PNOG-Analyse · Stand: 30. September 2026
380 statt 389 Euro: Die Rechnung hinter dem neuen Entlastungsbudget
Das Pflegeneuordnungsgesetz bündelt die häuslichen Leistungen zu vier Budgets. Was dabei rechnerisch passiert, wer profitiert, wer verliert – und warum drei seriöse Quellen zu drei verschiedenen Zahlen kommen.
Zu den BeträgenZum PNOG-RadarDas Pflegeneuordnungsgesetz verspricht Vereinfachung. Aus einem Dickicht von Einzelansprüchen sollen vier klare Budgets werden, „flexibler, unbürokratischer und möglichst antragslos nutzbar“ – so stand es im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4./5. Juni 2026. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen; diese Analyse ist auf dessen Beträge aktualisiert.
Vereinfachung klingt gut. Der Streit entzündet sich an der Frage, was beim Zusammenlegen passiert. Denn ein Budget ist immer auch eine Summe. Und Summen kann man nachrechnen.
Diese Analyse tut genau das: Sie rechnet nach, was aus den heutigen Ansprüchen wird, wer dabei gewinnt und wer verliert, und welche Varianten im weiteren Verfahren realistisch sind. Sie ist keine Rechtsberatung, und sie beschreibt einen Gesetzentwurf – kein Gesetz.
Update 30. September 2026: Der Regierungsentwurf liegt vor
Diese Analyse ist auf die Kabinettsfassung aktualisiert. Gegenüber dem Referentenentwurf sinkt das Entlastungsbudget in den Pflegegraden 2 und 3 (380 statt 386 €, 630 statt 638 €); in den Pflegegraden 4 und 5 bleibt es nahezu gleich (890 bzw. 1.080 €). Gestrichen wurden die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, die hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten und die verlängerten Stufen der Heim-Leistungszuschläge. Die gesonderte Kassenfinanzierung nach § 40 Abs. 2 SGB XI (bis zu 42 € im Monat) entfällt unverändert; die Produkte dürfen weiter angeboten werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30. September 2026. Noch kein Gesetz – Bundestag und Bundesrat entscheiden.
Die kürzeste Version der Rechnung
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen versorgt wird, hat heute zwei Ansprüche nebeneinander: 347 Euro Pflegegeld im Monat und einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Zusammen 389 Euro.
Der Regierungsentwurf ersetzt beides durch ein Entlastungsbudget von 380 Euro (im Referentenentwurf waren es noch 386 Euro). Aus diesem Budget sollen die Pflegehilfsmittel künftig mitbezahlt werden.
389 wird zu 380. Und aus demselben Topf soll zusätzlich die selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden, die heute aus einem eigenen Jahresbetrag kommt.
Das ist der Kern. Alles Weitere ist Ausdifferenzierung – die allerdings notwendig ist, weil die Rechnung je nach Pflegegrad und je nach Betrachtungsweise unterschiedlich ausfällt.
Die vier Budgets: Was genau geplant ist
Der Entwurf bündelt die häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung in vier Budgets.
Das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI-E) tritt an die Stelle der Pflegesachleistung. Es ist für professionelle Pflege durch zugelassene Dienste gedacht und übernimmt zusätzlich den Anteil der professionell erbrachten Ersatzpflege.
Das Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI-E) tritt an die Stelle des Pflegegeldes. Es absorbiert den bisherigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die selbst organisierte Ersatzpflege. Die Kombinationsleistung nach § 38 bleibt erhalten.
Das Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI-E) tritt an die Stelle des Entlastungsbetrags. Der Betrag steigt von 131 auf 175 Euro monatlich, für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr auf 300 Euro. Dafür ist es enger gefasst: Es darf ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, nicht mehr für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege. Ansparen ist nicht mehr möglich.
Das Überbrückungsbudget (§ 39 SGB XI-E) tritt an die Stelle der Verhinderungspflege. Es ist auf akute Krisensituationen, den ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson und Kurzzeitpflege zugeschnitten, umfasst bis zu 2.285 Euro im Jahr (Pflegegrad 2 bis 5) und startet mit dem Hauptteil zum 1. Januar 2027; der Notdienst in der ambulanten Pflege folgt 2028. Der Anspruch auf Verhinderungspflege als eigenständige, frei einsetzbare Leistung entfällt.
