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PNOG-Sonderanalyse · Stand: 22. August 2026

PNOG-Fahrplan: Was bis wann passieren muss – und was das für Ihre Planung heißt

Ein Gesetz, das zum 1. Januar 2027 gelten soll, hat einen Terminkalender. Station für Station: was passieren muss, woran Sie erkennen, dass es ernst wird – und warum der 30. September 2026 wichtiger ist als jede Pressemitteilung.

Zum ZeitplanZum PNOG-Radar

Über das Pflegeneuordnungsgesetz wird seit Juni diskutiert. Was dabei untergeht: Ein Gesetz, das zum 1. Januar 2027 gelten soll, hat einen Terminkalender, und dieser Kalender ist überprüfbar. Man muss nicht spekulieren, ob die Reform kommt. Man kann beobachten, ob die Stationen erreicht werden.

Dieser Beitrag listet die Stationen auf, erklärt für jede, was sie praktisch bedeutet, und benennt am Ende die Signale, an denen sich vor allen politischen Ankündigungen erkennen lässt, ob es ernst wird. Eine davon ist ein Datum, das bislang öffentlich kaum eine Rolle spielt: der 30. September 2026.

Aktueller Stand: August 2026

Stand 22. August 2026: Der Kabinettsbeschluss zum PNOG ist weiterhin nicht gefallen. Die zunächst angepeilten Termine im Juni und Juli 2026 sind verstrichen; im Gespräch sind nun Kabinettstermine im September – genannt werden der 2., 16., 23. und 30. September. Voraussetzung dafür ist nach übereinstimmenden Berichten eine substanzielle Überarbeitung des Referentenentwurfs vom 4. Juni 2026, der aber weiterhin die Arbeitsgrundlage bildet. Neu im Amt: Carsten Linnemann führt inzwischen das Bundesgesundheitsministerium. Damit das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 hält, muss der Beschluss noch in diesem Jahr fallen. Der Entwurf hebt zudem die Zugangsvoraussetzungen für Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 ab 2027 an; bestehende Pflegegrade sollen nach Entwurfsstand geschützt bleiben.

Wir aktualisieren diese Seite laufend – zuletzt am 22. August 2026.

Station 1 – Kabinettsbeschluss: angestrebt für den 2. September 2026

Der Referentenentwurf wurde am 4./5. Juni 2026 veröffentlicht. Der ursprünglich geplante Kabinettsbeschluss vor der Sommerpause kam nicht zustande. In der Kabinettssitzung vom 29. Juli – dem Tag, an dem Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken übernahm – stand das PNOG nicht auf der Tagesordnung.

Die vorläufige Kabinettzeitplanung meldet das Vorhaben für September an. Mögliche Termine sind der 2., 16., 23. und 30. September. Angestrebt wird der 2. September, damit das parlamentarische Verfahren unmittelbar nach der Sommerpause beginnen kann.

Was das praktisch bedeutet: Der Kabinettsbeschluss macht aus dem Referentenentwurf einen Regierungsentwurf. Er ist der Moment, in dem sich zeigt, was der neue Minister vom Entwurf seiner Vorgängerin übernimmt. Bis dahin ist jede Aussage über den künftigen Rechtszustand eine Prognose.

Worauf Sie achten sollten: Nicht nur ob, sondern was beschlossen wird. Vergleichen Sie im Regierungsentwurf gezielt § 37 SGB XI-E. Bleibt der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel unverändert im Entlastungsbudget aufgelöst, hat der politische Widerstand an diesem Punkt nichts bewirkt.

Station 2 – Der 30. September 2026: der Stichtag im Versorgungsvertrag

Dieses Datum stammt nicht aus der Politik, sondern aus dem Vertrag selbst.

Der Versorgungsvertrag des GKV-Spitzenverbands über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist unbefristet. Er läuft nicht Ende 2026 aus. Was er enthält, ist ein Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, „frühestens aber zum 31.12.2026“ (§ 13 Abs. 2).

Daraus folgt die Rechnung: Eine Kündigung zum 31. Dezember 2026 müsste spätestens am 30. September 2026 vorliegen.

Dieses Datum liegt rund vier Wochen nach dem angestrebten Kabinettstermin. Es ist deshalb ein härterer Frühindikator als jede Pressemitteilung – es ist eine Frist, die entweder genutzt wird oder nicht.

Aber – und das ist die wichtigste Einschränkung dieses ganzen Beitrags: Eine Kündigung ist gar nicht nötig, damit sich etwas ändert. Der Vertrag nennt keinen festen Eurobetrag. Er verweist auf „den monatlichen Höchstbetrag nach § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI“. Diese Verweisung ist dynamisch. Ändert der Gesetzgeber den Anspruch, wirkt das unmittelbar in den Vertrag hinein – ohne Kündigung, ohne Schreiben, ohne Frist.

Ein 30. September, der ohne Kündigung verstreicht, ist also keine Entwarnung. Er ist lediglich ein starkes Indiz dafür, dass ein vertragsseitiger Systemwechsel zum 1. Januar 2027 nicht vorbereitet wird.

