PNOG-Auswirkungen: Wer profitiert, wer ist gefährdet – und was sich für wen ändert
Das geplante Pflegegesetz ordnet die Leistungen der Pflegeversicherung neu – und trifft die einzelnen Anbietergruppen sehr unterschiedlich. Hier die Auswirkungen im Überblick: für Pflegebox-Anbieter, Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegedienste, Betreuungsdienste und Hausnotruf-Anbieter.
Update 30. September 2026: Der Regierungsentwurf liegt vor
Der Abgleich mit dem Referentenentwurf verändert die Ampel kaum: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch verlieren ihren eigenen Anspruch, Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag, die Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten das Sozialraumbudget exklusiv. Entschärft wurde vor allem der stationäre Bereich: Die längeren Stufen der Heim-Leistungszuschläge und die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sind gestrichen. Das Entlastungsbudget fällt in den Pflegegraden 2 und 3 etwas niedriger aus (380 statt 386 € bzw. 630 statt 638 €), das Überbrückungsbudget beträgt einheitlich 2.285 € im Jahr. Die Pflegebegleitung startet erst 2029. Der Hausnotruf ist vom Entwurf nicht erfasst.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30. September 2026. Noch kein Gesetz – Bundestag und Bundesrat entscheiden.
PNOG – was suchen Sie?
In 60 Sekunden erklärtWas sich ändert – kompaktRechner 2027Alt vs. neu je PflegegradWas darf ich abrechnen?Die Abrechnungs-MatrixSozialraumbudget 2027175 €: wer bekommt, wer abrechnetWie geht es weiter?Zeitstrahl, nächste TermineDie neue Systematik: vier Budgets statt vieler Einzelleistungen
Der Entwurf ersetzt die bisherigen Einzelleistungen durch vier Budgets – und genau diese Umsortierung erzeugt Gewinner und Verlierer:
Bündelt die professionelle häusliche Pflege inklusive professioneller Verhinderungspflege.
Ersetzt Pflegegeld, selbstorganisierte Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisherige 42-€-Pauschale) – nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5, als Geldleistung ohne Belege; eine Abrechnung über die Pflegekasse entfällt.
Neuer Topf für Kurzzeitpflege und Akutsituationen (nach Regierungsentwurf einheitlich 2.285 €/Jahr für die Pflegegrade 2–5; im Referentenentwurf 1.855 € für die Pflegegrade 2–3). Der flexible gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt.
Ersetzt den 131-€-Entlastungsbetrag: 175 €/Monat für die Pflegegrade 2–5 – aber exklusiv für anerkannte Angebote nach § 45a und Nachbarschaftshilfe. Pflegedienste und Tagespflege-Eigenanteile fallen aus diesem Topf heraus.
Sie wollen wissen, was Sie ab 2027 noch mit der Kasse abrechnen dürfen? Die Abrechnungs-Matrix für Leistungserbringer zeigt es Leistung für Leistung – mit Voraussetzung und Abrechnungsweg.
Die Auswirkungen im Einzelnen – Gruppe für Gruppe
Kurzüberblick per Ampel – Details je Gruppe zum Aufklappen.
GefährdetPflegebox- und Versandmodelle
Einordnung: gefährdet. Die 42-€-Automatik entfällt, der Kreis schrumpft auf die Pflegegrade 2–5, und der Wegfall der Kassenabrechnung trifft Abo- und Versandmodelle stärker als die Vor-Ort-Abgabe. Details und der Weg zum zweiten Standbein: Hausnotruf für Pflegebox- und Homecare-Anbieter.
GefährdetApotheken
Einordnung: gefährdet, mit offener Grundsatzfrage. Gleiche Grund-Betroffenheit wie die Boxen-Modelle – und dazu die in der Fachpresse offen diskutierte Frage, ob Apotheken im Kostenerstattungsmodell überhaupt noch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch direkt abrechnen können. Die Vor-Ort-Abgabe dürfte relativ besser dastehen als der Versand. Zweites Standbein: Hausnotruf anbieten als Apotheke.
GemischtSanitätshäuser und Homecare-Versorger
Betroffen ist nach Entwurfsstand ausschließlich die Schiene der Verbrauchshilfsmittel – der Branchenverband warnt hier vor Lücken beim Infektionsschutz, zumal das Entlastungsbudget den Wegfall rechnerisch kaum ausgleicht. Technische Hilfsmittel und deren Antragswege bleiben nach aktuellem Stand unangetastet. Einstieg in stabile Erlöse: Hausnotruf für Pflegedienste und Sanitätshäuser.
GefährdetAmbulante Pflegedienste
Einordnung: gefährdet – aus anderen Gründen als der Handel. Drei Punkte wiegen schwer: Die Refinanzierung weiterer Tarifsteigerungen soll 2027–2030 ausgesetzt werden, während die Tarifbindung bleibt. Die Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 laufen nach Entwurfsstand zum 31.12.2027 aus und gehen in einer neuen „Pflegebegleitung“ bei Kassen und Kommunen auf. Und das Sozialraumbudget darf nicht mehr bei Pflegediensten eingesetzt werden – ein heute gängiger Umsatzkanal entfällt. Ein Lichtblick abseits des PNOG: Seit dem 1. September 2026 können Pflegefachpersonen den Hausnotruf nach der neuen Richtlinie zu § 17a SGB XI mit Vermutungswirkung empfehlen – was das für Pflegedienste bedeutet. Zwei weitere Baustellen für Pflegedienste nach Entwurfsstand: Die Pflegebegleitung nach § 7c ersetzt ab 2029 die Beratungsbesuche, und der Notdienst in der ambulanten Pflege (§ 39a) wird ab 2028 per Zusatzvertrag vergeben.
