PNOG-Sonderanalyse · Stand: 7. Oktober 2026
PNOG-Fahrplan: Was bis wann passieren muss – und was das für Ihre Planung heißt
Ein Gesetz, das zum 1. Januar 2027 gelten soll, hat einen Terminkalender. Station für Station: was passieren muss, woran Sie erkennen, dass es ernst wird – und was nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 jetzt noch kommt.
Zum ZeitplanZum PNOG-RadarÜber das Pflegeneuordnungsgesetz wird seit Juni diskutiert. Was dabei untergeht: Ein Gesetz, das zum 1. Januar 2027 gelten soll, hat einen Terminkalender, und dieser Kalender ist überprüfbar. Man muss nicht spekulieren, ob die Reform kommt. Man kann beobachten, ob die Stationen erreicht werden.
Dieser Beitrag listet die Stationen auf, erklärt für jede, was sie praktisch bedeutet, und benennt am Ende die Signale, an denen sich vor allen politischen Ankündigungen erkennen lässt, ob es ernst wird. Eine davon war ein Datum, das öffentlich kaum eine Rolle spielte: der 30. September 2026.
Auf einen Blick · Regierungsentwurf vom 30. September 2026
Kabinett hat beschlossen – das ändert sich, das bleibt, das folgt
Geändert gegenüber dem Referentenentwurf
- Entlastungsbudget in Pflegegrad 2 und 3 niedriger: 380 € statt 386 €, 630 € statt 638 €
- Überbrückungsbudget einheitlich bis 2.285 € im Jahr (Pflegegrad 2–5)
- Gestrichen: Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, längere Stufen der Heim-Zuschläge, hälftige Auszahlung in den ersten drei Monaten
- Pflegebegleitung erst ab 2029
Unverändert
- Gesonderte Kassenfinanzierung der Pflegebox nach § 40 Abs. 2 SGB XI (bis 42 €) entfällt – ohne Übergangsregel; die Produkte dürfen weiter angeboten werden
- Pflegegrad 1: kein Entlastungsbetrag, kein Sozialraumbudget
- Sozialraumbudget 175 € (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 300 €)
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027 · Hausnotruf nicht erfasst
Was jetzt folgt
- 7. Oktober 2026: Einsetzung der Strukturkommission Pflege im Kabinett vertagt (weiterer Abstimmungsbedarf in der Koalition), Beschluss laut Agenturberichten in der Folgewoche erwartet – Vorschläge bis Ende Januar 2027, zweite Reformstufe zum 1. Juli 2027 angestrebt
- Oktober 2026: 1. Lesung im Bundestag möglich (Sitzungswochen 5.–9. und 12.–16. Oktober); Stellungnahme des Bundesrats am 16. Oktober oder 20. November
- November/Dezember 2026: Anhörung im Gesundheitsausschuss, 2./3. Lesung (Sitzungswochen 23.–27. November, 7.–11. und 14.–18. Dezember)
- 18. Dezember 2026: letzte Bundesratssitzung des Jahres – nötig, damit der 1. Januar 2027 hält
- Danach: 2028 Notdienst ambulante Pflege, 2029 Pflegebegleitung; ab Juli 2027 sollen Vorschläge der Strukturkommission umgesetzt werden (Ziel)
Für Anbieter gilt bis zum Inkrafttreten: Ansprüche, Verträge und Abrechnung laufen unverändert weiter. Beschlossen ist ein Gesetzentwurf, kein Gesetz. Termine nach den Sitzungskalendern von Bundestag und Bundesrat; die Tagesordnungen stehen noch aus.
Der PNOG-Zeitstrahl
Stand: 7. Oktober 2026 · ausgefüllt = erfolgt · blau = möglich · gold = Frist/Ziel · goldener Ring = heute · mobil wischen
Aktueller Stand: Oktober 2026
Stand 1. Oktober 2026 – So geht es weiter: Feste Termine für Bundestag und Bundesrat sind noch nicht veröffentlicht. Regulär geht ein Regierungsentwurf zuerst an den Bundesrat, der sechs Wochen Zeit für seine Stellungnahme hat – das spräche für den 20. November. Stuft die Bundesregierung den Entwurf als besonders eilbedürftig ein oder bringen die Koalitionsfraktionen ihn parallel in den Bundestag ein, sind die 1. Lesung schon im Oktober und eine Stellungnahme des Bundesrats am 16. Oktober möglich. Entscheidend ist der 18. Dezember 2026: Ruft der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres den Vermittlungsausschuss an, ist der Start zum 1. Januar 2027 kaum noch zu halten.