Dazu kommen zwei neue Strukturen: die Pflegebegleitung (§§ 7c, 7d), die Pflegeberatung, Beratungsbesuche und häusliche Schulungen zusammenführt, und das Pflege-Cockpit (§ 7a), ein für alle Pflegekassen verpflichtender digitaler Zugang.
Ein Detail mit Zähnen: Wer das Entlastungsbudget bezieht, muss ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Tut er das nicht, „hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen“ (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Das Budget ist also nicht bedingungslos.
Die Beträge
Der Regierungsentwurf nennt für das Entlastungsbudget folgende Monatsbeträge (Referentenentwurf in Klammern):
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | + Pflegehilfsmittel | = heute zusammen | Entlastungsbudget künftig | Differenz |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | – | 42 € | 42 € | kein Anspruch | −42 € |
| 2 | 347 € | 42 € | 389 € | 380 € (386 €) | −9 € |
| 3 | 599 € | 42 € | 641 € | 630 € (638 €) | −11 € |
| 4 | 800 € | 42 € | 842 € | 890 € (889 €) | +48 € |
| 5 | 990 € | 42 € | 1.032 € | 1.080 € (1.079 €) | +48 € |
Für das Sachleistungsbudget nennt der Regierungsentwurf 890 € (PG 2), 1.590 € (PG 3), 2.090 € (PG 4) und 2.530 € (PG 5) – gegenüber heute 796 €, 1.497 €, 1.859 € und 2.299 €.
Zur Belastbarkeit: Die Beträge stammen aus dem Gesetzestext der Kabinettsfassung (§§ 36 und 37 SGB XI-E). Das Entlastungsbudget liegt über dem heutigen Pflegegeld – um 33 bzw. 31 Euro in den Pflegegraden 2 und 3 und um 90 Euro in den Pflegegraden 4 und 5 –, muss künftig aber die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die selbst organisierte Ersatzpflege mittragen. Es bleibt ein Gesetzentwurf: Beträge sind im parlamentarischen Verfahren regelmäßig das, was sich zuletzt noch ändert.
Warum dieselbe Reform je nach Rechnung anders aussieht
Hier wird es interessant – und hier gehen die öffentlichen Zahlen auseinander. Es kommt darauf an, was man auf welche Seite stellt.
Rechnung 1 – nur die beiden direkt betroffenen Ansprüche. Pflegegeld plus Pflegehilfsmittel gegen Entlastungsbudget. Ergebnis nach Regierungsentwurf: minus 9 Euro für Pflegegrad 2, minus 11 Euro für Pflegegrad 3, plus 48 Euro für Pflegegrad 4 und 5 (im Referentenentwurf waren es minus 3 bzw. plus 47 Euro). Das ist die engste und zugleich am besten belegbare Betrachtung. Sie unterschlägt aber, dass das neue Budget zusätzlich die selbst organisierte Ersatzpflege tragen soll.
Rechnung 2 – die des bpa. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste stellt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 alle heutigen ambulanten Ansprüche der neuen Systematik gegenüber und kommt für den Sachleistungspfad auf ein Minus von 200 Euro monatlich in den Pflegegraden 2 und 3 sowie 63 Euro in den Pflegegraden 4 und 5. Sein Urteil: „Die Zusammenlegung von Ansprüchen als vermeintliche Vereinfachung ist in Wahrheit eine versteckte Leistungskürzung für die betroffenen pflegebedürftigen Menschen.“ Fairerweise: Diese Rechnung zählt den heutigen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf der Alt-Seite mit, das künftige Überbrückungsbudget auf der Neu-Seite aber nicht.
Rechnung 3 – vollständig, für den Geldleistungspfad. Stellt man alles gegenüber, was eine Familie mit häuslicher Pflege heute abrufen kann, gegen alles, was der Entwurf vorsieht, ergibt sich für Pflegegrad 2 und 3 ein Minus von rund 99 Euro im Monat, für Pflegegrad 4 und 5 ein Minus von rund 14 Euro. Auch diese Rechnung hat eine Unschärfe: Der heutige gemeinsame Jahresbetrag deckt Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab, und der Anspruch auf geplante Kurzzeitpflege bleibt nach dem Entwurf bestehen. Je nachdem, wie man diesen Anteil aufteilt, verschiebt sich das Ergebnis.
