PNOG-Auswirkungen: Wer profitiert, wer ist gefährdet – und was sich für wen ändert
Das geplante Pflegegesetz ordnet die Leistungen der Pflegeversicherung neu – und trifft die einzelnen Anbietergruppen sehr unterschiedlich. Hier die Auswirkungen im Überblick: für Pflegebox-Anbieter, Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegedienste, Betreuungsdienste und Hausnotruf-Anbieter.
Die neue Systematik: vier Budgets statt vieler Einzelleistungen
Der Entwurf ersetzt die bisherigen Einzelleistungen durch vier Budgets – und genau diese Umsortierung erzeugt Gewinner und Verlierer:
Bündelt die professionelle häusliche Pflege inklusive professioneller Verhinderungspflege.
Ersetzt Pflegegeld, selbstorganisierte Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisherige 42-€-Pauschale) – nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5, mit Kostenerstattung gegen Nachweis.
Neuer Topf für Kurzzeitpflege und Akutsituationen (nach Entwurfsstand 1.855 €/Jahr für Pflegegrade 2–3, 2.285 €/Jahr für 4–5). Der flexible gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt.
Ersetzt den 131-€-Entlastungsbetrag: 175 €/Monat für die Pflegegrade 2–5 – aber exklusiv für anerkannte Angebote nach § 45a und Nachbarschaftshilfe. Pflegedienste und Tagespflege-Eigenanteile fallen aus diesem Topf heraus.
Die Auswirkungen im Einzelnen – Gruppe für Gruppe
Kurzüberblick per Ampel – Details je Gruppe zum Aufklappen.
GefährdetPflegebox- und Versandmodelle
Einordnung: gefährdet. Die 42-€-Automatik entfällt, der Kreis schrumpft auf die Pflegegrade 2–5, und die Kostenerstattung mit Nachweis trifft Abo- und Versandmodelle stärker als die Vor-Ort-Abgabe. Details und der Weg zum zweiten Standbein: Hausnotruf für Pflegebox- und Homecare-Anbieter.
GefährdetApotheken
Einordnung: gefährdet, mit offener Grundsatzfrage. Gleiche Grund-Betroffenheit wie die Boxen-Modelle – und dazu die in der Fachpresse offen diskutierte Frage, ob Apotheken im Kostenerstattungsmodell überhaupt noch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch direkt abrechnen können. Die Vor-Ort-Abgabe dürfte relativ besser dastehen als der Versand. Zweites Standbein: Hausnotruf anbieten als Apotheke.
GemischtSanitätshäuser und Homecare-Versorger
Betroffen ist nach Entwurfsstand ausschließlich die Schiene der Verbrauchshilfsmittel – der Branchenverband warnt hier vor Lücken beim Infektionsschutz, zumal das Entlastungsbudget den Wegfall rechnerisch kaum ausgleicht. Technische Hilfsmittel und deren Antragswege bleiben nach aktuellem Stand unangetastet. Einstieg in stabile Erlöse: Hausnotruf für Pflegedienste und Sanitätshäuser.
GefährdetAmbulante Pflegedienste
Einordnung: gefährdet – aus anderen Gründen als der Handel. Drei Punkte wiegen schwer: Die Refinanzierung weiterer Tarifsteigerungen soll 2027–2030 ausgesetzt werden, während die Tarifbindung bleibt. Die Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 laufen nach Entwurfsstand zum 31.12.2027 aus und gehen in einer neuen „Pflegebegleitung“ bei Kassen und Kommunen auf. Und das Sozialraumbudget darf nicht mehr bei Pflegediensten eingesetzt werden – ein heute gängiger Umsatzkanal entfällt. Ein Lichtblick abseits des PNOG: Seit dem 1. September 2026 können Pflegefachpersonen den Hausnotruf nach der neuen Richtlinie zu § 17a SGB XI mit Vermutungswirkung empfehlen – was das für Pflegedienste bedeutet.