Einordnung: Die Koalition verfügt im Bundestag über eine eigene Mehrheit, und der Spardruck in der Pflegeversicherung ist hoch – ein Scheitern des Gesetzes ist nach aktuellem Stand nicht das wahrscheinlichste Szenario. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind aber üblich: Pflegerat, Sozialverbände und Gewerkschaften fordern Nachbesserungen, unter anderem beim Pflegegrad 1. Korrekturen beim Wegfall der gesonderten Finanzierung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wären am ehesten über Änderungsanträge im Bundestag oder über Forderungen der Länder möglich. Für Anbieter heißt das: mit dem Regierungsentwurf planen und die Änderungsanträge im November im Blick behalten.
Strukturkommission Pflege: Laut Bundesgesundheitsminister Linnemann soll das Kabinett die Kommission in der ersten Oktoberhälfte einsetzen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen; angestrebt sind ein Kabinettsentwurf bis Ostern und das Inkrafttreten einer zweiten Reformstufe zum 1. Juli 2027 (dpa, 30.09.2026). Das ist ein politisches Ziel, kein beschlossener Zeitplan. Mehr dazu: Strukturkommission Pflege.
Stand 30. September 2026 – Regierungsentwurf liegt vor: In der Kabinettsfassung bleibt das Kernstück unverändert: Die gesonderte Kassenfinanzierung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI (bis 42 € monatlich) entfällt – die Produkte dürfen weiter angeboten werden –, Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag, Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Gestrichen wurden die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und die verlängerten Stufen der Heim-Leistungszuschläge; das Entlastungsbudget fällt in den Pflegegraden 2 und 3 etwas niedriger aus (380 bzw. 630 €). Die Pflegebegleitung startet erst 2029, Beitragsänderungen für Ehepartner und Minijobs folgen 2028. Alle Unterschiede im Detail zeigt das PNOG-Radar.
Stand 30. September 2026 – Kabinettsbeschluss erfolgt: Nach Verhandlungen bis zuletzt hat das Bundeskabinett den PNOG-Gesetzentwurf beschlossen (dpa aus Regierungskreisen, tagesschau, 30.09.2026). Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios beschließt die Koalition zunächst ein Stabilisierungspaket, eine Kommission für Strukturreformen soll bereits in der kommenden Woche einberufen werden. Damit ist Station 1 erledigt – der Fahrplan springt auf das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Der Stichtag im Versorgungsvertrag fiel auf denselben Tag: Eine Kündigung zum 31.12.2026 ist bislang nicht öffentlich bekannt. Für Anbieter gilt weiter: Beschlossen ist ein Entwurf, kein Gesetz – Ansprüche und laufender Betrieb bleiben unverändert.
Zeitfenster: Trotz der Verzögerung ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 parlamentarisch weiter erreichbar: Nach der Sommerpause stehen bis Dezember mehrere Sitzungswochen des Bundestages und Plenartermine des Bundesrates zur Verfügung. Die Voraussetzung – ein Kabinettsbeschluss im September – ist mit dem 30. September erfüllt.
Neu – Finanzlage der Pflegeversicherung (1. September 2026): Der GKV-Spitzenverband hat für die soziale Pflegeversicherung „Alarmstufe Rot“ ausgerufen: Im ersten Halbjahr 2026 lief trotz Bundesdarlehen ein Defizit von rund 770 Millionen Euro auf – die Ausgaben stiegen um elf Prozent, die Beitragseinnahmen nur um 3,9 Prozent. Für die PNOG-Beratungen erhöht das den Spardruck: Leistungen, die der Referentenentwurf ohnehin umbauen will – darunter der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel –, geraten damit eher stärker unter Rechtfertigungsdruck. Rechtlich ändert sich dadurch heute nichts: Anspruch, Antrag, Genehmigung und die 42 Euro monatlich gelten unverändert weiter.
Wir aktualisieren diese Seite laufend – zuletzt am 4. Oktober 2026.
Radar · Was das für Ihren Betrieb heißt
Regeln ändern sich. Ihr Betrieb nicht.
Der Hausnotruf ist vom PNOG-Entwurf nicht erfasst – Antrag, Genehmigung und Abrechnung laufen unverändert. Ändert sich ein Stichtag, eine Kasse oder ein Übertragungsweg, ändern wir es in der Plattform – Sie lesen es hier, wir bauen es ein. Ihre Antragsstrecke, Ihre Abrechnung und Ihre Geräte laufen weiter wie gestern.