Drei Rechnungen, drei Zahlen – und alle drei sind vertretbar. Die Rechnungen 2 und 3 beziehen sich auf den Referentenentwurf; mit den Beträgen des Regierungsentwurfs fallen sie in den Pflegegraden 2 und 3 um rund 6 bis 8 Euro ungünstiger aus, in den Pflegegraden 4 und 5 um rund 1 Euro günstiger. Das ist kein Zufall, sondern der eigentliche Befund. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge formuliert es in seiner Stellungnahme präzise: Kritisch sei anzumerken, „dass auch in der Begründung nicht hinreichend deutlich wird, wie sich die Höhe der Budgets berechnet“. Ein Reformvorhaben, dessen zentrale Beträge sich nicht nachvollziehen lassen, lädt zu genau diesem Zahlenstreit ein.
Pflegegrad 1: der eindeutige Fall
Bei allen Unschärfen gibt es einen Punkt ohne Interpretationsspielraum. Pflegegrad 1 verliert.
Heute erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro. Nach dem Regierungsentwurf entfällt der Entlastungsbetrag vollständig; das Sozialraumbudget bekommen sie nicht. Und weil die Pflegehilfsmittel in das Entlastungsbudget wandern, das erst ab Pflegegrad 2 greift, entfällt auch dieser Anspruch – ersatzlos. Zusammen 173 Euro im Monat.
Als Ersatz nennt der Entwurf die neue Pflegebegleitung. Das ist eine Beratungs- und Begleitleistung, keine Geld- oder Sachleistung. Für ein Unternehmen, das heute Pflegeboxen an Pflegegrad-1-Haushalte liefert, ist das die härteste Zahl im ganzen Entwurf.
Antragslos heißt anbieterlos
Für Anbieter von Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln liegt das eigentliche Risiko allerdings nicht in den neun Euro. Es liegt in einem Wort aus der Entwurfsbegründung: antragslos.
Das heutige Geschäftsmodell einer Pflegebox besteht nicht darin, Handschuhe und Bettschutzeinlagen zu verkaufen. Es besteht darin, eine Wertschöpfungskette zu betreiben: Antrag stellen, elektronische Genehmigung bei der Pflegekasse einholen, monatlich beliefern, direkt mit der Kasse abrechnen, Absetzungen bearbeiten. Der Zugang zu dieser Kette ist reguliert – über Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V und über den Versorgungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband. Genau diese Hürde ist der Burggraben.
Wenn Pflegehilfsmittel aus einem frei verfügbaren Budget bezahlt werden, das „ohne bürokratischen Aufwand“ und ohne vorherige Antragstellung nutzbar ist, verschwindet die Kette. Kein Antrag, keine Genehmigung, keine Direktabrechnung. Der Regierungsentwurf bestätigt das: Er nimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ausdrücklich aus dem Anspruch nach § 40 Abs. 1 aus und streicht § 40 Abs. 2 SGB XI, und das neue Abtretungsverfahren (§ 35b) gilt nicht für das Entlastungsbudget. Der Deutsche Verein begrüßt genau das ausdrücklich als Entbürokratisierung – aus Sicht der Versicherten nachvollziehbar.
Für den Anbieter bedeutet es: Der Kunde ist nicht mehr die Pflegekasse, sondern der Versicherte. Und der kann Einmalhandschuhe auch in der Drogerie kaufen. Präqualifizierung und Genehmigungskompetenz, heute die wertvollsten Assets im Geschäftsmodell, wären dann Kostenpositionen ohne Gegenwert.
Die Umstellung von einem Sachleistungs- auf ein Erstattungsmodell ist die eigentliche Strukturveränderung. Die neun Euro sind nur die Schlagzeile.
Wer profitiert
Die Pflegeversicherung. Das ist der offen benannte Zweck. Der Regierungsentwurf beziffert die Finanzwirkungen des Gesamtpakets auf rund 6,25 Milliarden Euro im Jahr 2027, steigend auf knapp 18 Milliarden Euro im Jahr 2030 (Referentenentwurf: 11,25 bzw. 20,34 Milliarden Euro). Ohne Gegenmaßnahmen droht der sozialen Pflegeversicherung 2027 ein rechnerisches Defizit im Milliardenbereich.
