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PNOG-Radar · Redaktionelle Analyse

Sozialraumbudget: Was aus 175 Euro monatlich entstehen könnte

Der PNOG-Entwurf ersetzt den Entlastungsbetrag durch das Sozialraumbudget – mehr Geld, engere Zweckbindung. Eine Analyse, was das für Anbieter von Alltagsunterstützung, Pflegedienste und Neueinsteiger bedeuten könnte. Stand: August 2026, Basis Referentenentwurf.

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Die Kurzfassung

Das Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI-E) tritt nach dem Referentenentwurf an die Stelle des Entlastungsbetrags. Der Betrag steigt von 131 auf 175 Euro monatlich, für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr auf 300 Euro. Zugleich wird die Verwendung enger: ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag – nicht mehr für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege. Ansparen ist nicht mehr möglich. Und: Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten das Sozialraumbudget nicht.

 Heute: EntlastungsbetragEntwurf: Sozialraumbudget
Betrag131 € monatlich175 € monatlich, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 300 €
Verwendbar fürAlltagsangebote, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, KurzzeitpflegeAusschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag
AnsparenMöglich (bis zu 6 Monate ins Folgehalbjahr)Nicht mehr möglich
Pflegegrad 1AnspruchsberechtigtKein Anspruch

Die vollständige Budget-Systematik – Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Überbrückungsbudget – haben wir in der Entlastungsbudget-Rechnung durchgerechnet.

Warum hier ein Markt entstehen könnte

Zwei Effekte wirken zusammen. Erstens steigt der Betrag je Berechtigtem – bei Millionen von Anspruchsberechtigten in den Pflegegraden 2 bis 5 ist das ein erhebliches jährliches Volumen, das zweckgebunden in genau eine Angebotskategorie fließen soll. Zweitens konzentriert die engere Zweckbindung diese Nachfrage: Wo das Geld heute zwischen Pflegediensten, Tagespflege und Alltagsangeboten aufgeteilt werden kann, bliebe künftig nur noch die Alltagsunterstützung als Verwendungszweck. Wer dort anerkannt ist, konkurriert um ein größeres, klarer abgegrenztes Budget.

Dass der Betrag nicht mehr angespart werden kann, verstärkt den Effekt: Nicht genutzte Monate verfallen. Das erzeugt für Berechtigte und Angehörige einen Anreiz, laufende Unterstützung tatsächlich zu organisieren – und für Anbieter planbare, monatlich wiederkehrende Nachfrage.

Wer profitieren könnte – und woran es hängt

Anerkannte Alltagshilfe-Anbieter

Haushaltsnahe Unterstützung, Betreuung, Begleitung: Wer nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist, wäre der direkte Adressat des neuen Budgets. Die Anerkennung ist Ländersache – Verfahren und Anforderungen unterscheiden sich erheblich.

Pflegedienste mit Alltagshilfe-Zweig

Für die Pflegeleistung selbst wäre das Sozialraumbudget nicht mehr einsetzbar. Pflegedienste, die eine anerkannte Alltagshilfe-Sparte aufbauen, könnten die wegfallende Verwendungsmöglichkeit aber teilweise auffangen – mit vorhandenem Personalzugang und Kundenstamm.

Pflegebox-Anbieter auf Diversifikationskurs

Wenn die 42-€-Pauschale im Entlastungsbudget aufgeht, wird das Sozialraumbudget für einige Anbieter zur naheliegenden zweiten Prüfoption neben technischen Produkten wie dem Hausnotruf – der Kundenzugang existiert bereits. Die Ausgangslage: Für Pflegebox-Anbieter.

Gründer und Plattformen

Zwischen Anspruch und Leistung liegen ungelöste Alltagsprobleme: passende Anbieter finden, Einsätze koordinieren, Leistungsnachweise führen, mit der Kasse abrechnen. Matching, digitale Nachweise und Abrechnungswege sind die Stellen, an denen neue Infrastruktur entstehen dürfte.

Was wird aus dem 40-Prozent-Umwandlungsanspruch?

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es heute einen zweiten, oft übersehenen Finanzierungsweg für Alltagsunterstützung: Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 40 Prozent ihres ambulanten Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen. Je nach Pflegegrad sind das heute rund 318 bis 920 Euro monatlich – in vielen Fällen deutlich mehr, als der 131-Euro-Entlastungsbetrag hergibt.

Heutige Rechtslage

131 Euro Entlastungsbetrag plus Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent der ambulanten Sachleistung (796 bis 2.299 Euro je nach Pflegegrad) können zusätzlich in anerkannte Alltagsunterstützung fließen.

Referentenentwurf

175 Euro Sozialraumbudget – eine ausdrückliche Nachfolgeregelung für den Umwandlungsanspruch enthält der Entwurf nicht. Das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI-E) ist für professionelle Pflege durch zugelassene Dienste gedacht, das Sozialraumbudget für Alltagsangebote – die Budgets sind strikt getrennt.

