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Wissen · Pflegedienste · Stand: 9. September 2026

Pflegefachpersonen können den Hausnotruf empfehlen – seit dem 1. September 2026 mit klaren Fristen

Die Empfehlungsbefugnis für Hilfs- und Pflegehilfsmittel gibt es seit 2022. Neu seit dem 1. September 2026 ist die Richtlinie nach § 17a SGB XI: gestaffelt nach Qualifikation, mit zwei Wochen Gültigkeit der Empfehlung und drei Wochen Entscheidungsfrist für die Pflegekasse. Hausnotrufsysteme stehen ausdrücklich auf der Liste der erfassten Produkte.

Kurz beantwortet

Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung – etwa in der häuslichen Pflege oder beim Beratungsbesuch – konkrete Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Die Erforderlichkeit wird dann gesetzlich vermutet; eine erneute fachliche Prüfung durch die Pflegekasse entfällt in der Regel. Hausnotrufsysteme (Produktgruppe 52, Position 52.40.01.1) sind in Anhang III der neuen Richtlinie ausdrücklich aufgeführt.

Was gilt seit wann?

Seit 2022: die Empfehlungsbefugnis

§ 40 Abs. 6 SGB XI erlaubt Pflegefachpersonen seit dem 1. Januar 2022, konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben – mit Vermutungswirkung für die Erforderlichkeit. Der Hausnotruf stand bereits in der ersten Richtlinie.

Seit 01.01.2026: § 17a SGB XI

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verankert die Richtlinienkompetenz neu in § 17a SGB XI und beauftragt den GKV-Spitzenverband mit einer überarbeiteten Richtlinie.

Seit 01.09.2026: die neue Richtlinie

Die Richtlinien vom 6. Juli 2026 ersetzen die Fassung von 2021. Neu: Staffelung nach Qualifikationsniveau, die Empfehlung ist zwei Wochen gültig, und die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Was die Vermutungswirkung praktisch bedeutet

Liegt eine Empfehlung nach der Richtlinie vor, wird die Erforderlichkeit der Versorgung vermutet. Die Kasse führt keine weitergehende fachliche Prüfung mehr durch, es sei denn, die Empfehlung ist offensichtlich unrichtig. Geprüft werden weiterhin die Wirtschaftlichkeit und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Für den Hausnotruf heißt das: Die Indikation aus dem Hilfsmittelverzeichnis bleibt maßgeblich – infrage kommen insbesondere Pflegebedürftige, die allein oder über weite Teile des Tages allein leben, im Notfall mit einem normalen Telefon keinen Hilferuf absetzen können und bei denen eine solche Notsituation jederzeit eintreten kann. Auch wer mit einer Person zusammenlebt, die selbst keinen Hilferuf absetzen kann, hat Anspruch. Die Empfehlung einer Pflegefachperson, die den Alltag der Person kennt, trifft hier auf einen klar definierten Anspruch.

Der Weg für Pflegedienste: von der Empfehlung zur Versorgung

1. Bedarf im Einsatz erkennen

Ihre Pflegefachpersonen sind regelmäßig in der Häuslichkeit – niemand erkennt Sturzrisiken und Alleinlebens-Situationen früher.

2. Empfehlung dokumentieren

Empfehlung nach den Vorgaben der Richtlinie ausstellen – sie ist zwei Wochen gültig, der Antrag sollte also zeitnah folgen.

3. Antrag und eKV digital einreichen

Über eine digitale Antragsstrecke mit e-Signatur geht der elektronische Kostenvoranschlag Sekunden nach der Unterschrift an die Pflegekasse.

4. Entscheidung der Kasse

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Bearbeitet sie digital, geht es oft deutlich schneller.

5. Versorgung starten

Leitstelle, Geräteversand, laufende Abrechnung – als Pflegedienst müssen Sie diese Infrastruktur nicht selbst aufbauen. So funktioniert Hausnotruf als Pflegedienst.

Der größere Zusammenhang: Die Digitalisierung zieht an

Parallel zur neuen Empfehlungs-Richtlinie wird der Kostenvoranschlag selbst digital: Die SBK macht die elektronische Übermittlung für Hausnotrufsysteme (52.40.01.1) zum 1. Oktober 2026 verpflichtend, die Knappschaft nimmt Kostenvoranschläge bereits ausschließlich elektronisch an – den Überblick halten wir im eKV-Radar aktuell. Und während die geplante Pflegereform (PNOG) die Verbrauchs-Pflegehilfsmittel neu ordnen würde, bleibt der Hausnotruf davon nach Entwurfsstand unberührt – Details in der PNOG-Auswirkungsanalyse.

Häufige Fragen

Dürfen Pflegefachpersonen einen Hausnotruf empfehlen?

Ja. Die Empfehlungsbefugnis nach § 40 Abs. 6 SGB XI besteht seit 2022, Hausnotrufsysteme (52.40.01.1) sind in Anhang III der seit dem 1. September 2026 geltenden Richtlinie nach § 17a SGB XI ausdrücklich aufgeführt.

Was bewirkt die Empfehlung bei der Pflegekasse?

Die Erforderlichkeit der Versorgung wird vermutet – eine weitergehende fachliche Prüfung durch die Kasse entfällt, sofern die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist. Wirtschaftlichkeit und übrige Anspruchsvoraussetzungen prüft die Kasse weiterhin.

Wie lange ist die Empfehlung gültig und wie schnell entscheidet die Kasse?

Die Empfehlung ist zwei Wochen gültig. Über den Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Ersetzt die Empfehlung die Genehmigung?

Nein. Antrag und Kostenvoranschlag laufen weiterhin über die Pflegekasse, und die Indikationskriterien des Hilfsmittelverzeichnisses für den Hausnotruf gelten unverändert. Die Empfehlung beschleunigt und entlastet das Verfahren, sie ersetzt es nicht.

Was bedeutet das für Pflegedienste wirtschaftlich?

Pflegedienste haben den regelmäßigen Kundenkontakt, um Bedarf früh zu erkennen. Die eigentliche Hausnotruf-Infrastruktur – Antragsstrecke, eKV, Leitstelle, Versand, Abrechnung – lässt sich vollständig über einen Infrastruktur-Partner abbilden, ohne eigenes Personal oder Kapital dafür aufzubauen.

Behalten Sie, was funktioniert. DCO übernimmt, was fehlt.

Vom digitalen Antrag über den eKV bis zu Leitstelle, Versand und Abrechnung – modular oder komplett.

Kontakt aufnehmen Hausnotruf als Pflegedienst

Stand: 9. September 2026. Grundlage: § 40 Abs. 6 und § 17a SGB XI sowie die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 6. Juli 2026 (in Kraft seit 1. September 2026). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.