Anbieter von Alltagsunterstützung. Das Sozialraumbudget steigt von 131 auf 175 Euro und darf künftig ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Wer solche Angebote betreibt, bekommt mehr Geld bei gleichzeitig ausgeschalteter Konkurrenz durch Pflegedienste und Tagespflege. Das ist der klarste Gewinner im Entwurf. Für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr steigt der Betrag sogar auf 300 Euro.
Ambulante Pflegedienste – teilweise. Die Sachleistungsbudgets liegen über den heutigen Sachleistungsbeträgen. Der bpa hält dagegen, dass dieser Aufschlag den Wegfall von Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege nicht kompensiert, und rechnet unter dem Strich mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Basis, weil pro Einsatz weniger Leistungen erbracht werden können. Beides kann gleichzeitig stimmen: mehr Budget, aber weniger abrufbare Nachfrage.
Zwei neue Märkte. Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit entstehen aus dem Nichts. Für die Pflegebegleitung, die nach dem Regierungsentwurf ab 2029 greift, stellen die Pflegekassen jährlich 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege bereit (§ 7d Abs. 3 SGB XI-E) – bei mehreren Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen ein Betrag im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr. Wer Qualifizierung, Software oder Fallmanagement für diese Struktur liefern kann, hat einen neuen Adressaten. Das Pflege-Cockpit wiederum ist ein verpflichtendes Digitalprojekt für jede einzelne Pflegekasse.
Pflegegrad 4 und 5 – nominal. In der engen Rechnung stehen sie mit plus 48 Euro besser da. Ob das real ankommt, hängt daran, wie viel Ersatzpflege aus demselben Topf zu finanzieren ist.
Wer verliert
Pflegegrad 1 – vollständig und ohne Ausgleich, siehe oben.
Pflegegrad 2 und 3 – rechnerisch, in jeder der drei Rechnungen.
Pflegende Angehörige – vor allem über die Verhinderungspflege. Der Wegfall der frei einsetzbaren Verhinderungspflege trifft sie unmittelbar; der Deutsche Verein nennt sie „ein flexibles Instrument zur Entlastung“, dessen Streichung „zulasten derjenigen“ gehe, die darauf angewiesen sind. Die im Referentenentwurf geplante Kürzung der Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende – vom Gesundheitsökonomen Heinz Rothgang im tagesschau-Interview als „Schlag ins Gesicht“ kritisiert – ist im Regierungsentwurf gestrichen; übrig bleibt eine Korrektur bei der sogenannten Flexi-Rente.
Spezialisierte Anbieter von Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln. Nicht wegen des Betrags, sondern wegen des Wegfalls der Antrags- und Genehmigungsstrecke.
Kommunen. Die im Referentenentwurf gestreckten Leistungszuschläge im Heim hätten Kosten in die Hilfe zur Pflege verschoben; der Regierungsentwurf verzichtet darauf. Der Deutsche Verein warnt vor „zusätzlich belasteten kommunalen Haushalten“; die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten haben Ende Juli angekündigt, dem Gesetz im Bundesrat so nicht zuzustimmen.
Welche Varianten realistisch sind
Das Kabinett hat die Neuordnung der Pflegehilfsmittel unverändert übernommen. Was sich noch ändern kann, entscheidet jetzt das parlamentarische Verfahren. Diese Varianten sind im Spiel.
Unveränderte Verabschiedung. Seit dem Kabinettsbeschluss deutlich wahrscheinlicher als zuvor – der Regierungsentwurf ist der Kompromiss der Koalition. Widerstand kommt weiter von Ländern und Verbänden.
Zweckbindung innerhalb des Budgets. Der Kompromiss, der die Vereinfachungslogik erhält und trotzdem eine Versorgungslücke vermeidet: Ein definierter Teilbetrag des Entlastungsbudgets bleibt für Pflegehilfsmittel reserviert und wird weiterhin über zugelassene Leistungserbringer abgerechnet – technisch naheliegend über das ohnehin geplante Pflege-Cockpit. Für die Branche die günstigste realistische Variante.
