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PNOG-Analyse · Für Leistungserbringer · Stand: 30. September 2026

Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget: drei Begriffe – und einer beendet das Pflegebox-Modell, wie Sie es kennen

Das Pflegeneuordnungsgesetz benennt Leistungen um, verschiebt sie in neue Töpfe und führt neue Budgets mit zum Verwechseln ähnlichen Namen ein. Wer die Begriffe verwechselt, zieht falsche Schlüsse für sein Geschäftsmodell – in beide Richtungen.

Zur Begriffs-ÜbersichtZum PNOG-Radar

Kaum ein Thema sorgt in Gesprächen mit Leistungserbringern gerade für so viel Verwirrung wie die drei „Entlastungs“-Begriffe des Pflegeneuordnungsgesetzes. Das ist kein Zufall: Der Referentenentwurf vom 4./5. Juni 2026 benennt bestehende Leistungen um, verschiebt sie in neue Töpfe – und führt gleichzeitig neue Budgets ein, deren Namen sich kaum unterscheiden.

Deshalb vorab die Landkarte in einem Satz: Der Entlastungsbetrag (heute § 45b SGB XI, 131 € pro Monat) wird zum Sozialraumbudget. Das Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget – und genau dort hinein wird die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aufgelöst. Für das Pflegebox-Modell ist nicht der Entlastungsbetrag das Problem. Es ist das Entlastungsbudget.

Update 30. September 2026: Der Regierungsentwurf liegt vor

Der Regierungsentwurf streicht die gesonderte Kassenfinanzierung der Pflegebox – den Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI (bis zu 42 € im Monat) – zum 1. Januar 2027, ohne Übergangsregel und ohne Abtretung an Anbieter. Die Produkte selbst dürfen weiter angeboten werden; wegfallen soll ihre Finanzierung über die Pflegekasse. Bis dahin gilt die 42-€-Regelung unverändert. Die 42 € gehen im Pflegegeld (Entlastungsbudget) auf, das an die Versicherten ausgezahlt wird; eine Abrechnung mit der Pflegekasse entfällt. Der Hausnotruf ist nicht erfasst. Alle Details: PNOG und die Pflegebox.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30. September 2026. Noch kein Gesetz – Bundestag und Bundesrat entscheiden.

Drei Begriffe, drei Schicksale: die Übersicht

Leistung heuteBetrag heutewird im PNOG zuBetrag künftigBedeutung für Pflegebox-Anbieter
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 €/Monat, PG 1–5Sozialraumbudget175 €/Monat (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: 300 €), nur PG 2–5Kein Schauplatz für Boxen: nur Alltagsunterstützung, kein Ansparen
Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2)bis 42 €/Monat, eigener Anspruch, PG 1–5geht im Entlastungsbudget aufkein eigener Anspruch mehrKernrisiko: kein Antrag, keine Genehmigung, keine Direktabrechnung
Pflegegeld (§ 37)347–990 €/Monat (PG 2–5)Entlastungsbudget380 / 630 / 890 / 1.080 € (PG 2–5, Regierungsentwurf)Box konkurriert im selben Topf mit der Geldauszahlung

Was mit dem Entlastungsbetrag (131 €) wirklich passiert

Der heutige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – 131 € pro Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Kurzzeitpflege – geht im neuen Sozialraumbudget auf. Auf den ersten Blick eine Erhöhung: 175 € pro Monat, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sogar 300 €. Auf den zweiten Blick stecken drei Verschlechterungen im Detail:

Pflegegrad 1 fällt heraus

Das Sozialraumbudget gibt es nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren die 131 € ersatzlos – zusammen mit der 42-€-Pauschale sind das 173 € pro Monat.

Engere Zweckbindung

Das Sozialraumbudget ist ausschließlich für Angebote zur Alltagsunterstützung vorgesehen. Die heute teils flexiblere Verwendung entfällt.

Kein Ansparen mehr

Die Übertragung nicht genutzter Beträge in Folgemonate ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Nicht genutzt heißt künftig: verfallen.

Für Pflegebox-Anbieter ist der wichtigste Punkt aber ein anderer: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch waren nie eine Leistung des Entlastungsbetrags. Wer hofft, die Erhöhung auf 175 € könne den Boxen zugutekommen – oder fürchtet, die neue Zweckbindung treffe sie –, schaut auf den falschen Paragrafen.

