsentwurf unmittelbar nach Veröffentlichung mit dem Referentenentwurf – die Ergebnisse erscheinen auf dieser Seite.

Worum es geht

Am 4./5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) veröffentlicht. Kernpunkt für Hilfsmittel-Anbieter: Die monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll als eigenständiger Leistungsanspruch entfallen und in eine allgemeine Budgetlogik überführt werden. Betroffen wären bundesweit mehrere hundert spezialisierte Anbieter, deren Versorgungsmodell auf dieser Pauschale aufbaut – vom digitalen Antrag über die Genehmigung bis zur monatlichen Belieferung.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Es gibt bisher weder einen Kabinettsbeschluss noch ein parlamentarisches Verfahren. Der heutige Anspruch, die Genehmigungspraxis und die Abrechnung gelten unverändert fort.

Ampel-Bewertung für Anbieter

BereichStatusEinordnung
Laufendes Geschäft mit Verbrauchs-PflegehilfsmittelnstabilAnspruch, 42-€-Pauschale, Verträge, Genehmigungsverfahren und Abrechnung gelten unverändert.
PNOG-Umsetzung zum 01.01.2027unsicherDer Kabinettstermin 2. September ist ohne Beschluss verstrichen. Der Referentenentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt; als Kabinettstermin wird nach Angaben des bpa vom 9. September 2026 der 23. September 2026 anvisiert. Für eine Entscheidung vor dem 1. Oktober sprechen sachliche Gründe. Offen bleibt der Inhalt: Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, den Entwurf vor der Kabinettsbefassung noch zu überarbeiten. Hält der Termin, entscheidet sich Ende September, ob ein Inkrafttreten zum 01.01.2027 noch erreichbar ist – je später der Beschluss, desto wahrscheinlicher wird eine Verschiebung des Hauptteils um ein Jahr.
Versorgungsvertrag GKV-Spitzenverband (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel)Stichtag 30.09.2026Der Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI läuft unbefristet. Kündbar ist er mit drei Monaten Frist zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2) – eine Kündigung zum 31.12.2026 müsste also bis zum 30.09.2026 vorliegen. Wichtig: Für eine Leistungsänderung ist eine Kündigung nicht zwingend, denn der Vertrag verweist beim Höchstbetrag dynamisch auf das Gesetz.
Langfristiger Erhalt des separaten AnspruchsoffenDie Neuordnung des separaten Anspruchs steht weiterhin im Referentenentwurf.
Wiederverwendbare PflegehilfsmittelstabilKeine belastbare Änderung im Entwurf erkennbar.
Pflegegrad-Zugang (Neueinstufungen PG 1–3)ab 2027 unsicherDer Referentenentwurf sieht eine präventionsorientierte Fokussierung der Begutachtung vor; der Zugang zu den Pflegegraden 1–3 würde für Neueinstufungen ab 2027 schwerer. Bestehende Pflegegrade sollen nach Entwurfsstand geschützt bleiben (Bestandsschutz) – garantiert ist das erst mit dem Gesetzesbeschluss. Der Schutz gilt für den festgestellten Pflegegrad – nicht automatisch für alle bisherigen Leistungsansprüche: Bei Pflegegrad 1 entfielen Entlastungsbetrag und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nach Entwurfsstand dennoch.
Hausnotrufnicht erfasstDer Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst; Anspruch und Pauschale bestehen unverändert. So läuft die Versorgung über DCO. Konkrete Zahlen: der Hausnotruf-Benchmark.

Politische Einschätzung auf Basis öffentlicher Quellen, keine Rechtsberatung. Stand: 16. September 2026.

Bin ich betroffen? Die Schnell-Einordnung

Sechs typische Anbieter-Profile, ein Blick. Grundlage ist der Referentenentwurf – die Details entscheiden sich erst im weiteren Verfahren.