GemischtTagespflege und Verhinderungspflege
Einordnung: gemischt bis gefährdet. Die Verhinderungspflege wird aufgespalten (professionell → Sachleistungsbudget, selbstorganisiert → Entlastungsbudget), die Kurzzeitpflege wandert ins Überbrückungsbudget, der flexible Jahresbetrag entfällt – je Fall gibt es weniger frei verschiebbares Volumen. Tagespflegen verlieren zudem den 131-€-Kanal für Eigenanteile.
GewinnerBetreuungs- und Alltagshilfe-Dienste nach § 45a
Einordnung: strukturelle Gewinner. Das Sozialraumbudget steigt auf 175 €/Monat und ist exklusiv für anerkannte Angebote reserviert – die bisherige Konkurrenz um den Topf fällt weg. Kehrseite: Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren den Zugang komplett.
StabilHausnotruf-Anbieter
Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52, wird leihweise überlassen und monatlich vergütet – er ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung der Verbrauchshilfsmittel. Für Anbieter unter Druck ist er damit das naheliegende zweite Standbein: Hausnotruf anbieten, auf Wunsch ohne Kapitalbindung.
GemischtWohlfahrtsverbände
Einordnung: alle Effekte gleichzeitig. Pflegedienste, Betreuungsangebote, Tagespflege und oft auch Hausnotruf unter einem Dach – die Reform trifft jede Gliederung anders. Wie Verbände das bündeln: Hausnotruf im Wohlfahrtsverband.
Das werden Ihre Kunden Sie fragen
Nach Entwurfsstand: nicht mehr als 42-€-Automatik. Wer Pflegegrad 2–5 hat, kann Verbrauchsprodukte künftig über das Entlastungsbudget erstattet bekommen – gegen Nachweis.
Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren nach Entwurfsstand den Zugang zu Entlastungs- und Sozialraumbudget. Bestehende Einstufungen sollen geschützt bleiben – die genaue Ausgestaltung ist offen.
Nein – der Hausnotruf ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung. Anspruch und monatliche Vergütung über die Pflegekasse bleiben unberührt.
Häufige Fragen
Wer profitiert vom PNOG?
Nach Entwurfsstand vor allem anerkannte Betreuungs- und Alltagshilfe-Angebote nach § 45a: Das neue Sozialraumbudget (175 €/Monat, Pflegegrade 2–5) ist exklusiv für sie reserviert. Stabil stehen außerdem Leistungen da, die nicht Gegenstand der Neuordnung sind – etwa der Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52.
Wer ist durch das PNOG gefährdet?
Am stärksten Geschäftsmodelle rund um die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegeboxen, Versandmodelle, Teile des Apothekengeschäfts) sowie ambulante Pflegedienste – letztere über die geplante Aussetzung der Tariftreue-Refinanzierung 2027–2030, das Auslaufen der Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 und den Ausschluss vom Sozialraumbudget.
Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?
Nach aktuellem Entwurfsstand nein. Der Hausnotruf wird leihweise überlassen und monatlich vergütet; die Neuordnung betrifft die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eine Garantie für den weiteren Gesetzgebungsverlauf ist das nicht.
Wann kommt das PNOG?
Der Kabinettsbeschluss steht aus (Stand: 6. September 2026); geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, dafür muss der Beschluss noch 2026 fallen. Den tagesaktuellen Stand zeigt unser PNOG-Fahrplan.
Was sollten Leistungserbringer jetzt tun?
Bestand analysieren (Pflegegrad-Struktur, Anteil Verbrauchshilfsmittel-Umsätze), Nachweis- und Abrechnungsprozesse digitalisieren – Kostenerstattung gegen Beleg wird zur Eintrittshürde – und Erlösquellen prüfen, die von der Neuordnung nicht erfasst sind, etwa den Hausnotruf.
Wir ordnen es mit Ihnen an Ihrem Bestand ein – und zeigen, welche Erlöse stabil bleiben.
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