Erhalt des eigenständigen Anspruchs. Die Forderung von bpa und BVMed: Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bleiben eine eigene Leistung, die Budgetlogik greift nur für die Geldleistung. Politisch nicht ausgeschlossen, weil die Position zunehmend Unterstützung findet – der bpa fordert zusätzlich, die Beträge zum Ausgleich der unzureichenden Dynamisierung anzuheben.
Aufspaltung des Gesetzes. Die Finanzierungsseite tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die Leistungsreform folgt später. Für ein Ministerium unter Zeitdruck der pragmatischste Weg – und einer, der beim PNOG bereits angelegt ist, weil der Akut-Notdienst nach § 39a erst 2028 und die Pflegebegleitung nach § 7c laut Regierungsentwurf erst 2029 starten sollen. Das Überbrückungsbudget selbst startet dagegen bereits mit dem Hauptteil zum 1. Januar 2027.
Verschiebung insgesamt. Den Kabinettsbeschluss hat die Regierung am 30. September geschafft; jetzt müssen Bundestag und Bundesrat bis Dezember folgen, damit der 1. Januar 2027 hält – ein enger Korridor. Eine Verschiebung einzelner Teile bleibt möglich.
Eine Nebenlinie sollte man mitverfolgen: Der BVMed fordert, für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eine Präqualifizierungspflicht einzuführen. Das ginge in die entgegengesetzte Richtung – mehr Qualitätssicherung statt weniger Struktur – und würde etablierte Anbieter eher stärken.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Entlastungsbudget nach dem PNOG-Regierungsentwurf?
Der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 nennt für das Entlastungsbudget nach § 37 SGB XI-E monatlich 380 Euro in Pflegegrad 2, 630 Euro in Pflegegrad 3, 890 Euro in Pflegegrad 4 und 1.080 Euro in Pflegegrad 5 (Referentenentwurf: 386, 638, 889 und 1.079 Euro). Für Pflegegrad 1 ist kein Entlastungsbudget vorgesehen. Heute stehen daneben Pflegegeld von 347, 599, 800 beziehungsweise 990 Euro und ein Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich. In Pflegegrad 2 ergibt sich damit rechnerisch ein Minus von 9 Euro, in Pflegegrad 3 von 11 Euro, in Pflegegrad 4 und 5 ein Plus von 48 Euro.
Was passiert mit dem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
Nach dem Regierungsentwurf entfällt der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Leistung geht im Entlastungsbudget nach § 37 SGB XI-E auf und soll künftig ohne vorherige Antragstellung aus diesem Budget bezahlt werden. Für Anbieter bedeutet das nicht nur einen geringeren Betrag, sondern den Wegfall der bisherigen Strecke aus Antrag, elektronischer Genehmigung und Direktabrechnung mit der Pflegekasse. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht.
Wer verliert durch die Zusammenlegung der Budgets am meisten?
Am eindeutigsten verlieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Sie erhalten heute den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro. Nach dem Entwurf entfällt der Entlastungsbetrag, das Sozialraumbudget greift erst ab Pflegegrad 2, und der Pflegehilfsmittel-Anspruch wandert in das ebenfalls erst ab Pflegegrad 2 verfügbare Entlastungsbudget. Zusammen sind das 173 Euro im Monat ohne Ausgleich.
Ist der Hausnotruf vom PNOG betroffen?
Nein. Der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes nicht erfasst. Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen dort unverändert fort. Betroffen sind die häuslichen Geldleistungen und die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Bei 500 Versorgungen entspricht die Pauschale von 32,13 Euro einem wiederkehrenden Erlös von rund 16.065 Euro pro Monat.
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Was daraus folgt
Für Anbieter, die heute Verbrauchs-Pflegehilfsmittel versorgen, ergeben sich drei nüchterne Konsequenzen.
Erstens: Es gibt keinen Grund, das laufende Geschäft zurückzufahren. Anspruch, Pauschale, Verträge und Abrechnung gelten unverändert. Es existiert ein Regierungsentwurf, kein Gesetz.
Zweitens: Die IT sollte drei Abrechnungswege beherrschen – die heutige Direktabrechnung, ein Erstattungs- oder Abtretungsmodell gegen ein Budget, und ein transparentes Selbstzahler-Modell mit Einzelpreisberechnung. Nach dem Regierungsentwurf würde die Direktabrechnung für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel ab 2027 entfallen; ob das Parlament einen Abrechnungsweg zurückholt, ist offen.