Ihr GeschäftsmodellBetroffenheitKurz-Einordnung
Pflegebox / zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelhochDie 42-€-Pauschale geht im Entwurf in den neuen Budgets auf – das Kerngeschäft steht zur Disposition. Details: Für Pflegebox-Anbieter.
Technische PflegehilfsmittelgeringDer Entwurf zielt auf die Verbrauchs-Pauschale und die Budgetlogik – technische Hilfsmittel sind davon weitgehend unberührt.
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b)mittel – eher ChanceAus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget: mehr Geld, aber ausschließlich für Alltagsangebote. Rechnung: Entlastungsbudget im Detail.
Ambulanter PflegedienstmittelDie Leistungslogik wird auf Budgets umgestellt; das Sozialraumbudget ist für Pflegedienste nicht mehr einsetzbar.
Hausnotrufnicht betroffenAnspruch und Abrechnung laufen unverändert – wer will, kann unabhängig vom PNOG weiter skalieren. Einstieg: Hausnotruf anbieten.
Pflegebox + Alltagshilfe kombiniertgemischtEin Standbein unter Druck, das andere gestärkt – für diese Kombination lohnt der genaue Blick besonders.

Einschätzung auf Basis des Referentenentwurfs, Stand: August 2026 – keine Rechtsberatung. Die Einstufungen können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Ihr Vorsprung

Sichern Sie sich jetzt den Vorsprung

Der Hausnotruf bleibt vom PNOG unberührt – eine planbare, antragsbasierte Leistung mit Zukunft: Nach Entwurfsstand soll ab 2028 zusätzlich ein Notdienst in der ambulanten Pflege kommen (§ 39a) – Notruf- und Alarmstrukturen gewinnen damit weiter an Gewicht. Wer jetzt startet, baut sich einen eigenen Kundenstamm auf, bevor andere in Ihrer Region es tun. Die Infrastruktur dafür liefert DCO.

Jetzt starten: Hausnotruf anbietenAusblick 2028 verstehenGespräch anfragen

Was wird aus was? Die Umbau-Logik im Überblick

Der Entwurf sortiert die Leistungen neu. Die wichtigsten Übergänge im Schnellüberblick – durchgerechnet haben wir sie in der Entlastungsbudget-Rechnung:

HeuteNach dem Entwurf
42-€-Pauschale für zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelGeht im Entlastungsbudget auf, das erst ab Pflegegrad 2 greift. Details: Für Pflegebox-Anbieter.
Entlastungsbetrag 131 € (§ 45b)Sozialraumbudget: 175 € monatlich, für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 300 € – ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
PflegegeldEntlastungsbudget: 386 / 638 / 889 / 1.079 € je nach Pflegegrad.
PflegesachleistungSachleistungsbudget für die ambulante Pflege.
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeGehen in den Budgets auf, ergänzt um ein Überbrückungsbudget.
Pflegegrad 1⚠️ Besonders betroffen: Der Entlastungsbetrag entfällt, das Sozialraumbudget gibt es nicht, und das Entlastungsbudget greift erst ab Pflegegrad 2.

Alle Beträge laut Referentenentwurf. Zeitachse und Stichtage: PNOG-Fahrplan.