Station 3 – Die Änderungsvereinbarung: die stillere Variante

Der wahrscheinlichere Weg ist ohnehin nicht die Kündigung, sondern die Anpassung. Und die hat eine Falle.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung widersprechen (§ 11 Abs. 3). Bei Leistungserbringern, die dem Vertrag beigetreten sind, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands (§ 12 Abs. 3) – nicht mit einer persönlichen Benachrichtigung.

Und der Widerspruch hat Folgen: Wer widerspricht, dessen Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Was das praktisch bedeutet: Ab September sollten die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands zum Vertrag aktiv beobachtet werden – als feste Aufgabe mit benannter Zuständigkeit, nicht nebenbei. Eine Monatsfrist, die im Urlaub oder in einem übersehenen Posteingang verstreicht, führt zu einer Zustimmung, die niemand bewusst erteilt hat. Umgekehrt ist ein reflexhafter Widerspruch keine Verhandlungsposition, sondern das Ende der Teilnahme.

Ein zweiter Punkt, der oft unterschätzt wird: Wer die Voraussetzungen des § 126 SGB V oder ein gültiges Institutionskennzeichen verliert, verliert nach § 2 Abs. 1 das vertragliche Versorgungsrecht sofort – samt Vergütungsanspruch, mit Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Zahlungen. Die Präqualifizierung ist keine Formalie, sondern die Existenzgrundlage der Abrechnung. Ihre Gültigkeitsdauer sollte man kennen.

Station 4 – Parlamentarisches Verfahren: ab Mitte September

Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Regierungsentwurf in den Bundestag: erste Lesung, Überweisung in den Gesundheitsausschuss, Verbändeanhörung im Ausschuss, zweite und dritte Lesung.

Was das praktisch bedeutet: Hier fallen die inhaltlichen Entscheidungen. Beträge und Übergangsregelungen sind genau das, was im Ausschussverfahren typischerweise noch bewegt wird. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss ist der Termin, an dem sich zeigt, ob die Forderung nach Erhalt eines eigenständigen, zweckgebundenen Pflegehilfsmittel-Anspruchs politisch Anschluss findet.

Realistische Einschätzung des Zeitbedarfs: Zwischen erster Lesung und Schlussabstimmung liegen bei einem Vorhaben dieser Größenordnung üblicherweise zwei bis drei Monate. Bei Start Mitte September wäre die Schlussabstimmung frühestens Ende November, eher im Dezember.

Station 5 – Bundesrat: der politische Engpass

Nach der Schlussabstimmung im Bundestag folgt der Durchgang im Bundesrat.

Hier liegt das größte Terminrisiko. Die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten Kretschmer, Schulze und Voigt haben am 31. Juli 2026 in einer gemeinsamen Erklärung angekündigt, dem PNOG in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen, und fordern tiefgreifende Änderungen. Hinzu kommt der Widerstand der Kommunen: Die gestreckten Leistungszuschläge im Heim verschieben Kosten in die Hilfe zur Pflege, was die kommunalen Haushalte belastet.

Was das praktisch bedeutet: Selbst wenn das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen. Das kostet Wochen – Wochen, die in einem Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 nicht vorhanden sind.

Station 6 – Verkündung und Inkrafttreten

Zwischen Bundesrat und Inkrafttreten liegen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der Entwurf nennt als Inkrafttreten den 1. Januar 2027 für den Hauptteil und den 1. Januar 2028 für Artikel 2, also den Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner.

Der zeitversetzte Start ist bereits im Entwurf angelegt, betrifft aber andere Leistungen als häufig angenommen: Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E startet mit dem Hauptteil zum 1. Januar 2027 – für das Jahr 2027 sieht § 39 Absatz 5 sogar eine eigene Übergangsregelung vor. Erst zum 1. Januar 2028 greifen die präventionsorientierte Pflegebegleitung nach § 7c und der Anspruch auf Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen ambulanten Notdienst nach § 39a. Die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge beginnt zum 1. Juli 2028.

Was das praktisch bedeutet: Es gibt schon jetzt keinen einheitlichen Stichtag. Eine weitere Aufspaltung – Finanzierungsseite zum 1. Januar 2027, Leistungsreform später – ist deshalb kein exotisches Szenario, sondern die naheliegende Ausweichlösung für ein Ministerium unter Zeitdruck.

Der Zeitplan in der Übersicht

TerminStationStatus
4./5. Juni 2026Referentenentwurf veröffentlichterledigt
Juni 2026Verbändeanhörung (Frist: drei Werktage)erledigt
29. Juli 2026Ministerwechsel Warken → Linnemann; PNOG nicht im Kabinetterledigt
2. September 2026angestrebter Kabinettsbeschluss (alternativ 16./23./30.9.)offen
ab Mitte September 20261. Lesung Bundestag, Ausschussüberweisungoffen
30. September 2026Kündigungsstichtag Versorgungsvertrag (für Wirkung zum 31.12.2026)offen
Oktober/November 2026Anhörung Gesundheitsausschuss, 2./3. Lesungoffen
November/Dezember 2026Bundesrat, ggf. Vermittlungsausschussoffen
Dezember 2026Verkündung im Bundesgesetzblattoffen
1. Januar 2027Inkrafttreten Hauptteil, inkl. Entlastungsbudget (§ 37) und Überbrückungsbudget (§ 39)offen
1. Januar 2028Pflegebegleitung (§ 7c), Akut-Notdienst (§ 39a), Beitragszuschlag (Artikel 2)offen
1. Juli 2028Beginn der jährlichen Dynamisierungoffen

Woran Sie erkennen, dass es ernst wird

Sechs Signale, geordnet nach Aussagekraft.

