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PNOG-Analyse · Stand: 12. August 2026

386 statt 389 Euro: Die Rechnung hinter dem neuen Entlastungsbudget

Das Pflegeneuordnungsgesetz bündelt die häuslichen Leistungen zu vier Budgets. Was dabei rechnerisch passiert, wer profitiert, wer verliert – und warum drei seriöse Quellen zu drei verschiedenen Zahlen kommen.

Zu den BeträgenZum PNOG-Radar

Das Pflegeneuordnungsgesetz verspricht Vereinfachung. Aus einem Dickicht von Einzelansprüchen sollen vier klare Budgets werden, „flexibler, unbürokratischer und möglichst antragslos nutzbar“ – so steht es im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4./5. Juni 2026.

Vereinfachung klingt gut. Der Streit entzündet sich an der Frage, was beim Zusammenlegen passiert. Denn ein Budget ist immer auch eine Summe. Und Summen kann man nachrechnen.

Diese Analyse tut genau das: Sie rechnet nach, was aus den heutigen Ansprüchen wird, wer dabei gewinnt und wer verliert, und welche Varianten im weiteren Verfahren realistisch sind. Sie ist keine Rechtsberatung, und sie beschreibt einen Referentenentwurf – kein Gesetz.

Die kürzeste Version der Rechnung

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen versorgt wird, hat heute zwei Ansprüche nebeneinander: 347 Euro Pflegegeld im Monat und einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Zusammen 389 Euro.

Der Referentenentwurf ersetzt beides durch ein Entlastungsbudget von 386 Euro. Aus diesem Budget sollen die Pflegehilfsmittel künftig mitbezahlt werden.

389 wird zu 386. Und aus demselben Topf soll zusätzlich die selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden, die heute aus einem eigenen Jahresbetrag kommt.

Das ist der Kern. Alles Weitere ist Ausdifferenzierung – die allerdings notwendig ist, weil die Rechnung je nach Pflegegrad und je nach Betrachtungsweise unterschiedlich ausfällt.

Die vier Budgets: Was genau geplant ist

Der Entwurf bündelt die häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung in vier Budgets.

Das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI-E) tritt an die Stelle der Pflegesachleistung. Es ist für professionelle Pflege durch zugelassene Dienste gedacht und übernimmt zusätzlich den Anteil der professionell erbrachten Ersatzpflege.

Das Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI-E) tritt an die Stelle des Pflegegeldes. Es absorbiert den bisherigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die selbst organisierte Ersatzpflege. Die Kombinationsleistung nach § 38 bleibt erhalten.

Das Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI-E) tritt an die Stelle des Entlastungsbetrags. Der Betrag steigt von 131 auf 175 Euro monatlich, für Pflegebedürftige unter 26 Jahren auf 300 Euro. Dafür ist es enger gefasst: Es darf ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, nicht mehr für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege. Ansparen ist nicht mehr möglich.

Das Überbrückungsbudget (§ 39 SGB XI-E) tritt an die Stelle der Verhinderungspflege. Es ist auf akute Krisensituationen und den ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson zugeschnitten und soll erst zum 1. Januar 2028 starten. Der Anspruch auf Verhinderungspflege als eigenständige, frei einsetzbare Leistung entfällt.

Dazu kommen zwei neue Strukturen: die Pflegebegleitung (§§ 7c, 7d), die Pflegeberatung, Beratungsbesuche und häusliche Schulungen zusammenführt, und das Pflege-Cockpit (§ 7a), ein für alle Pflegekassen verpflichtender digitaler Zugang.

Ein Detail mit Zähnen: Wer das Entlastungsbudget bezieht, muss einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Tut er das nicht, „hat die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen“ (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Das Budget ist also nicht bedingungslos.

Die Beträge

Der Entwurf nennt für das Entlastungsbudget folgende Monatsbeträge:

PflegegradPflegegeld heute+ Pflegehilfsmittel= heute zusammenEntlastungsbudget künftigDifferenz
142 €42 €kein Anspruch−42 €
2347 €42 €389 €386 €−3 €
3599 €42 €641 €638 €−3 €
4800 €42 €842 €889 €+47 €
5990 €42 €1.032 €1.079 €+47 €

Für das Sachleistungsbudget nennt der Entwurf 889 € (PG 2), 1.590 € (PG 3), 2.089 € (PG 4) und 2.529 € (PG 5) – gegenüber heute 796 €, 1.497 €, 1.859 € und 2.299 €.