DCO. Die Infrastruktur für den Hausnotruf.
Station 1 – Kabinettsbeschluss: erfolgt am 30. September 2026
Der Referentenentwurf wurde am 4./5. Juni 2026 veröffentlicht. Der ursprünglich geplante Kabinettsbeschluss vor der Sommerpause kam nicht zustande. In der Kabinettssitzung vom 29. Juli – dem Tag, an dem Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken übernahm – stand das PNOG nicht auf der Tagesordnung.
Die vorläufige Kabinettzeitplanung meldete das Vorhaben für September an – zunächst nur „in Aussicht“ und nicht auf der Tagesordnung. Der zunächst angestrebte 2. September sowie der 16. und 23. September sind inzwischen ohne Beschluss verstrichen; beschlossen hat das Kabinett das PNOG schließlich am 30. September 2026. Der frühe Termin war angestrebt, weil nur er das parlamentarische Verfahren unmittelbar nach der Sommerpause beginnen lässt.
Was das praktisch bedeutet: Der Kabinettsbeschluss macht aus dem Referentenentwurf einen Regierungsentwurf. Er ist der Moment, in dem sich zeigt, was der neue Minister vom Entwurf seiner Vorgängerin übernimmt. Bis dahin ist jede Aussage über den künftigen Rechtszustand eine Prognose.
Worauf Sie achten sollten: Nicht nur ob, sondern was beschlossen wird. Vergleichen Sie im Regierungsentwurf gezielt § 37 SGB XI-E. Bleibt der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel unverändert im Entlastungsbudget aufgelöst, hat der politische Widerstand an diesem Punkt nichts bewirkt.
Station 2 – Der 30. September 2026: der Stichtag im Versorgungsvertrag
Dieses Datum stammt nicht aus der Politik, sondern aus dem Vertrag selbst.
Der Versorgungsvertrag des GKV-Spitzenverbands über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist unbefristet. Er läuft nicht Ende 2026 aus. Was er enthält, ist ein Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, „frühestens aber zum 31.12.2026“ (§ 13 Abs. 2).
Daraus folgt die Rechnung: Eine Kündigung zum 31. Dezember 2026 müsste spätestens am 30. September 2026 vorliegen.
Dieses Datum fiel am Ende mit dem Kabinettsbeschluss zusammen – der ursprünglich geplante Vorlauf von rund vier Wochen war aufgebraucht. Es ist deshalb ein härterer Frühindikator als jede Pressemitteilung – es ist eine Frist, die entweder genutzt wird oder nicht.
Aber – und das ist die wichtigste Einschränkung dieses ganzen Beitrags: Eine Kündigung ist gar nicht nötig, damit sich etwas ändert. Der Vertrag verweist auf „den monatlichen Höchstbetrag nach § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI“. Genau diesen Absatz streicht der Regierungsentwurf ersatzlos. Ab dem 1. Januar 2027 fehlt dem Vertrag damit die gesetzliche Grundlage: Er bleibt formal bestehen, läuft für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aber ins Leere – ohne Kündigung, ohne Schreiben, ohne Frist.
Ein 30. September, der ohne Kündigung verstreicht, ist also keine Entwarnung. Er ist lediglich ein starkes Indiz dafür, dass ein vertragsseitiger Systemwechsel zum 1. Januar 2027 nicht vorbereitet wird.
Station 3 – Die Änderungsvereinbarung: die stillere Variante
Der wahrscheinlichere Weg ist ohnehin nicht die Kündigung, sondern die Anpassung. Und die hat eine Falle.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung widersprechen (§ 11 Abs. 3). Bei Leistungserbringern, die dem Vertrag beigetreten sind, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands (§ 12 Abs. 3) – nicht mit einer persönlichen Benachrichtigung.
Und der Widerspruch hat Folgen: Wer widerspricht, dessen Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Was das praktisch bedeutet: Ab September sollten die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands zum Vertrag aktiv beobachtet werden – als feste Aufgabe mit benannter Zuständigkeit, nicht nebenbei. Eine Monatsfrist, die im Urlaub oder in einem übersehenen Posteingang verstreicht, führt zu einer Zustimmung, die niemand bewusst erteilt hat. Umgekehrt ist ein reflexhafter Widerspruch keine Verhandlungsposition, sondern das Ende der Teilnahme.