Wie ist der Zeitplan beim PNOG? Was bisher passiert ist

  • 4./5. Juni 2026Das BMG veröffentlicht den Referentenentwurf des PNOG – inklusive Neuordnung des Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
  • Juni/Juli 2026Verbändeanhörung: BVMed und weitere Verbände warnen vor Versorgungslücken und fordern den Erhalt eines eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruchs.
  • 29. Juli 2026Carsten Linnemann übernimmt das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken. Das PNOG wird in der Kabinettssitzung vom selben Tag nicht beschlossen.
  • 30. Juli 2026Die vorläufige Kabinettzeitplanung (Stand 24. Juli) meldet das PNOG als Tagesordnungspunkt für die Kabinettssitzungen im September an – mögliche Termine: 2., 16., 23. und 30. September. Kanzler Merz hatte die Reform zuvor für den Herbst angekündigt.
  • 31. Juli 2026Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Kretschmer, Schulze und Voigt drohen in einer gemeinsamen Erklärung, dem PNOG im Bundesrat nicht zuzustimmen, und fordern tiefgreifende Änderungen am Entwurf.
  • Anfang August 2026Pflegeverbände fordern von Minister Linnemann eine substanzielle Überarbeitung vor der Kabinettsbefassung – vor allem zur vierjährigen Aussetzung der Tariftreue-Refinanzierung (§ 72 Abs. 3g SGB XI), zu Beratungsbesuchen und Entlastungsleistungen. Der bpa nennt die Zusammenlegung der Ansprüche eine „versteckte Leistungskürzung“ und fordert den Erhalt der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel als eigenständige Leistung.
  • 6.–10. August 2026Die Kritik an der Budget-Zusammenlegung verbreitert sich über die Hilfsmittel-Branche hinaus: Die Bündelung zu vier Budgets sei rechnerisch eine Leistungskürzung. Besonders betroffen wäre Pflegegrad 1 – dort entfallen Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel-Anspruch nach dem Entwurf ersatzlos.
  • 12. August 2026Ein zweites Datum rückt in den Blick: der 30. September 2026. Bis dahin müsste eine Kündigung des Versorgungsvertrags mit dem GKV-Spitzenverband ausgesprochen sein, damit sie zum 31.12.2026 wirkt (§ 13 Abs. 2) – der härteste Frühindikator. Ein Freibrief ist es nicht: Eine Änderung des gesetzlichen Höchstbetrags wirkt auch ohne Kündigung, weil der Vertrag dynamisch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI verweist. Zum PNOG-Fahrplan
  • 18. August 2026Der Sozialverband VdK ruft Betroffene auf, Erstanträge auf einen Pflegegrad noch 2026 zu stellen: Der Referentenentwurf hebt die Zugangsvoraussetzungen für Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 ab 2027 an. Wer seinen Pflegegrad noch 2026 erhält, behält ihn nach Entwurfsstand (Bestandsschutz).
  • 23. August 2026Erste inhaltliche Korrektur: Minister Linnemann will die im Entwurf vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige streichen. Unverändert bleiben der Pflegegrad-1-Ausschluss, die Neuordnung der 42-€-Pflegehilfsmittel-Leistung und die Budgetstruktur. Ergebnisse zur offenen Finanzierungsfrage werden für Mitte bis Ende September erwartet.
  • 1. September 2026Der Zieltermin 2. September ist praktisch vom Tisch: In der Kabinettplanung steht das PNOG weiterhin nur „in Aussicht“, nicht auf der Tagesordnung. Es bleiben der 16., 23. und 30. September; eine Verschiebung in den Oktober gilt als möglich. Das ist deshalb relevant, weil nur ein Beschluss am 2. September das parlamentarische Verfahren ab dem 10. September – und damit ein geordnetes Inkrafttreten zum 01.01.2027 – ermöglicht hätte.
  • 8. September 2026Carsten Linnemann wird vom Bundestag als Bundesgesundheitsminister vereidigt. Der Referentenentwurf wird unter seiner Führung überarbeitet.
  • 9. September 2026Der bpa berichtet: Für die Kabinettsbefassung wird nach aktuellem Stand der 23. September 2026 anvisiert; der Entwurf wird weiter innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Offen bleibt, wie stark er vor dem Kabinett noch verändert wird.
  • 11. September 2026Minister Linnemann kündigt im FAZ-Interview eine „Strukturkommission Pflege“ mit unabhängigen Fachleuten an – ausdrücklich abgegrenzt von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 2025. Ziel: „auf Basis ihrer Vorschläge im kommenden Jahr eine strukturelle Pflegereform“. Zum PNOG wörtlich: „Jetzt verhandeln wir mit Hochdruck, um noch im September das Kabinett zu erreichen.“ Das PNOG soll dennoch umgesetzt werden – die Reform wird damit zweistufig.
  • 13. September 2026Das Thema erreicht die breite Öffentlichkeit: Der WDR berichtet ausführlich über die geplante Reform und mögliche Leistungskürzungen. Als Überbrückung bis zum PNOG ist ein Bundesdarlehen für die Pflegekassen im Gespräch.
  • OffenKabinettsbeschluss (anvisiert: 23. September 2026) → parlamentarisches Verfahren ab Mitte September → Bundesrat → Inkrafttreten. Der Zeitplan bis zum im Entwurf genannten 01.01.2027 ist sehr eng; inhaltliche Änderungen im Verfahren gelten als wahrscheinlich.