Zwei Hinweise zur Belastbarkeit dieser Zahlen. Erstens: Die Sachleistungsbeträge sind durch die Stellungnahme des bpa aus dem Entwurfstext belegt. Die Beträge des Entlastungsbudgets stützen sich auf mehrere unabhängige Auswertungen des Entwurfs; der bpa bestätigt sie qualitativ mit der Formulierung, die Leistungsbeträge seien „etwas höher als das bisherige Pflegegeld“ – was zu den Aufschlägen von 39 Euro (PG 2/3) und 89 Euro (PG 4/5) passt. Zweitens: Es ist ein Referentenentwurf. Beträge sind im parlamentarischen Verfahren regelmäßig das, was sich zuletzt noch ändert.

Warum dieselbe Reform je nach Rechnung anders aussieht

Hier wird es interessant – und hier gehen die öffentlichen Zahlen auseinander. Es kommt darauf an, was man auf welche Seite stellt.

Rechnung 1 – nur die beiden direkt betroffenen Ansprüche. Pflegegeld plus Pflegehilfsmittel gegen Entlastungsbudget. Ergebnis: minus 3 Euro für Pflegegrad 2 und 3, plus 47 Euro für Pflegegrad 4 und 5. Das ist die engste und zugleich am besten belegbare Betrachtung. Sie unterschlägt aber, dass das neue Budget zusätzlich die selbst organisierte Ersatzpflege tragen soll.

Rechnung 2 – die des bpa. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste stellt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 alle heutigen ambulanten Ansprüche der neuen Systematik gegenüber und kommt für den Sachleistungspfad auf ein Minus von 200 Euro monatlich in den Pflegegraden 2 und 3 sowie 63 Euro in den Pflegegraden 4 und 5. Sein Urteil: „Die Zusammenlegung von Ansprüchen als vermeintliche Vereinfachung ist in Wahrheit eine versteckte Leistungskürzung für die betroffenen pflegebedürftigen Menschen.“ Fairerweise: Diese Rechnung zählt den heutigen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf der Alt-Seite mit, das künftige Überbrückungsbudget auf der Neu-Seite aber nicht.

Rechnung 3 – vollständig, für den Geldleistungspfad. Stellt man alles gegenüber, was eine Familie mit häuslicher Pflege heute abrufen kann, gegen alles, was der Entwurf vorsieht, ergibt sich für Pflegegrad 2 und 3 ein Minus von rund 99 Euro im Monat, für Pflegegrad 4 und 5 ein Minus von rund 14 Euro. Auch diese Rechnung hat eine Unschärfe: Der heutige gemeinsame Jahresbetrag deckt Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab, und der Anspruch auf geplante Kurzzeitpflege bleibt nach dem Entwurf bestehen. Je nachdem, wie man diesen Anteil aufteilt, verschiebt sich das Ergebnis.

Drei Rechnungen, drei Zahlen – und alle drei sind vertretbar. Das ist kein Zufall, sondern der eigentliche Befund. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge formuliert es in seiner Stellungnahme präzise: Kritisch sei anzumerken, „dass auch in der Begründung nicht hinreichend deutlich wird, wie sich die Höhe der Budgets berechnet“. Ein Reformvorhaben, dessen zentrale Beträge sich nicht nachvollziehen lassen, lädt zu genau diesem Zahlenstreit ein.

Pflegegrad 1: der eindeutige Fall

Bei allen Unschärfen gibt es einen Punkt ohne Interpretationsspielraum. Pflegegrad 1 verliert.

Heute erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro. Nach dem Entwurf entfällt der Entlastungsbetrag; das Sozialraumbudget bekommen sie nicht. Und weil die Pflegehilfsmittel in das Entlastungsbudget wandern, das erst ab Pflegegrad 2 greift, entfällt auch dieser Anspruch – ersatzlos. Zusammen 173 Euro im Monat.

Als Ersatz nennt der Entwurf die neue Pflegebegleitung. Das ist eine Beratungs- und Begleitleistung, keine Geld- oder Sachleistung. Für ein Unternehmen, das heute Pflegeboxen an Pflegegrad-1-Haushalte liefert, ist das die härteste Zahl im ganzen Entwurf.