Ein zweiter Punkt, der oft unterschätzt wird: Wer die Voraussetzungen des § 126 SGB V oder ein gültiges Institutionskennzeichen verliert, verliert nach § 2 Abs. 1 das vertragliche Versorgungsrecht sofort – samt Vergütungsanspruch, mit Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Zahlungen. Die Präqualifizierung ist keine Formalie, sondern die Existenzgrundlage der Abrechnung. Ihre Gültigkeitsdauer sollte man kennen.
Station 4 – Parlamentarisches Verfahren: ab Mitte September
Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Regierungsentwurf in den Bundestag: erste Lesung, Überweisung in den Gesundheitsausschuss, Verbändeanhörung im Ausschuss, zweite und dritte Lesung.
Was das praktisch bedeutet: Hier fallen die inhaltlichen Entscheidungen. Beträge und Übergangsregelungen sind genau das, was im Ausschussverfahren typischerweise noch bewegt wird. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss ist der Termin, an dem sich zeigt, ob die Forderung nach Erhalt eines eigenständigen, zweckgebundenen Pflegehilfsmittel-Anspruchs politisch Anschluss findet.
Realistische Einschätzung des Zeitbedarfs: Zwischen erster Lesung und Schlussabstimmung liegen bei einem Vorhaben dieser Größenordnung üblicherweise zwei bis drei Monate. Bei Start Mitte September wäre die Schlussabstimmung frühestens Ende November, eher im Dezember.
Station 5 – Bundesrat: der politische Engpass
Nach der Schlussabstimmung im Bundestag folgt der Durchgang im Bundesrat.
Hier liegt das größte Terminrisiko. Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Kretschmer, Schulze und Voigt haben am 31. Juli 2026 in einer gemeinsamen Erklärung angekündigt, dem PNOG in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen, und fordern tiefgreifende Änderungen. Hinzu kam der Widerstand der Kommunen gegen die im Referentenentwurf gestreckten Leistungszuschläge im Heim; der Regierungsentwurf verzichtet darauf, was diesen Konflikt entschärft.
Was das praktisch bedeutet: Selbst wenn das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen. Das kostet Wochen – Wochen, die in einem Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 nicht vorhanden sind.
Station 6 – Verkündung und Inkrafttreten
Zwischen Bundesrat und Inkrafttreten liegen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der Entwurf nennt als Inkrafttreten den 1. Januar 2027 für den Hauptteil und den 1. Januar 2028 für Artikel 2, also den Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner.
Der zeitversetzte Start ist bereits im Entwurf angelegt, betrifft aber andere Leistungen als häufig angenommen: Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E startet mit dem Hauptteil zum 1. Januar 2027 – für das Jahr 2027 sieht § 39 Absatz 5 sogar eine eigene Übergangsregelung vor. Erst zum 1. Januar 2028 greifen die präventionsorientierte Pflegebegleitung nach § 7c und der Anspruch auf Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen ambulanten Notdienst nach § 39a. Die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge beginnt zum 1. Juli 2028.
Was das praktisch bedeutet: Es gibt schon jetzt keinen einheitlichen Stichtag. Eine weitere Aufspaltung – Finanzierungsseite zum 1. Januar 2027, Leistungsreform später – ist deshalb kein exotisches Szenario, sondern die naheliegende Ausweichlösung für ein Ministerium unter Zeitdruck.
Der Zeitplan in der Übersicht
| Termin | Station | Status |
|---|---|---|
| 4./5. Juni 2026 | Referentenentwurf veröffentlicht | erledigt |
| Juni 2026 | Verbändeanhörung (Frist: drei Werktage) | erledigt |
| 29. Juli 2026 | Ministerwechsel Warken → Linnemann; PNOG nicht im Kabinett | erledigt |
| 2. September 2026 | ursprünglich angestrebter Kabinettsbeschluss – PNOG nicht auf der Tagesordnung | verstrichen |
| 23. September 2026 | vom bpa anvisierter Kabinettstermin – ohne PNOG-Beschluss verstrichen | verstrichen |
| 30. September 2026 | Kabinettsbeschluss erfolgt – nach Nachverhandlungen mit der SPD | erfolgt |
| 30. September 2026 | Kündigungsstichtag Versorgungsvertrag (für Wirkung zum 31.12.2026) – durch den Wegfall von § 40 Abs. 2 nicht mehr entscheidend | offen |
| Oktober 2026 | 1. Lesung im Bundestag, Überweisung an den Gesundheitsausschuss – möglich in den Sitzungswochen 5.–9. und 12.–16. Oktober | offen |
| 16. Oktober oder 20. November 2026 | Stellungnahme des Bundesrats (1. Durchgang) | offen |
| November/Dezember 2026 | Anhörung im Gesundheitsausschuss, 2./3. Lesung – Sitzungswochen 23.–27. November, 7.–11. und 14.–18. Dezember | offen |
| 18. Dezember 2026 | Bundesrat, 2. Durchgang – letzte Plenarsitzung 2026, nötig für den Start am 1. Januar 2027; ggf. Vermittlungsausschuss | offen |
| Dezember 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | offen |
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten Hauptteil, inkl. Entlastungsbudget (§ 37), Überbrückungsbudget (§ 39) und Wegfall des Anspruchs auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | offen |
| 1. Januar 2028 | Akut-Notdienst in der ambulanten Pflege (§ 39a), Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner, Beiträge für Minijobs | offen |
| 1. Januar 2029 | Pflegebegleitung (§ 7c), jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge | offen |
Signale und Vorbereitung
Woran Sie erkennen, dass es ernst wird – und was Sie bis dahin tun sollten. Beides führen wir vollständig, zeigen es aber nur auf Wunsch.
