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Wissen · PNOG

PNOG-Auswirkungen: Wer profitiert, wer ist gefährdet – und was sich für wen ändert

Das geplante Pflegegesetz ordnet die Leistungen der Pflegeversicherung neu – und trifft die einzelnen Anbietergruppen sehr unterschiedlich. Hier die Auswirkungen im Überblick: für Pflegebox-Anbieter, Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegedienste, Betreuungsdienste und Hausnotruf-Anbieter.

Gespräch anfragen Zum PNOG-Fahrplan

Wichtig: Alles auf dieser Seite beschreibt den Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 (Stand: 6. September 2026). Der Kabinettsbeschluss steht aus, der Entwurf wird derzeit überarbeitet – Inhalte können sich noch ändern. Den laufenden Verfahrensstand halten wir im PNOG-Fahrplan aktuell. Keine Rechtsberatung.

Die neue Systematik: vier Budgets statt vieler Einzelleistungen

Der Entwurf ersetzt die bisherigen Einzelleistungen durch vier Budgets – und genau diese Umsortierung erzeugt Gewinner und Verlierer:

Sachleistungsbudget

Bündelt die professionelle häusliche Pflege inklusive professioneller Verhinderungspflege.

Entlastungsbudget

Ersetzt Pflegegeld, selbstorganisierte Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisherige 42-€-Pauschale) – nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5, mit Kostenerstattung gegen Nachweis.

Überbrückungsbudget

Neuer Topf für Kurzzeitpflege und Akutsituationen (nach Entwurfsstand 1.855 €/Jahr für Pflegegrade 2–3, 2.285 €/Jahr für 4–5). Der flexible gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt.

Sozialraumbudget

Ersetzt den 131-€-Entlastungsbetrag: 175 €/Monat für die Pflegegrade 2–5 – aber exklusiv für anerkannte Angebote nach § 45a und Nachbarschaftshilfe. Pflegedienste und Tagespflege-Eigenanteile fallen aus diesem Topf heraus.

Die Auswirkungen im Einzelnen – Gruppe für Gruppe

Kurzüberblick per Ampel – Details je Gruppe zum Aufklappen.

GefährdetPflegebox- und Versandmodelle

Einordnung: gefährdet. Die 42-€-Automatik entfällt, der Kreis schrumpft auf die Pflegegrade 2–5, und die Kostenerstattung mit Nachweis trifft Abo- und Versandmodelle stärker als die Vor-Ort-Abgabe. Details und der Weg zum zweiten Standbein: Hausnotruf für Pflegebox- und Homecare-Anbieter.

GefährdetApotheken

Einordnung: gefährdet, mit offener Grundsatzfrage. Gleiche Grund-Betroffenheit wie die Boxen-Modelle – und dazu die in der Fachpresse offen diskutierte Frage, ob Apotheken im Kostenerstattungsmodell überhaupt noch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch direkt abrechnen können. Die Vor-Ort-Abgabe dürfte relativ besser dastehen als der Versand. Zweites Standbein: Hausnotruf anbieten als Apotheke.

GemischtSanitätshäuser und Homecare-Versorger

Betroffen ist nach Entwurfsstand ausschließlich die Schiene der Verbrauchshilfsmittel – der Branchenverband warnt hier vor Lücken beim Infektionsschutz, zumal das Entlastungsbudget den Wegfall rechnerisch kaum ausgleicht. Technische Hilfsmittel und deren Antragswege bleiben nach aktuellem Stand unangetastet. Einstieg in stabile Erlöse: Hausnotruf für Pflegedienste und Sanitätshäuser.

GefährdetAmbulante Pflegedienste

Einordnung: gefährdet – aus anderen Gründen als der Handel. Drei Punkte wiegen schwer: Die Refinanzierung weiterer Tarifsteigerungen soll 2027–2030 ausgesetzt werden, während die Tarifbindung bleibt. Die Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 laufen nach Entwurfsstand zum 31.12.2027 aus und gehen in einer neuen „Pflegebegleitung“ bei Kassen und Kommunen auf. Und das Sozialraumbudget darf nicht mehr bei Pflegediensten eingesetzt werden – ein heute gängiger Umsatzkanal entfällt. Ein Lichtblick abseits des PNOG: Seit dem 1. September 2026 können Pflegefachpersonen den Hausnotruf nach der neuen Richtlinie zu § 17a SGB XI mit Vermutungswirkung empfehlen – was das für Pflegedienste bedeutet.