Antragslos heißt anbieterlos

Für Anbieter von Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln liegt das eigentliche Risiko allerdings nicht in den drei Euro. Es liegt in einem Wort aus der Entwurfsbegründung: antragslos.

Das heutige Geschäftsmodell einer Pflegebox besteht nicht darin, Handschuhe und Bettschutzeinlagen zu verkaufen. Es besteht darin, eine Wertschöpfungskette zu betreiben: Antrag stellen, elektronische Genehmigung bei der Pflegekasse einholen, monatlich beliefern, direkt mit der Kasse abrechnen, Absetzungen bearbeiten. Der Zugang zu dieser Kette ist reguliert – über Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V und über den Versorgungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband. Genau diese Hürde ist der Burggraben.

Wenn Pflegehilfsmittel aus einem frei verfügbaren Budget bezahlt werden, das „ohne bürokratischen Aufwand“ und ohne vorherige Antragstellung nutzbar ist, verschwindet die Kette. Kein Antrag, keine Genehmigung, keine Direktabrechnung. Der Deutsche Verein begrüßt genau das ausdrücklich als Entbürokratisierung – aus Sicht der Versicherten nachvollziehbar.

Für den Anbieter bedeutet es: Der Kunde ist nicht mehr die Pflegekasse, sondern der Versicherte. Und der kann Einmalhandschuhe auch in der Drogerie kaufen. Präqualifizierung und Genehmigungskompetenz, heute die wertvollsten Assets im Geschäftsmodell, wären dann Kostenpositionen ohne Gegenwert.

Die Umstellung von einem Sachleistungs- auf ein Erstattungsmodell ist die eigentliche Strukturveränderung. Die drei Euro sind nur die Schlagzeile.

Wer profitiert

Die Pflegeversicherung. Das ist der offen benannte Zweck. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert das Einsparpotenzial des Gesamtpakets auf rund 11,25 Milliarden Euro im Jahr 2027, steigend auf 20,34 Milliarden Euro bis 2030. Ohne Gegenmaßnahmen droht der sozialen Pflegeversicherung 2027 ein rechnerisches Defizit im Milliardenbereich.

Anbieter von Alltagsunterstützung. Das Sozialraumbudget steigt von 131 auf 175 Euro und darf künftig ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Wer solche Angebote betreibt, bekommt mehr Geld bei gleichzeitig ausgeschalteter Konkurrenz durch Pflegedienste und Tagespflege. Das ist der klarste Gewinner im Entwurf. Für Pflegebedürftige unter 26 Jahren steigt der Betrag sogar auf 300 Euro.

Ambulante Pflegedienste – teilweise. Die Sachleistungsbudgets liegen über den heutigen Sachleistungsbeträgen. Der bpa hält dagegen, dass dieser Aufschlag den Wegfall von Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege nicht kompensiert, und rechnet unter dem Strich mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Basis, weil pro Einsatz weniger Leistungen erbracht werden können. Beides kann gleichzeitig stimmen: mehr Budget, aber weniger abrufbare Nachfrage.

Zwei neue Märkte. Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit entstehen aus dem Nichts. Für die Pflegebegleitung stellen die Pflegekassen jährlich 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege bereit (§ 7d Abs. 3 SGB XI-E) – bei mehreren Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen ein Betrag im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr. Wer Qualifizierung, Software oder Fallmanagement für diese Struktur liefern kann, hat einen neuen Adressaten. Das Pflege-Cockpit wiederum ist ein verpflichtendes Digitalprojekt für jede einzelne Pflegekasse.

Pflegegrad 4 und 5 – nominal. In der engen Rechnung stehen sie mit plus 47 Euro besser da. Ob das real ankommt, hängt daran, wie viel Ersatzpflege aus demselben Topf zu finanzieren ist.

Wer verliert

Pflegegrad 1 – vollständig und ohne Ausgleich, siehe oben.

Pflegegrad 2 und 3 – rechnerisch, in jeder der drei Rechnungen.

Pflegende Angehörige – an zwei Stellen zugleich. Der Wegfall der frei einsetzbaren Verhinderungspflege trifft sie unmittelbar; der Deutsche Verein nennt sie „ein flexibles Instrument zur Entlastung“, dessen Streichung „zulasten derjenigen“ gehe, die darauf angewiesen sind. Dazu kommt die geplante Kürzung der Rentenbeiträge, die die Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig Pflegende zahlt (§ 166 SGB VI-E). Der Gesundheitsökonom Heinz Rothgang nannte das im tagesschau-Interview einen „Schlag ins Gesicht“.