Vertiefung aufklappen: sechs Signale und die Vorbereitung bis zum Inkrafttreten
Woran Sie erkennen, dass es ernst wird
Sechs Signale, geordnet nach Aussagekraft.
1. Der Regierungsentwurf enthält § 37 unverändert. Das ist das schärfste inhaltliche Signal. Wenn der neue Minister die Auflösung des eigenständigen Pflegehilfsmittel-Anspruchs unverändert übernimmt, hat die Kritik der Verbände an diesem Punkt nicht gegriffen – und der Rest des Verfahrens dreht sich um Beträge, nicht mehr um die Systematik.
2. Eine Kündigung oder Änderungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag bis zum 30. September 2026. Das schärfste operative Signal, weil es aus dem Vertrag selbst kommt und nicht aus einer Absichtserklärung. Beobachtungspunkt: die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands.
3. Kabinettsbeschluss Mitte statt Ende September. Eingetreten ist die knappe Variante: Beschluss am 30. September, dem letzten Septembertermin. Der Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 ist damit eng, aber machbar – entscheidend werden jetzt das Tempo im Bundestag und die Haltung der Länder im Bundesrat.
4. Übergangsregelungen tauchen im Text auf. Wenn im Regierungsentwurf konkrete Übergangs- und Bestandsschutzregeln für laufende Genehmigungen und Versorgungen erscheinen, ist das ein Zeichen dafür, dass tatsächlich mit einer Umsetzung geplant wird. Ihr Fehlen ist umgekehrt ein Zeichen dafür, dass der Zeitplan intern noch nicht steht.
5. Bewegung im Bundesrat. Wenn die ostdeutschen Länder ihre Blockadeankündigung zurücknehmen oder ein Kompromisspaket öffentlich wird, verschwindet das größte Terminrisiko.
6. Übergangsregeln zum Pflegegrad-Bestandsschutz. Der Referentenentwurf hebt auch die Zugangsvoraussetzungen für Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 ab 2027 an; bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben. Ob der Regierungsentwurf dabei auf das Antrags- oder das Bewilligungsdatum abstellt, entscheidet, welche laufenden Verfahren noch unter altem Recht enden – und wie groß der Antragsschub Ende 2026 ausfällt.
Und ein Signal, das keines ist: ein 30. September ohne Kündigung. Weil der Regierungsentwurf die Anspruchsgrundlage selbst streicht, endet die Versorgung über den Vertrag auch ohne jede vertragliche Handlung. Wer aus dem Ausbleiben einer Kündigung Entwarnung ableitet, zieht den falschen Schluss.
Was Sie bis dahin tun sollten
Bis Ende August: Prüfen Sie, ob Sie dem Versorgungsvertrag als Verbandsmitglied unterliegen oder ihm als einzelner Leistungserbringer beigetreten sind. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie über Ihren Verband informiert werden oder die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands selbst beobachten müssen. Prüfen Sie im selben Zug die Restlaufzeit Ihrer Präqualifizierung.
Bis Mitte September: Benennen Sie intern eine Zuständigkeit für die Beobachtung von Kabinettsbeschluss und GKV-Veröffentlichungen – mit einer klaren Regel, wer bei einer Änderungsvereinbarung innerhalb der Monatsfrist entscheidet.
