PNOG-Analyse · Für Leistungserbringer · Stand: 15. August 2026
Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget: drei Begriffe – und einer beendet das Pflegebox-Modell, wie Sie es kennen
Das Pflegeneuordnungsgesetz benennt Leistungen um, verschiebt sie in neue Töpfe und führt neue Budgets mit zum Verwechseln ähnlichen Namen ein. Wer die Begriffe verwechselt, zieht falsche Schlüsse für sein Geschäftsmodell – in beide Richtungen.
Zur Begriffs-ÜbersichtZum PNOG-RadarKaum ein Thema sorgt in Gesprächen mit Leistungserbringern gerade für so viel Verwirrung wie die drei „Entlastungs“-Begriffe des Pflegeneuordnungsgesetzes. Das ist kein Zufall: Der Referentenentwurf vom 4./5. Juni 2026 benennt bestehende Leistungen um, verschiebt sie in neue Töpfe – und führt gleichzeitig neue Budgets ein, deren Namen sich kaum unterscheiden.
Deshalb vorab die Landkarte in einem Satz: Der Entlastungsbetrag (heute § 45b SGB XI, 131 € pro Monat) wird zum Sozialraumbudget. Das Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget – und genau dort hinein wird die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aufgelöst. Für das Pflegebox-Modell ist nicht der Entlastungsbetrag das Problem. Es ist das Entlastungsbudget.
Drei Begriffe, drei Schicksale: die Übersicht
| Leistung heute | Betrag heute | wird im PNOG zu | Betrag künftig | Bedeutung für Pflegebox-Anbieter |
|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 €/Monat, PG 1–5 | Sozialraumbudget | 175 €/Monat (unter 26: 300 €), nur PG 2–5 | Kein Schauplatz für Boxen: nur Alltagsunterstützung, kein Ansparen |
| Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | bis 42 €/Monat, eigener Anspruch, PG 1–5 | geht im Entlastungsbudget auf | kein eigener Anspruch mehr | Kernrisiko: kein Antrag, keine Genehmigung, keine Direktabrechnung |
| Pflegegeld (§ 37) | 347–990 €/Monat (PG 2–5) | Entlastungsbudget | 386 / 638 / 889 / 1.079 € (PG 2–5) | Box konkurriert im selben Topf mit der Geldauszahlung |
Was mit dem Entlastungsbetrag (131 €) wirklich passiert
Der heutige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – 131 € pro Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Kurzzeitpflege – geht im neuen Sozialraumbudget auf. Auf den ersten Blick eine Erhöhung: 175 € pro Monat, für unter 26-Jährige sogar 300 €. Auf den zweiten Blick stecken drei Verschlechterungen im Detail:
Pflegegrad 1 fällt heraus
Das Sozialraumbudget gibt es nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren die 131 € ersatzlos – zusammen mit der 42-€-Pauschale sind das 173 € pro Monat.
Engere Zweckbindung
Das Sozialraumbudget ist ausschließlich für Angebote zur Alltagsunterstützung vorgesehen. Die heute teils flexiblere Verwendung entfällt.
Kein Ansparen mehr
Die Übertragung nicht genutzter Beträge in Folgemonate ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Nicht genutzt heißt künftig: verfallen.
Für Pflegebox-Anbieter ist der wichtigste Punkt aber ein anderer: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch waren nie eine Leistung des Entlastungsbetrags. Wer hofft, die Erhöhung auf 175 € könne den Boxen zugutekommen – oder fürchtet, die neue Zweckbindung treffe sie –, schaut auf den falschen Paragrafen.
Die eigentliche Nachricht: Die 42-€-Pauschale verliert ihren eigenen Anspruch
Die Pflegebox lebt heute von § 40 Abs. 2 SGB XI: einem eigenständigen Anspruch auf bis zu 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eigenständig heißt: eigener Antrag, eigene Genehmigung durch die Kasse, Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Der Versicherte erhält die Box, ohne dass sein Pflegegeld angetastet wird – aus Kundensicht ist sie „gratis obendrauf“. Genau diese Konstruktion trägt das gesamte Antrags-, Genehmigungs- und Abo-Modell der Branche.