Wie geht es mit dem PNOG weiter? Die Szenarien

Unveränderte Verabschiedung

Der Referentenentwurf wird 1:1 Gesetz – nach aktuellem Verfahrensstand eher unwahrscheinlich.

Auch die verschärften Zugangsvoraussetzungen für Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 kämen dann zum 01.01.2027.

PNOG mit Kompromiss

Das Gesetz kommt, aber mit Änderungen beim Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel – gut möglich.

Wichtig: Der 42-€-Anspruch und der Pflegegrad-Zugang laufen als getrennte Fragen – der Anspruch könnte bleiben und die Begutachtung dennoch verschärft werden.

Verschiebung

Inkrafttreten Mitte 2027 oder 2028 statt 01.01.2027 – zunehmend wahrscheinlich.

Mit dem Inkrafttreten verschöbe sich auch der Stichtag für den Pflegegrad-Bestandsschutz.

Vollständiger Erhalt

Die heutige 42-€-Systematik bleibt bestehen – weiterhin offen, politischer Widerstand gegen die Streichung besteht fort.

Der neue Minister gilt als wirtschafts- und ausgabenorientiert; die finanzielle Entlastung der Pflegeversicherung dürfte hohe Priorität behalten. Zugleich muss er den Entwurf politisch neu übernehmen – Änderungen, eine Aufteilung des Gesetzes oder ein späteres Inkrafttreten sind dadurch wahrscheinlicher geworden. Das ist eine Einschätzung, keine veröffentlichte Entscheidung.

Der PNOG-Risiko-Check: fünf Fragen, eine Einschätzung

Beantworten Sie fünf Fragen zu Ihrem Geschäftsmodell. Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Versorgen Sie Kundinnen und Kunden mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (z. B. Pflegebox)?
Rechnen Sie selbst mit den Pflegekassen ab – mit eigenen Verträgen und eigener Abrechnung?
Betreiben Sie eigene Logistik und Lagerhaltung für Verbrauchsprodukte?
Bieten Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b) an?
Haben Sie bereits ein zweites Standbein, das vom Entwurf nicht berührt wird – etwa den Hausnotruf?

Orientierung, keine Rechtsberatung. Grundlage: Referentenentwurf, Stand August 2026. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Was Anbieter jetzt konkret tun können

Versorgung unverändert fortführen

Es gibt derzeit keinerlei rechtliche Grundlage, Bestände oder Akquise herunterzufahren. Anspruch und Abrechnung gelten fort.

Verträge flexibel gestalten

Bei neuen Vermittler- und Lieferverträgen Kündigungs-, Mengen- und Preisanpassungsklauseln ab 2027 vorsehen. Langfristige Fixkosten allein auf Basis der heutigen Pauschale bleiben risikobehaftet.

Abrechnung auf mehrere Modelle vorbereiten

Die IT sollte drei Wege beherrschen: heutige Direktabrechnung, Erstattungs-/Abtretungsmodell über ein mögliches Budget sowie Selbstzahler-/Abo-Modelle mit transparenter Einzelpreisberechnung.

Zweites Standbein aufbauen

Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, hat die Prozesskette für den Hausnotruf bereits: Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung – nur der Leistungsanspruch ist ein anderer, und der steht nicht im PNOG-Entwurf.