Bis Ende September: Vermittler- und Lieferverträge, die über 2026 hinaus laufen, auf Kündigungs-, Mengen- und Preisanpassungsklauseln durchsehen. Langfristige Fixkosten allein auf Basis der heutigen Pauschale bleiben risikobehaftet.
Parallel und unabhängig vom Verfahren: Die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch reduzieren. Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, betreibt bereits die gesamte Strecke – digitaler Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung, Absetzungsmanagement. Dieselbe Strecke trägt den Hausnotruf, und der Hausnotruf ist auch vom Regierungsentwurf nicht erfasst; Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen dort unverändert fort. Das ist keine Ausweichbewegung, sondern die naheliegende Auslastung einer Infrastruktur, die ohnehin existiert. Wie diese Strecke für Endkunden aussieht, zeigt die öffentliche Demo-Antragsstrecke Hausnotruf beantragen.
Die inhaltliche Analyse dessen, was sich rechnerisch ändern würde, steht in 380 statt 389 Euro. Den laufend aktualisierten Gesamtstand führt das PNOG-Radar.
Häufige Fragen
Muss der Versorgungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband gekündigt werden, damit sich beim Anspruch auf Pflegehilfsmittel etwas ändert?
Nein. Der Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist unbefristet und endet nicht von selbst zum Jahresende 2026. Er enthält lediglich einen Kündigungsausschluss: Eine Kündigung ist mit drei Monaten Frist zum Quartalsende möglich, frühestens jedoch zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2). Für eine Wirkung zum 31.12.2026 müsste sie bis zum 30.09.2026 vorliegen. Entscheidend ist aber etwas anderes: Der Vertrag verweist auf den Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI – und genau diesen Absatz streicht der Regierungsentwurf ersatzlos. Ab dem 1. Januar 2027 fehlt dem Vertrag damit die gesetzliche Grundlage; er läuft ins Leere, ganz ohne Kündigung.
Was passiert, wenn der GKV-Spitzenverband den Vertrag nur ändert statt kündigt?
Änderungen und Ergänzungen gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 11 Abs. 3). Bei Leistungserbringern, die dem Vertrag beigetreten sind, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands (§ 12 Abs. 3), nicht mit einer persönlichen Benachrichtigung. Wer widerspricht, beendet damit sein Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Wann soll das Pflegeneuordnungsgesetz in Kraft treten?
Der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 nennt den 1. Januar 2027 für den Hauptteil, den 1. Januar 2028 für weitere Teile (unter anderem den Notdienst in der ambulanten Pflege und die Beitragsänderungen für Ehepartner und Minijobs) und den 1. Januar 2029 für die Pflegebegleitung. Die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge beginnt 2029. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; jetzt folgen Bundestag und Bundesrat.
Für Leistungserbringer
Sie sind Leistungserbringer? So bereiten Sie sich auf das PNOG vor
Ob das PNOG kommt oder nicht: Der Hausnotruf nach § 40 SGB XI bleibt ein eigenständiger, antragsbasierter Anspruch. Wer jetzt ein zweites Standbein neben der Pflegebox aufbaut oder bestehende Prozesse digitalisiert, ist auf jedes Szenario vorbereitet.
Hausnotruf anbieten – so geht’sSpeziell für Pflegebox-AnbieterAlle Module: DCO Care OS
Was der 30. September für die Pflegehilfsmittel-Verträge bedeutet, im Detail: § 78-Vertrag & 30. September 2026.
Quellen
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF, 04.06.2026)
- BMG: Pflegeneuordnungsgesetz – Gesetzesseite
- Vertrag über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI (GKV-Spitzenverband), §§ 2, 4, 11, 12, 13
- Altenheim: PNOG steht im September auf der Kabinettsagenda (30.07.2026)
- Ärzte Zeitung: Ostdeutsche Regierungschefs zum PNOG (31.07.2026)
- Deutscher Verein: Stellungnahme DV 13/26 (PDF, 10.06.2026)
- AOK: PNOG – Gesetzesvorhaben im Überblick
Einen Überblick über alle Module der Hausnotruf-Versorgung – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV und Versand bis zur GKV-Abrechnung – bietet die Seite Leistungen im Überblick.
Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechtsberatung. Vertragliche Fristen und Kündigungsrechte sollten im Einzelfall anhand der für Sie geltenden Vertragsfassung geprüft werden. Zeitangaben zu Kabinett, Bundestag und Bundesrat sind Einschätzungen auf Basis öffentlich zugänglicher Terminplanungen. Stand: 7. Oktober 2026.