Der Referentenentwurf löst diesen Anspruch auf: Die 42 € werden – zusammen mit der selbstorganisierten Ersatzpflege – in das neue Entlastungsbudget nach § 37 integriert, das an die Stelle des Pflegegeldes tritt. Wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen, haben wir in der Entlastungsbudget-Rechnung hergeleitet. Die Konsequenz lässt sich auf eine Formel bringen: antragslos heißt anbieterlos. Ohne eigenen Anspruch gibt es nichts mehr zu beantragen, nichts zu genehmigen und nichts direkt mit der Kasse abzurechnen. Das Geld fließt als Budget an den Versicherten – und der entscheidet, was er damit macht.
Die Kannibalisierungs-Mechanik: aus „gratis“ wird „42 € weniger auf dem Konto“
Warum kannibalisiert das Entlastungsbudget die Boxen, obwohl die Summe für die Pflegegrade 2 bis 5 rechnerisch fast gleich bleibt? Weil sich die Anreizlogik beim Kunden umkehrt. Heute kostet die Box den Versicherten nichts und reduziert nichts: Das Pflegegeld kommt in voller Höhe, die Box kommt zusätzlich. Die Entscheidung ist ein „Ja“ ohne Gegenwert-Abwägung – entsprechend hoch sind die Abschlussquoten.
Künftig konkurriert jede Box im selben Topf mit der Geldauszahlung: Was für Pflegehilfsmittel eingesetzt wird, reduziert den Betrag, der sonst frei auf das eigene Konto fließt. Aus „gratis obendrauf“ wird „42 € weniger für mich“ – Monat für Monat, mit monatlicher Ausstiegsoption. Dazu kommen drei operative Brüche:
Der Zahlungspflichtige wechselt
Nicht mehr die Kasse ist Schuldner des Leistungserbringers, sondern der Versicherte bzw. dessen Budget. Statt gebündelter GKV-Abrechnung drohen Einzeleinzug, Abtretungserklärungen und Forderungsmanagement – samt Ausfallrisiko.
Kein Bestandsschutz
Der Entwurf enthält keine Übergangsregel, die laufende Box-Versorgungen im alten Modus weiterlaufen ließe. Jeder Bestandskunde muss faktisch neu überzeugt werden, einen Teil seines Budgets einzusetzen.
Pflegegrad 1 entfällt als Kundengruppe
Ohne 42-€-Pauschale und ohne Sozialraumbudget bleibt für Pflegegrad 1 kein Topf, aus dem eine Box finanziert werden könnte.
Wie sicher ist das alles? Stand und Szenarien
Wichtig für jede Planung: Das PNOG ist ein Referentenentwurf. Der Kabinettsbeschluss wird für den 2. September 2026 angestrebt, die erste Lesung folgt frühestens im Herbst – und im Bundesrat haben mehrere Ministerpräsidenten bereits Widerstand angekündigt. Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils: 1. Januar 2027. Den Zeitplan mit allen Stationen zeigt der PNOG-Fahrplan, den laufend aktualisierten Gesamtstand das PNOG-Radar.
Realistisch sind mehrere Ausgänge: vom unveränderten Beschluss über eine Zweckbindung der 42 € innerhalb des Entlastungsbudgets – für Anbieter das günstigste realistische Szenario, weil Anspruchslogik und Abrechnungsweg erhalten bleiben könnten – bis zum Erhalt des eigenständigen Anspruchs, wie ihn bpa und BVMed fordern, oder einer Verschiebung des gesamten Vorhabens. Wer erst beim Bundesgesetzblatt reagiert, reagiert zu spät; wer jetzt panisch umbaut, baut möglicherweise umsonst um. Die richtige Haltung ist: vorbereiten, nicht vorwegnehmen.
Was Pflegebox-Anbieter jetzt tun sollten
Bestand segmentieren
Wie viel Umsatz hängt an Pflegegrad 1? Wie hoch ist der Anteil an Versorgungen, die ausschließlich über die 42-€-Pauschale laufen? Das ist die maximal exponierte Masse.