Hausnotruf & PNOG: Der Hausnotruf ist im Referentenentwurf nicht erfasst. Er ist eine dauerhaft wiederkehrende Sachleistung der Pflegeversicherung und entlastet Angehörige wie Pflegekassen – etwa durch schnellere Hilfe und länger mögliche Versorgung zu Hause. Eine Garantie für künftige Gesetzgebung gibt es nie; genau deshalb halten wir diese Seite aktuell. Wie der Umstieg praktisch aussieht, zeigen unsere Betriebsmodelle – vom Software-Zugang bis zum Full Service unter Ihrer Marke.

Was heißt das für Hausnotruf-Anbieter?

Der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst – Anspruch und monatliche Kassenpauschale laufen unverändert weiter. Wer heute Pflegehilfsmittel versorgt, findet hier ein zweites Standbein, das von den PNOG-Baustellen unabhängig ist: eine wiederkehrende Vergütung je aktiver Versorgung, ohne laufenden Wareneinsatz wie bei Verbrauchshilfsmitteln.

Warum das jetzt zählt: Ein Hausnotruf-Bestand entsteht nicht über Nacht. Präqualifizierung, Antragsstrecke, Genehmigungen und die ersten Versorgungen brauchen Vorlauf – und tragen erst als Bestand. Wer erst startet, wenn das Gesetz steht, verliert genau die Zeit, die der Aufbau ohnehin kostet.

Die Rechnung hinter dem Hausnotruf

Modellrechnung: 1.000 aktive Versorgungen × 32,13 € GKV-Vergütung = 32.130 € monatlich wiederkehrend – abzüglich der Kosten für Geräte und Dienstleistung. Antrag, eKV, Leitstelle, Versand und GKV-Abrechnung lassen sich dabei vollständig auslagern, ohne eigenes Backoffice-Personal aufzubauen.

Hausnotruf anbieten – so funktioniert es

Hausnotruf anbieten

Voraussetzungen, Präqualifizierung und der Weg zur ersten Versorgung – Schritt für Schritt erklärt.

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Alle Module im Überblick

Vom White-Label-Antrag über eKV und Leitstelle bis zur GKV-Abrechnung ab 0,56 € pro Datensatz: DCO Care OS deckt die komplette Kette ab.

Zur Modulübersicht

GKV-Verträge verstehen

Verbandsvertrag oder Einzelvertrag? Fristen, Pflichten und die Vergütung von 32,13 € im Detail.

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Häufige Fragen

Wie ist der aktuelle Stand beim PNOG?

Stand September 2026: Der Kabinettsbeschluss steht weiterhin aus; im Gespräch sind Termine im September 2026. Für ein Inkrafttreten zum 01.01.2027 müsste der Beschluss noch 2026 fallen. Bis dahin gelten Anspruch, Genehmigung und Abrechnung unverändert – den laufend aktualisierten Zeitplan finden Sie im PNOG-Fahrplan.

Ist die 42-€-Pauschale schon abgeschafft?

Nein. Es existiert bislang nur ein Referentenentwurf. Anspruch, Genehmigung und Abrechnung gelten unverändert – bis ein Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist.

Ab wann würde das PNOG gelten?

Der Entwurf nennt den 01.01.2027. Ohne Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren gilt dieses Datum inzwischen als sehr unwahrscheinlich; eine Verschiebung auf Mitte 2027 oder 2028 wird wahrscheinlicher.

Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?

Nach aktuellem Entwurfsstand nein – der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst. Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen unverändert. Wir aktualisieren diese Einschätzung, sobald sich der Stand ändert.

Was passiert mit laufenden Genehmigungen und Versorgungen?

Derzeit nichts – sie laufen unverändert weiter. Ob und welche Übergangsregeln ein späteres Gesetz enthielte, ist offen und würde erst im Regierungsentwurf bzw. im parlamentarischen Verfahren konkret.

Wie sichere ich mich als Anbieter am besten ab?

Weiterversorgen, Verträge flexibel halten, die Abrechnung auf mehrere Modelle vorbereiten – und die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch reduzieren, etwa durch ein zweites Standbein wie den Hausnotruf auf der vorhandenen Prozesskette.

Muss mein Versorgungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband gekündigt werden, damit sich etwas ändert?