Spezialisierte Anbieter von Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln. Nicht wegen des Betrags, sondern wegen des Wegfalls der Antrags- und Genehmigungsstrecke.

Kommunen. Die gestreckten Leistungszuschläge im Heim verschieben Kosten in die Hilfe zur Pflege. Der Deutsche Verein warnt vor „zusätzlich belasteten kommunalen Haushalten“; die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten haben Ende Juli angekündigt, dem Gesetz im Bundesrat so nicht zuzustimmen.

Welche Varianten realistisch sind

Der Entwurf ist nicht das Endprodukt. Fünf Varianten sind derzeit im Spiel.

Unveränderte Verabschiedung. Angesichts des Widerstands aus SPD, CSU, Ländern, Kommunen und nahezu allen Verbänden unwahrscheinlich.

Zweckbindung innerhalb des Budgets. Der Kompromiss, der die Vereinfachungslogik erhält und trotzdem eine Versorgungslücke vermeidet: Ein definierter Teilbetrag des Entlastungsbudgets bleibt für Pflegehilfsmittel reserviert und wird weiterhin über zugelassene Leistungserbringer abgerechnet – technisch naheliegend über das ohnehin geplante Pflege-Cockpit. Für die Branche die günstigste realistische Variante.

Erhalt des eigenständigen Anspruchs. Die Forderung von bpa und BVMed: Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bleiben eine eigene Leistung, die Budgetlogik greift nur für die Geldleistung. Politisch nicht ausgeschlossen, weil die Position zunehmend Unterstützung findet – der bpa fordert zusätzlich, die Beträge zum Ausgleich der unzureichenden Dynamisierung anzuheben.

Aufspaltung des Gesetzes. Die Finanzierungsseite tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die Leistungsreform folgt später. Für ein Ministerium unter Zeitdruck der pragmatischste Weg – und einer, der beim PNOG bereits angelegt ist, weil die Pflegebegleitung nach § 7c und der Akut-Notdienst nach § 39a ohnehin erst 2028 starten sollen. Das Überbrückungsbudget selbst startet dagegen bereits mit dem Hauptteil zum 1. Januar 2027.

Verschiebung insgesamt. Ein Kabinettsbeschluss im September, Bundestag und Bundesrat im Herbst, Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 – das ist ein extrem enger Korridor. Ein Start Mitte 2027 oder 2028 wird zunehmend wahrscheinlich.

Eine Nebenlinie sollte man mitverfolgen: Der BVMed fordert, für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eine Präqualifizierungspflicht einzuführen. Das ginge in die entgegengesetzte Richtung – mehr Qualitätssicherung statt weniger Struktur – und würde etablierte Anbieter eher stärken.

Was daraus folgt

Für Anbieter, die heute Verbrauchs-Pflegehilfsmittel versorgen, ergeben sich drei nüchterne Konsequenzen.

Erstens: Es gibt keinen Grund, das laufende Geschäft zurückzufahren. Anspruch, Pauschale, Verträge und Abrechnung gelten unverändert. Es existiert ein Referentenentwurf, kein Gesetz.

Zweitens: Die IT sollte drei Abrechnungswege beherrschen – die heutige Direktabrechnung, ein Erstattungs- oder Abtretungsmodell gegen ein Budget, und ein transparentes Selbstzahler-Modell mit Einzelpreisberechnung. Welcher davon gebraucht wird, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren.

Drittens: Die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch ist das eigentliche Risiko. Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, betreibt bereits die vollständige Maschine – Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung. Diese Maschine funktioniert genauso für den Hausnotruf, und der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst. Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen dort unverändert fort.

Wann welche Entscheidung fällt und woran man erkennt, dass es ernst wird, steht im PNOG-Fahrplan. Den laufend aktualisierten Gesamtstand führt das PNOG-Radar. Was die Auflösung der 42-€-Pauschale konkret für Pflegebox-Anbieter bedeutet, zeigt die neue Analyse Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget.

Quellen

Wie die Versorgungsstrecke im Hausnotruf heute schon digital läuft – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV und Versand bis zur GKV-Abrechnung – zeigt die Seite Leistungen im Überblick.

Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Er beschreibt einen Referentenentwurf, kein geltendes Recht. Einschätzungen sind als solche gekennzeichnet. Stand: 12. August 2026.