Vertragslage bis 30. September 2026 prüfen
Der Kündigungsstichtag für Versorgungsverträge zum Jahresende ist der 30. September 2026. Unabhängig davon wirken dynamische Verweisungen auf § 40 Abs. 2 in vielen Verträgen auch ohne Kündigung – wer seine Verweisungsketten nicht kennt, sollte sie jetzt prüfen lassen.
Einzugs-Szenario durchrechnen
Was kostet es organisatorisch, wenn aus einer gebündelten Kassenabrechnung tausende Einzelzahler werden? Ab welcher Ausfallquote kippt die Marge?
Ein antragsbasiertes zweites Standbein aufbauen
Der Hausnotruf ist vom Referentenentwurf nicht erfasst: Anspruch und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bestehen unverändert fort – inklusive Antrag, Genehmigung und GKV-Abrechnung. Wie der Einstieg mit bestehendem Kundenstamm funktioniert, zeigt Pflegebox zum Hausnotruf.
Fazit
Der Entlastungsbetrag wird nicht gestrichen, sondern zum Sozialraumbudget mit höherem Betrag und engeren Regeln – für das Box-Geschäft ist er ohnehin der falsche Schauplatz. Die entscheidende Änderung ist die Auflösung des eigenständigen 42-€-Anspruchs im Entlastungsbudget: Sie verwandelt ein antrags- und kassenfinanziertes Abo-Modell in ein Konsumgut, das mit der Geldauszahlung des eigenen Kunden konkurriert. Noch ist nichts beschlossen. Aber die Vorbereitungszeit läuft – und der 30. September 2026 ist näher, als er klingt.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag von 131 € gestrichen?
Nein. Er geht nach dem Referentenentwurf im Sozialraumbudget auf: 175 € pro Monat (unter 26-Jährige: 300 €), allerdings nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5, ausschließlich für Alltagsunterstützung und ohne Ansparmöglichkeit. Pflegegrad 1 verliert den Betrag ersatzlos.
Kann die Pflegebox künftig aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden?
Nein. Das Sozialraumbudget ist auf Angebote zur Alltagsunterstützung beschränkt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen künftig über das Entlastungsbudget – dort konkurrieren sie mit der Geldauszahlung an den Versicherten.
Was passiert mit laufenden Pflegebox-Versorgungen?
Der Referentenentwurf enthält keinen Bestandsschutz. Mit Inkrafttreten gilt die Budget-Logik auch für Bestandskunden: Sie müssten aktiv einen Teil ihres Entlastungsbudgets für die Box einsetzen, statt sie wie bisher zusätzlich zum Pflegegeld zu erhalten.
Ab wann würden die Änderungen gelten?
Der Kabinettsbeschluss wird für den 2. September 2026 angestrebt, das parlamentarische Verfahren folgt im Herbst. Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils ist der 1. Januar 2027 – vorbehaltlich Bundestag und Bundesrat, wo es bereits Widerstand gibt.
Ist der Hausnotruf auch betroffen?
Nein. Technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf sind vom Referentenentwurf nicht erfasst. Anspruch, Antrag, Genehmigung und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bestehen unverändert fort.
Was sollten Anbieter bis zum 30. September 2026 tun?
Die eigenen Versorgungsverträge prüfen: Der 30. September 2026 ist der Kündigungsstichtag zum Jahresende. Zusätzlich sollten dynamische Verweisungen auf § 40 Abs. 2 SGB XI identifiziert werden, weil Änderungen dort auch ohne Kündigung durchschlagen können.
Zweites Standbein statt Budget-Roulette
DCO überführt Pflegebox-Kundenstämme in antragsbasierte Hausnotruf-Versorgungen – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV, Leitstelle und Versand bis zur GKV-Abrechnung.
Pflegebox zum HausnotrufPNOG-Radar verfolgenQuellen
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF, 04.06.2026)
- BMG: FAQ zum PNOG
- bpa: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG (PDF, 10.06.2026)
- AOK: PNOG – Gesetzesvorhaben im Überblick
- Ärzte Zeitung: Ostdeutsche Regierungschefs zum PNOG (31.07.2026)
Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH und keine Rechts- oder Steuerberatung. Er beschreibt einen Referentenentwurf, kein geltendes Recht. Einschätzungen sind als solche gekennzeichnet. Stand: 15. August 2026.