Nein. Der Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist unbefristet; er endet nicht von selbst zum Jahresende 2026. Er enthält lediglich einen Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit drei Monaten Frist zum Quartalsende, frühestens jedoch zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2). Für eine Wirkung zum 31.12.2026 müsste die Kündigung bis zum 30.09.2026 vorliegen. Entscheidend ist aber etwas anderes: Der Vertrag nennt keinen festen Eurobetrag, sondern verweist auf den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Ändert der Gesetzgeber diesen Anspruch, greift das unmittelbar – ganz ohne Kündigung.

Was passiert, wenn der GKV-Spitzenverband den Vertrag nur ändert statt kündigt?

Änderungen und Ergänzungen gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats widersprechen. Bei Leistungserbringern, die dem Vertrag beigetreten sind, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands – nicht mit einer persönlichen Benachrichtigung. Und der Widerspruch hat Folgen: Wer widerspricht, beendet damit sein Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Wer beigetreten ist, sollte die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands ab September deshalb aktiv beobachten.

Was bedeutet der geplante Pflegegrad-Zugang ab 2027 für Anbieter?

Der Referentenentwurf würde Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 ab 2027 erschweren. Für Anbieter heißt das: Der Zufluss neuer Anspruchsberechtigter würde kleiner, der Bestand wird wichtiger. Pflegegrade, die noch 2026 bewilligt werden, sollen nach Entwurfsstand geschützt bleiben. Offen ist die Stichtagsfrage: Ob das Antrags- oder das Bewilligungsdatum zählt, muss erst der Regierungsentwurf klären.

Lohnt sich der Einstieg in den Hausnotruf trotz PNOG-Unsicherheit?

Der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst – Anspruch und monatliche Kassenpauschale laufen unverändert. Als Modellrechnung: 1.000 aktive Versorgungen entsprechen 32.130 € wiederkehrender GKV-Vergütung pro Monat (1.000 × 32,13 €), abzüglich der Kosten für Geräte und Dienstleistung. Antrag, eKV, Leitstelle, Versand und Abrechnung lassen sich vollständig auslagern – wie der Einstieg gelingt, zeigt der Leitfaden Hausnotruf anbieten.

Was gilt für bestehende Genehmigungen, wenn das PNOG zum 01.01.2027 kommt?

Der Referentenentwurf regelt den Umgang mit laufenden Genehmigungen nicht abschließend. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht uneingeschränkt; für die Zeit danach werden Übergangsvorschriften erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret. Verlässliche Aussagen sind derzeit nicht möglich – wir aktualisieren diese Seite laufend.

Gibt es Bestandsschutz für laufende Pflegebox-Versorgungen?

Ein ausdrücklicher Bestandsschutz steht nicht im Entwurf. Da die 42-€-Pauschale in den neuen Budgets aufgehen soll, würden auch bestehende Versorgungen ab Inkrafttreten in die neue Logik überführt. Wie dieser Übergang praktisch abläuft, ist offen. Was das für das Geschäftsmodell heißt: Für Pflegebox-Anbieter.

Wie wird nach dem Entwurf ab dem 01.01.2027 abgerechnet?

Über die neuen Budgets statt über die heutige Pauschale. Die konkreten Abrechnungswege – Verträge, Datenformate, Fristen – sind im Entwurf nicht ausformuliert. Wer heute selbst abrechnet, sollte die Umstellung als eigenes Projekt einplanen und die Übergangsregelungen im Blick behalten.

Welche Rolle spielt der 30. September für Versorgungsverträge?

Der Entwurf knüpft an Stichtage rund um den 30. September an – unter anderem für die Frage, wie lange bestehende Vertragsstrukturen weitergelten. Was das für Ihren Vertrag bedeutet, hängt vom finalen Gesetzestext ab. Die Zeitachse mit allen Terminen: PNOG-Fahrplan.

Was passiert mit bereits eingekaufter Ware?