Nach dieser Lesart würde die heutige Brücke zwischen Sachleistung und Alltagsunterstützung entfallen: Wer bislang umgewandelte Beträge einsetzt, stünde künftig allein mit den 175 Euro da. Für Anbieter wäre das zweischneidig – der Pauschalbetrag steigt, aber in intensiv genutzten Umwandlungsfällen könnte erhebliches Volumen wegbrechen. Ob der Gesetzgeber nachschärft, eine Übergangsregelung schafft oder die Trennung bewusst so will, ist offen – sicher ist das erst mit dem beschlossenen Gesetz.

Was der Referentenentwurf offen lässt

So klar die Budgetlogik auf dem Papier ist, so viele praktische Fragen bleiben im Referentenentwurf unbeantwortet. Genau an diesen Stellen entscheidet sich, wie schnell aus den 175 Euro ein funktionierender Markt wird – und wer ihn bedienen kann.

Anerkennung nach Landesrecht

Wer Alltagsunterstützungsleistungen anbieten will, braucht eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag – und die richtet sich nach Landesrecht. 16 Bundesländer, 16 Verfahren, teils sehr unterschiedliche Anforderungen an Qualifikation, Schulungen und Konzepte. Ob und wie diese Verfahren für die erwartete Nachfrage skaliert werden, ist offen.

Abrechnungswege

Heute läuft der Entlastungsbetrag überwiegend als Kostenerstattung: Versicherte gehen in Vorleistung und reichen Belege ein. Ob das Sozialraumbudget künftig direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet werden kann, regelt der Entwurf nicht abschließend. Für Anbieter ist das die zentrale wirtschaftliche Frage – Kostenerstattung bremst die Inanspruchnahme spürbar.

Nachweise und Digitalisierung

Leistungsnachweise, Einsatzplanung, Matching zwischen Nachfrage und anerkannten Angeboten: Nichts davon ist im Entwurf technisch ausbuchstabiert. Wer hier früh mit digitalen Leistungsnachweisen und sauberen Prozessen arbeitet, dürfte im Vorteil sein, wenn die Kassen Anforderungen konkretisieren.

Der Ausschluss von Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Sozialraumbudget – sie verlieren den heutigen Entlastungsbetrag ersatzlos. Der GKV-Spitzenverband kritisiert in seiner Stellungnahme, die Budgethöhen seien nicht nachvollziehbar hergeleitet. Ob der Ausschluss das Gesetzgebungsverfahren übersteht, ist eine der spannendsten offenen Fragen. Mehr zur Lage bei Pflegegrad 1

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Häufige Fragen zum Sozialraumbudget

Was ist das Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget ist die im PNOG-Referentenentwurf geplante Nachfolgeleistung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI. Statt heute 131 Euro sollen ab Pflegegrad 2 monatlich 175 Euro zur Verfügung stehen, für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 300 Euro. Einsetzbar ist das Budget ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – nicht mehr für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege. Ein Ansparen nicht genutzter Beträge ist nicht mehr vorgesehen.

Wer kann Leistungen über das Sozialraumbudget abrechnen?

Nach dem Entwurf nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Betreuungsgruppen oder Nachbarschaftshilfe mit Anerkennung. Ambulante Pflegedienste können ihre klassischen Pflegesachleistungen nicht mehr über dieses Budget abrechnen; wer den Markt bedienen will, braucht einen anerkannten Alltagshilfe-Zweig.

Gilt das Sozialraumbudget auch für Pflegegrad 1?

Nein. Der Entwurf sieht das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 vor. Pflegegrad 1 verliert mit dem heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro und dem Zuschuss von 42 Euro insgesamt rund 173 Euro im Monat ersatzlos – als Ausgleich ist lediglich die neue Pflegebegleitung vorgesehen, eine Beratungs- und Begleitleistung ohne Geld- oder Sachleistungscharakter.

Ab wann soll das Sozialraumbudget gelten?

Der Hauptteil des PNOG soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dafür muss das Kabinett den Entwurf noch 2026 beschließen – der ursprünglich angestrebte Termin 2. September 2026 ist ohne PNOG-Beschluss verstrichen, weitere mögliche Kabinettstermine liegen im September (Stand: 9. September 2026). Bis dahin ist alles hier Beschriebene Referentenentwurf und kann sich im Verfahren noch ändern.

Was wird aus der 40-Prozent-Umwandlung des Sachleistungsbetrags?

Heute können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent ihres ambulanten Sachleistungsbetrags für anerkannte Alltagsangebote umwidmen – je nach Pflegegrad rund 318 bis 920 Euro monatlich. Der Referentenentwurf enthält dafür keine ausdrückliche Nachfolgeregelung: Sachleistungsbudget und Sozialraumbudget sind strikt getrennt. Nach dieser Lesart würde der Umwandlungsanspruch entfallen – sicher ist das erst mit dem beschlossenen Gesetz.

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Das Thema entwickelt sich – wir beobachten es

Ob Budgethöhen, Anerkennungsverfahren oder Abrechnungswege: Das Gesetzgebungsverfahren läuft, und viele Details entscheiden sich erst im Herbst. Im PNOG-Radar halten wir den Stand laufend nach – inklusive Zeitplan, Ampelbewertung und den Folgen für einzelne Leistungsarten.

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Redaktionelle Analyse auf Basis des PNOG-Referentenentwurfs, Stand: August 2026. Keine Rechtsberatung. Alle Angaben können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.