Drittens: Die Abhängigkeit von einem einzigen Leistungsanspruch ist das eigentliche Risiko. Wer heute digital Pflegehilfsmittel versorgt, betreibt bereits die vollständige Maschine – Antrag, elektronische Genehmigung, Versand, monatliche GKV-Abrechnung. Diese Maschine funktioniert genauso für den Hausnotruf, und der Hausnotruf ist auch vom Regierungsentwurf nicht erfasst. Anspruch und monatliche Kassenpauschale bestehen dort unverändert fort.
Die Gegenrechnung: Der Hausnotruf ist nicht betroffen
Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 und wird nach § 40 SGB XI bezuschusst – mit einer eigenen monatlichen Kassenpauschale von 32,13 € (seit 1. April 2026). Dieser Anspruch ist auch vom Regierungsentwurf nicht erfasst: Das Entlastungsbudget bündelt Geldleistungen und Verbrauchsleistungen, nicht die technischen Pflegehilfsmittel. Wer über ein zweites Standbein nachdenkt, findet hier den Leistungsanspruch, der von der Reform unberührt bleibt.
Beispielrechnung: 500 Hausnotruf-Versorgungen
500 × 32,13 € = 16.065 € wiederkehrender Erlös pro Monat – rund 193.000 € im Jahr, unabhängig davon, was aus dem Entlastungsbudget wird.
Zur Ehrlichkeit gehört: Das ist Umsatz, kein Gewinn. Dem stehen Kosten für Gerät, Leitstelle und Abwicklung gegenüber. Der strukturelle Unterschied zur Box bleibt trotzdem: kein monatlicher Wareneinsatz, denn das Gerät ist Mehrweg und kehrt nach der Versorgung in den Kreislauf zurück – und kaum laufender Personalaufwand, wenn Antrag, eKV, Versand und GKV-Abrechnung digital laufen.
Der Zeitfaktor spricht für einen frühen Einstieg: Wer heute Pflegeboxen versorgt, hat bereits Zugang zu genau den Versicherten, für die ein Hausnotruf infrage kommt. Diese Versicherten werden ihn ohnehin beziehen – die Frage ist nur, bei wem. Jeder Monat ohne eigenes Angebot ist ein Monat, in dem ein anderer Anbieter diesen monatlichen Kundenkontakt aufbaut. Wie der Einstieg ohne eigene Infrastruktur funktioniert, zeigt Pflegebox zum Hausnotruf; welche Voraussetzungen gelten, steht unter Hausnotruf anbieten.
Wann welche Entscheidung fällt und woran man erkennt, dass es ernst wird, steht im PNOG-Fahrplan. Den laufend aktualisierten Gesamtstand führt das PNOG-Radar. Was die Auflösung der 42-€-Pauschale konkret für Pflegebox-Anbieter bedeutet, zeigt die neue Analyse Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget.
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Ob das PNOG kommt oder nicht: Der Hausnotruf nach § 40 SGB XI bleibt ein eigenständiger, antragsbasierter Anspruch. Wer jetzt ein zweites Standbein neben der Pflegebox aufbaut oder bestehende Prozesse digitalisiert, ist auf jedes Szenario vorbereitet.
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Wie die Verhinderungspflege im Überbrückungsbudget aufgeht: Verhinderungspflege im PNOG.
Quellen
- Bundesregierung: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung (30.09.2026)
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF, 04.06.2026)
- BMG: FAQ zum PNOG
- bpa: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG (PDF, 10.06.2026)
- Deutscher Verein: Stellungnahme DV 13/26 (PDF, 10.06.2026)
- AOK: PNOG – Gesetzesvorhaben im Überblick
- tagesschau.de: Interview mit Heinz Rothgang (20.06.2026)
- Ärzte Zeitung: Ostdeutsche Regierungschefs zum PNOG (31.07.2026)
Wie die Versorgungsstrecke im Hausnotruf heute schon digital läuft – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV und Versand bis zur GKV-Abrechnung – zeigt die Seite Leistungen im Überblick.
Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Er beschreibt den Regierungsentwurf vom 30. September 2026, kein geltendes Recht. Einschätzungen sind als solche gekennzeichnet. Stand: 30. September 2026.