Die eigentliche Nachricht: Die 42-€-Pauschale verliert ihren eigenen Anspruch

Die Pflegebox lebt heute von § 40 Abs. 2 SGB XI: einem eigenständigen Anspruch auf bis zu 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eigenständig heißt: eigener Antrag, eigene Genehmigung durch die Kasse, Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Der Versicherte erhält die Box, ohne dass sein Pflegegeld angetastet wird – aus Kundensicht ist sie „gratis obendrauf“. Genau diese Konstruktion trägt das gesamte Antrags-, Genehmigungs- und Abo-Modell der Branche.

Der Referentenentwurf löst diesen Anspruch auf: Die 42 € werden – zusammen mit der selbstorganisierten Ersatzpflege – in das neue Entlastungsbudget nach § 37 integriert, das an die Stelle des Pflegegeldes tritt. Wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen, haben wir in der Entlastungsbudget-Rechnung hergeleitet. Die Konsequenz lässt sich auf eine Formel bringen: antragslos heißt anbieterlos. Ohne eigenen Anspruch gibt es nichts mehr zu beantragen, nichts zu genehmigen und nichts direkt mit der Kasse abzurechnen. Das Geld fließt als Budget an den Versicherten – und der entscheidet, was er damit macht.

Die Kannibalisierungs-Mechanik: aus „gratis“ wird „42 € weniger auf dem Konto“

Warum kannibalisiert das Entlastungsbudget die Boxen, obwohl die Summe für die Pflegegrade 2 bis 5 rechnerisch fast gleich bleibt? Weil sich die Anreizlogik beim Kunden umkehrt. Heute kostet die Box den Versicherten nichts und reduziert nichts: Das Pflegegeld kommt in voller Höhe, die Box kommt zusätzlich. Die Entscheidung ist ein „Ja“ ohne Gegenwert-Abwägung – entsprechend hoch sind die Abschlussquoten.

Künftig konkurriert jede Box im selben Topf mit der Geldauszahlung: Was für Pflegehilfsmittel eingesetzt wird, reduziert den Betrag, der sonst frei auf das eigene Konto fließt. Aus „gratis obendrauf“ wird „42 € weniger für mich“ – Monat für Monat, mit monatlicher Ausstiegsoption. Dazu kommen drei operative Brüche:

Der Zahlungspflichtige wechselt

Nicht mehr die Kasse ist Schuldner des Leistungserbringers, sondern der Versicherte bzw. dessen Budget. Statt gebündelter GKV-Abrechnung drohen Einzeleinzug, Abtretungserklärungen und Forderungsmanagement – samt Ausfallrisiko.

Kein Bestandsschutz

Der Entwurf enthält keine Übergangsregel, die laufende Box-Versorgungen im alten Modus weiterlaufen ließe. Jeder Bestandskunde muss faktisch neu überzeugt werden, einen Teil seines Budgets einzusetzen.

Pflegegrad 1 entfällt als Kundengruppe

Ohne 42-€-Pauschale und ohne Sozialraumbudget bleibt für Pflegegrad 1 kein Topf, aus dem eine Box finanziert werden könnte.

Wie sicher ist das alles? Stand und Szenarien

Wichtig für jede Planung: Das Kabinett hat den PNOG-Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, jetzt folgen Bundestag und Bundesrat – und im Bundesrat haben mehrere Ministerpräsidenten bereits Widerstand angekündigt. Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils: 1. Januar 2027. Den Zeitplan mit allen Stationen zeigt der PNOG-Fahrplan, den laufend aktualisierten Gesamtstand das PNOG-Radar.

Realistisch sind mehrere Ausgänge: vom unveränderten Beschluss über eine Zweckbindung der 42 € innerhalb des Entlastungsbudgets – für Anbieter das günstigste realistische Szenario, weil Anspruchslogik und Abrechnungsweg erhalten bleiben könnten – bis zum Erhalt des eigenständigen Anspruchs, wie ihn bpa und BVMed fordern, oder einer Verschiebung des gesamten Vorhabens. Wer erst beim Bundesgesetzblatt reagiert, reagiert zu spät; wer jetzt panisch umbaut, baut möglicherweise umsonst um. Die richtige Haltung ist: vorbereiten, nicht vorwegnehmen.