Dazu enthält der Entwurf keine Regelung. Größere Lagerbestände an Verbrauchsprodukten sind ein unternehmerisches Risiko, falls die Pauschale in den Budgets aufgeht. Solange nur ein Entwurf existiert, gibt es keinen Grund für Panik – aber langfristige Einkaufsverpflichtungen sollten den PNOG-Vorbehalt einpreisen.

Sollte ich jetzt noch neue Kundinnen und Kunden aufnehmen?

Ja. Das laufende Geschäft gilt unverändert, und ob und wann das PNOG kommt, ist offen. Sinnvoll ist beides zugleich: den Bestand weiter ausbauen und parallel ein Standbein aufbauen, das vom Entwurf nicht berührt wird – zum Beispiel den Hausnotruf.

Vertiefung im PNOG-Radar

Pflegebox unter Druck: fünf Alternativen

Wenn die 42-€-Pauschale fällt: Welche Geschäftsmodelle Anbietern 2027 offenstehen – von Alltagshilfen bis Hausnotruf. Zur Analyse

Sozialraumbudget

175 Euro monatlich, nur für anerkannte Alltagsangebote: warum hier ein neuer Markt entstehen könnte – und welche Fragen der Entwurf offen lässt. Zur Analyse

Pflegegrad 1

Der eindeutigste Punkt des Entwurfs: rund 173 Euro monatlich entfallen ersatzlos. Was das für Betroffene und Anbieter bedeutet. Zur Analyse

Verhinderungspflege

Die frei einsetzbare Leistung entfällt, das Überbrückungsbudget nach § 39 startet 2027 – und nur für Krisen. Wo die planbare Entlastung künftig herkommen soll. Zur Analyse

Der § 78-Vertrag

Unbefristet, aber mit Stichtag: Warum der 30. September 2026 der härteste Frühindikator ist – und warum ein stiller Stichtag keine Entwarnung wäre. Zur Analyse

Für Pflegebox-Anbieter

Was der Entwurf konkret für das Geschäftsmodell rund um zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bedeuten würde – und was jetzt vernünftig ist. Zur Analyse

Das zweite Standbein

Gleiche Strecke, stabiler Anspruch: Wie Pflegebox-Anbieter mit vorhandener Antrags- und Abrechnungsstrecke auf Hausnotruf erweitern. Zum Umstiegs-Fahrplan

Die Rechnung hinter dem Budget

386 statt 389 Euro: Was die Zusammenlegung zu vier Budgets rechnerisch bedeutet, wer profitiert und wer verliert. Zur Analyse

Der Fahrplan

Kabinett, Bundestag, Bundesrat und der Stichtag 30. September: Was bis wann passieren muss, damit das PNOG zum 01.01.2027 kommt. Zum Fahrplan

Für Leistungserbringer

Sie sind Leistungserbringer? So bereiten Sie sich auf das PNOG vor

Ob das PNOG kommt oder nicht: Der Hausnotruf nach § 40 SGB XI bleibt ein eigenständiger, antragsbasierter Anspruch. Wer jetzt ein zweites Standbein neben der Pflegebox aufbaut oder bestehende Prozesse digitalisiert, ist auf jedes Szenario vorbereitet.

Hausnotruf anbieten – so geht’sSpeziell für Pflegebox-AnbieterAlle Module: DCO Care OS

Quellen

Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts- oder Steuerberatung. Prognosen sind als Einschätzungen gekennzeichnet. Letzte Aktualisierung: 14. September 2026.

Zwei Ansprüche, eine Maschine.

Digitaler Antrag, elektronische Genehmigung, Geräteversand, monatliche GKV-Abrechnung: Die Strecke, die Sie heute für Pflegehilfsmittel betreiben, betreibt DCO seit Jahren für den Hausnotruf – mit 100.000+ digital bearbeiteten Anträgen im Produktivbetrieb. Wie Ihre Endkunden diese Strecke erleben, zeigt die öffentliche Demo-Antragsstrecke Hausnotruf beantragen. Sprechen wir darüber, wie Ihr zweites Standbein aussehen kann.

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