GemischtTagespflege und Verhinderungspflege
Einordnung: gemischt bis gefährdet. Die Verhinderungspflege wird aufgespalten (professionell → Sachleistungsbudget, selbstorganisiert → Entlastungsbudget), die Kurzzeitpflege wandert ins Überbrückungsbudget, der flexible Jahresbetrag entfällt – je Fall gibt es weniger frei verschiebbares Volumen. Tagespflegen verlieren zudem den 131-€-Kanal für Eigenanteile.
GewinnerBetreuungs- und Alltagshilfe-Dienste nach § 45a
Einordnung: strukturelle Gewinner. Das Sozialraumbudget steigt auf 175 €/Monat und ist exklusiv für anerkannte Angebote reserviert – die bisherige Konkurrenz um den Topf fällt weg. Kehrseite: Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren den Zugang komplett. Warum viele Pflegebox-Anbieter genau in dieses Geschäft wechseln – mit Beträgen, Anerkennung je Bundesland und Risiken: Haushaltshilfe & Alltagshilfe als Anbieter. Die Weiche zwischen Landesanerkennung und Zulassung als Betreuungsdienst erklärt § 45a oder § 72.
StabilHausnotruf-Anbieter
Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52, wird leihweise überlassen und monatlich vergütet – er ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung der Verbrauchshilfsmittel. Für Anbieter unter Druck ist er damit das naheliegende zweite Standbein: Hausnotruf anbieten, auf Wunsch ohne Kapitalbindung.
GemischtWohlfahrtsverbände
Einordnung: alle Effekte gleichzeitig. Pflegedienste, Betreuungsangebote, Tagespflege und oft auch Hausnotruf unter einem Dach – die Reform trifft jede Gliederung anders. Wie Verbände das bündeln: Hausnotruf im Wohlfahrtsverband.
Vertiefung zur Verhinderungspflege: Überbrückungsbudget ab 2027 – was sich ändert.
Das werden Ihre Kunden Sie fragen
Nach Regierungsentwurf: nicht mehr als 42-€-Automatik und nicht mehr als eigener Anspruch. Wer Pflegegrad 2–5 hat, bezahlt Verbrauchsprodukte künftig aus dem Entlastungsbudget – als Geldleistung, ohne Antrag, ohne Beleg und ohne Kassenabrechnung; gekauft wird auf dem freien Markt.
Neueinstufungen in Pflegegrad 1 verlieren nach Entwurfsstand den Zugang zu Entlastungs- und Sozialraumbudget. Bestehende Einstufungen sollen geschützt bleiben – die genaue Ausgestaltung ist offen.
Nein – der Hausnotruf ist nach Entwurfsstand nicht Gegenstand der Neuordnung. Anspruch und monatliche Vergütung über die Pflegekasse bleiben unberührt.
Parallel zur Pflegereform ist eine zweite Reform bereits beschlossen: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 unter anderem einen 3-%-Abschlag auf SGB-V-Hilfsmittelversorgungen – der Hausnotruf als SGB-XI-Leistung ist nach derzeitigem Stand nicht erfasst. Alle Details: GKV-Reform 2027 im Überblick.
Häufige Fragen
Wer profitiert vom PNOG?
Nach Entwurfsstand vor allem anerkannte Betreuungs- und Alltagshilfe-Angebote nach § 45a: Das neue Sozialraumbudget (175 €/Monat, Pflegegrade 2–5) ist exklusiv für sie reserviert. Stabil stehen außerdem Leistungen da, die nicht Gegenstand der Neuordnung sind – etwa der Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52.
Wer ist durch das PNOG gefährdet?
Am stärksten Geschäftsmodelle rund um die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegeboxen, Versandmodelle, Teile des Apothekengeschäfts) sowie ambulante Pflegedienste – letztere über die geplante Aussetzung der Tariftreue-Refinanzierung 2027–2030, das Auslaufen der Beratungsbesätze nach § 37 Abs. 3 und den Ausschluss vom Sozialraumbudget.
Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?
Nach aktuellem Entwurfsstand nein. Der Hausnotruf wird leihweise überlassen und monatlich vergütet; die Neuordnung betrifft die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eine Garantie für den weiteren Gesetzgebungsverlauf ist das nicht.
Wann kommt das PNOG?
Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, dafür müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Den tagesaktuellen Stand zeigt unser PNOG-Fahrplan.
Was sollten Leistungserbringer jetzt tun?
Bestand analysieren (Pflegegrad-Struktur, Anteil Verbrauchshilfsmittel-Umsätze), Bestellstrecke und Kundenbeziehung auf Selbstzahler umstellen – Antrag, Genehmigung und Kassenabrechnung entfallen für Verbrauchsprodukte nach Regierungsentwurf vollständig – und Erlösquellen prüfen, die von der Neuordnung nicht erfasst sind, etwa den Hausnotruf.
Kann ich meinen Kunden über DCO auch weitere Leistungen anbieten – Haushaltshilfe, Verhinderungspflege, Pflegeberatung?
Ja, über das DCO-Partnernetzwerk. Leistungserbringer im Netzwerk ergänzen sich gegenseitig: Hausnotruf, Pflegebox, Haushaltshilfe und Alltagshilfe nach § 45a, Verhinderungspflege, Pflegeberatung. DCO verbindet Sie mit dem passenden Partner – ohne Provision, ohne Exklusivität, nur mit Einwilligung des Kunden. Ihre Kundenbeziehung bleibt bei Ihnen; der Partner erbringt nur die Leistung, die Sie selbst nicht anbieten. Details: Das DCO-Partnernetzwerk.
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