GemischtTagespflege und Verhinderungspflege

Einordnung: gemischt bis gefährdet. Die Verhinderungspflege wird aufgespalten (professionell → Sachleistungsbudget, selbstorganisiert → Entlastungsbudget), die Kurzzeitpflege wandert ins Überbrückungsbudget, der flexible Jahresbetrag entfällt – je Fall gibt es weniger frei verschiebbares Volumen. Tagespflegen verlieren zudem den 131-€-Kanal für Eigenanteile.

GewinnerBetreuungs- und Alltagshilfe-Dienste nach § 45a

Einordnung: strukturelle Gewinner. Das Sozialraumbudget steigt auf 175 €/Monat und ist exklusiv für anerkannte Angebote reserviert – die bisherige Konkurrenz um den Topf fällt weg. Kehrseite: Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren den Zugang komplett.

StabilHausnotruf-Anbieter

Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52, wird leihweise überlassen und monatlich vergütet – er ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung der Verbrauchshilfsmittel. Für Anbieter unter Druck ist er damit das naheliegende zweite Standbein: Hausnotruf anbieten, auf Wunsch ohne Kapitalbindung.

GemischtWohlfahrtsverbände

Einordnung: alle Effekte gleichzeitig. Pflegedienste, Betreuungsangebote, Tagespflege und oft auch Hausnotruf unter einem Dach – die Reform trifft jede Gliederung anders. Wie Verbände das bündeln: Hausnotruf im Wohlfahrtsverband.

Das werden Ihre Kunden Sie fragen

„Bekomme ich meine Box weiter?“

Nach Entwurfsstand: nicht mehr als 42-€-Automatik. Wer Pflegegrad 2–5 hat, kann Verbrauchsprodukte künftig über das Entlastungsbudget erstattet bekommen – gegen Nachweis.

„Ich habe Pflegegrad 1 – was bleibt mir?“

Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren nach Entwurfsstand den Zugang zu Entlastungs- und Sozialraumbudget. Bestehende Einstufungen sollen geschützt bleiben – die genaue Ausgestaltung ist offen.

„Ändert sich mein Hausnotruf?“

Nein – der Hausnotruf ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung. Anspruch und monatliche Vergütung über die Pflegekasse bleiben unberührt.

Häufige Fragen

Wer profitiert vom PNOG?

Nach Entwurfsstand vor allem anerkannte Betreuungs- und Alltagshilfe-Angebote nach § 45a: Das neue Sozialraumbudget (175 €/Monat, Pflegegrade 2–5) ist exklusiv für sie reserviert. Stabil stehen außerdem Leistungen da, die nicht Gegenstand der Neuordnung sind – etwa der Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52.

Wer ist durch das PNOG gefährdet?

Am stärksten Geschäftsmodelle rund um die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegeboxen, Versandmodelle, Teile des Apothekengeschäfts) sowie ambulante Pflegedienste – letztere über die geplante Aussetzung der Tariftreue-Refinanzierung 2027–2030, das Auslaufen der Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 und den Ausschluss vom Sozialraumbudget.

Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?

Nach aktuellem Entwurfsstand nein. Der Hausnotruf wird leihweise überlassen und monatlich vergütet; die Neuordnung betrifft die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eine Garantie für den weiteren Gesetzgebungsverlauf ist das nicht.

Wann kommt das PNOG?

Der Kabinettsbeschluss steht aus (Stand: 6. September 2026); geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, dafür muss der Beschluss noch 2026 fallen. Den tagesaktuellen Stand zeigt unser PNOG-Fahrplan.

Was sollten Leistungserbringer jetzt tun?

Bestand analysieren (Pflegegrad-Struktur, Anteil Verbrauchshilfsmittel-Umsätze), Nachweis- und Abrechnungsprozesse digitalisieren – Kostenerstattung gegen Beleg wird zur Eintrittshürde – und Erlösquellen prüfen, die von der Neuordnung nicht erfasst sind, etwa den Hausnotruf.

Was heißt das PNOG für Ihr Geschäftsmodell?

Wir ordnen es mit Ihnen an Ihrem Bestand ein – und zeigen, welche Erlöse stabil bleiben.

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