Was Pflegebox-Anbieter jetzt tun sollten

Bestand segmentieren

Wie viel Umsatz hängt an Pflegegrad 1? Wie hoch ist der Anteil an Versorgungen, die ausschließlich über die 42-€-Pauschale laufen? Das ist die maximal exponierte Masse.

Vertragslage prüfen

Der Kündigungsstichtag für Versorgungsverträge zum Jahresende war der 30. September 2026. Entscheidender ist: Der Regierungsentwurf streicht § 40 Abs. 2 SGB XI ersatzlos – Verträge, die darauf verweisen, verlieren damit ab 2027 ihre Grundlage, auch ohne Kündigung.

Einzugs-Szenario durchrechnen

Was kostet es organisatorisch, wenn aus einer gebündelten Kassenabrechnung tausende Einzelzahler werden? Ab welcher Ausfallquote kippt die Marge?

Ein antragsbasiertes zweites Standbein aufbauen

Der Hausnotruf ist auch vom Regierungsentwurf nicht erfasst: Anspruch und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bestehen unverändert fort – inklusive Antrag, Genehmigung und GKV-Abrechnung. Wie der Einstieg mit bestehendem Kundenstamm funktioniert, zeigt Pflegebox zum Hausnotruf.

Fazit

Der Entlastungsbetrag wird nicht gestrichen, sondern zum Sozialraumbudget mit höherem Betrag und engeren Regeln – für das Box-Geschäft ist er ohnehin der falsche Schauplatz. Die entscheidende Änderung ist die Auflösung des eigenständigen 42-€-Anspruchs im Entlastungsbudget: Sie verwandelt ein antrags- und kassenfinanziertes Abo-Modell in ein Konsumgut, das mit der Geldauszahlung des eigenen Kunden konkurriert. Noch ist nichts beschlossen. Aber die Vorbereitungszeit läuft – und der 30. September 2026 ist näher, als er klingt.

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag von 131 € gestrichen?

Nein. Er geht nach dem Regierungsentwurf im Sozialraumbudget auf: 175 € pro Monat (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: 300 €), allerdings nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5, ausschließlich für Alltagsunterstützung und ohne Ansparmöglichkeit. Pflegegrad 1 verliert den Betrag ersatzlos.

Kann die Pflegebox künftig aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden?

Nein. Das Sozialraumbudget ist auf Angebote zur Alltagsunterstützung beschränkt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen künftig über das Entlastungsbudget – dort konkurrieren sie mit der Geldauszahlung an den Versicherten.

Was passiert mit laufenden Pflegebox-Versorgungen?

Der Referentenentwurf enthält keinen Bestandsschutz. Mit Inkrafttreten gilt die Budget-Logik auch für Bestandskunden: Sie müssten aktiv einen Teil ihres Entlastungsbudgets für die Box einsetzen, statt sie wie bisher zusätzlich zum Pflegegeld zu erhalten.

Ab wann würden die Änderungen gelten?

Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren folgt im Herbst. Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils ist der 1. Januar 2027 – vorbehaltlich Bundestag und Bundesrat, wo es bereits Widerstand gibt.

Ist der Hausnotruf auch betroffen?

Nein. Technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf sind auch vom Regierungsentwurf nicht erfasst. Anspruch, Antrag, Genehmigung und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bestehen unverändert fort.

Was sollten Anbieter jetzt tun?

Die eigenen Versorgungsverträge prüfen: Verträge, die auf § 40 Abs. 2 SGB XI verweisen, verlieren mit dem Regierungsentwurf ab 2027 ihre Grundlage – auch ohne Kündigung. Parallel ein zweites Standbein aufbauen, etwa den Hausnotruf, der vom Entwurf nicht erfasst ist.

Zweites Standbein statt Budget-Roulette

DCO überführt Pflegebox-Kundenstämme in antragsbasierte Hausnotruf-Versorgungen – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV, Leitstelle und Versand bis zur GKV-Abrechnung.

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Quellen

Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts- oder Steuerberatung. Er beschreibt einen Referentenentwurf, kein geltendes Recht. Einschätzungen sind als solche gekennzeichnet. Stand: 30. September 2026.