1. Der Regierungsentwurf enthält § 37 unverändert. Das ist das schärfste inhaltliche Signal. Wenn der neue Minister die Auflösung des eigenständigen Pflegehilfsmittel-Anspruchs unverändert übernimmt, hat die Kritik der Verbände an diesem Punkt nicht gegriffen – und der Rest des Verfahrens dreht sich um Beträge, nicht mehr um die Systematik.

2. Eine Kündigung oder Änderungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag bis zum 30. September 2026. Das schärfste operative Signal, weil es aus dem Vertrag selbst kommt und nicht aus einer Absichtserklärung. Beobachtungspunkt: die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands.

3. Kabinettsbeschluss am 2. September statt am 30. September. Der frühe Termin ist der einzige, der einen Zeitplan bis zum 1. Januar 2027 überhaupt trägt. Rutscht der Beschluss ans Monatsende, ist das Datum praktisch erledigt.

4. Übergangsregelungen tauchen im Text auf. Wenn im Regierungsentwurf konkrete Übergangs- und Bestandsschutzregeln für laufende Genehmigungen und Versorgungen erscheinen, ist das ein Zeichen dafür, dass tatsächlich mit einer Umsetzung geplant wird. Ihr Fehlen ist umgekehrt ein Zeichen dafür, dass der Zeitplan intern noch nicht steht.

5. Bewegung im Bundesrat. Wenn die ostdeutschen Länder ihre Blockadeankündigung zurücknehmen oder ein Kompromisspaket öffentlich wird, verschwindet das größte Terminrisiko.

6. Übergangsregeln zum Pflegegrad-Bestandsschutz. Der Referentenentwurf hebt auch die Zugangsvoraussetzungen für Neueinstufungen in die Pflegegrade 1–3 ab 2027 an; bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben. Ob der Regierungsentwurf dabei auf das Antrags- oder das Bewilligungsdatum abstellt, entscheidet, welche laufenden Verfahren noch unter altem Recht enden – und wie groß der Antragsschub Ende 2026 ausfällt.

Und ein Signal, das keines ist: ein 30. September ohne Kündigung. Wegen der dynamischen Verweisung im Vertrag kann sich der Leistungsanspruch auch ohne jede vertragliche Handlung ändern. Wer aus dem Ausbleiben einer Kündigung Entwarnung ableitet, zieht den falschen Schluss.

Was Sie bis dahin tun sollten

Bis Ende August: Prüfen Sie, ob Sie dem Versorgungsvertrag als Verbandsmitglied unterliegen oder ihm als einzelner Leistungserbringer beigetreten sind. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie über Ihren Verband informiert werden oder die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands selbst beobachten müssen. Prüfen Sie im selben Zug die Restlaufzeit Ihrer Präqualifizierung.

Bis Mitte September: Benennen Sie intern eine Zuständigkeit für die Beobachtung von Kabinettsbeschluss und GKV-Veröffentlichungen – mit einer klaren Regel, wer bei einer Änderungsvereinbarung innerhalb der Monatsfrist entscheidet.

Bis Ende September: Vermittler- und Lieferverträge, die über 2026 hinaus laufen, auf Kündigungs-, Mengen- und Preisanpassungsklauseln durchsehen. Langfristige Fixkosten allein auf Basis der heutigen Pauschale bleiben risikobehaftet.

Parallel und unabhängig vom Verfahren: Die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch reduzieren. Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, betreibt bereits die gesamte Strecke – digitaler Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung, Absetzungsmanagement. Dieselbe Strecke trägt den Hausnotruf, und der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst; Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen dort unverändert fort. Das ist keine Ausweichbewegung, sondern die naheliegende Auslastung einer Infrastruktur, die ohnehin existiert. Wie diese Strecke für Endkunden aussieht, zeigt die öffentliche Demo-Antragsstrecke Hausnotruf beantragen.

Die inhaltliche Analyse dessen, was sich rechnerisch ändern würde, steht in 386 statt 389 Euro. Den laufend aktualisierten Gesamtstand führt das PNOG-Radar.

Quellen

Einen Überblick über alle Module der Hausnotruf-Versorgung – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV und Versand bis zur GKV-Abrechnung – bietet die Seite Leistungen im Überblick.

Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechtsberatung. Vertragliche Fristen und Kündigungsrechte sollten im Einzelfall anhand der für Sie geltenden Vertragsfassung geprüft werden. Zeitangaben zu Kabinett, Bundestag und Bundesrat sind Einschätzungen auf Basis öffentlich zugänglicher Terminplanungen. Stand: 22. August 2026.