PNOG-Radar · Für Pflegebox-Anbieter · Stand: 9. September 2026
PNOG und die Pflegebox: Was der Entwurf für Anbieter zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel bedeutet
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz stellt den separaten Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel infrage – die Grundlage des Pflegebox-Modells. Was das für Anbieter bedeuten würde, was heute unverändert gilt und welche Optionen es gibt.
Was es für Ihr Modell heißtZum PNOG-Radar (aktueller Stand)Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
Am 4./5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) veröffentlicht. Für Pflegebox-Anbieter ist ein Punkt zentral: Der eigenständige Leistungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – heute bis zu 42 € pro Monat – soll entfallen und in eine allgemeine Budgetlogik überführt werden. Für das klassische Pflegebox-Modell mit monatlicher Belieferung auf Basis dieser Pauschale wäre das kein Detail, sondern ein Eingriff in die Anspruchsgrundlage selbst.
Genauso wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Es gibt bisher weder einen Kabinettsbeschluss noch ein parlamentarisches Verfahren – und seit dem 29. Juli 2026 einen neuen Bundesgesundheitsminister. Laut vorläufiger Kabinettzeitplanung soll sich das Kabinett im September 2026 mit dem PNOG befassen (mögliche Termine: 2., 16., 23. und 30. September; Zieltermin ist der 2. September, damit das parlamentarische Verfahren direkt nach der Sommerpause beginnen kann); das parlamentarische Verfahren könnte ab Mitte September beginnen. Der Zeitplan bis zum geplanten Inkrafttreten am 01.01.2027 wäre damit sehr eng – inhaltliche Änderungen im Verfahren gelten als wahrscheinlich, zumal die ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten bereits mit einem Nein im Bundesrat drohen. Auch die Pflegeverbände fordern vom neuen Minister eine substanzielle Überarbeitung des Entwurfs vor der Kabinettsbefassung – und die 42-€-Regelung rückt dabei inzwischen ausdrücklich in den Fokus. Anspruch, Genehmigungsverfahren und Abrechnung gelten heute unverändert.
Neu seit Anfang August: Die Kritik an der Budget-Zusammenlegung hat sich verbreitert. Der bpa nennt die Bündelung von Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel-Pauschale in seiner Stellungnahme eine „versteckte Leistungskürzung“; der Deutsche Verein bemängelt, dass der Entwurf nicht offenlegt, wie sich die Höhe der neuen Budgets berechnet. Für das Pflegebox-Geschäft ist dabei ein Punkt wichtiger als jeder Eurobetrag: Das Entlastungsbudget würde erst ab Pflegegrad 2 greifen. Pflegegrad 1 verlöre den Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel damit vollständig – ersatzlos. Was das rechnerisch bedeutet, steht in der Detailanalyse 386 statt 389 Euro.
Stand 26. August 2026: Am 23. August hat Minister Linnemann die erste inhaltliche Korrektur am Entwurf angekündigt – gestrichen werden soll die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Für Pflegebox-Anbieter ändert das zunächst nichts: Die Korrektur betrifft nicht die 42-€-Leistung. Die Neuordnung des Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, der Pflegegrad-1-Ausschluss und die Budgetstruktur stehen unverändert im Entwurf. Ergebnisse zu den offenen Finanzierungsfragen der Pflegeversicherung werden für Mitte bis Ende September erwartet.
Was das für Ihr Geschäftsmodell bedeuten würde
Umsatzbasis
Die monatliche Pauschale je Versorgung ist die tragende Erlösquelle des Modells. Entfiele der separate Anspruch, stünde jede Bestandsversorgung wirtschaftlich zur Disposition.
Vertragsbestand
Dauerversorgungen mit Genehmigung laufen heute stabil weiter. Neuverträge mit langen Laufzeiten bauen aber Risiko auf, falls die Anspruchsgrundlage zum 01.01.2027 verändert würde.
Vertriebs- und Prozesskosten
Dialer, Antragsstrecke, eKV-Genehmigung, Versand, Abrechnung: Die Akquisekosten amortisieren sich über die Laufzeit. Verkürzt sich der Planungshorizont, verschiebt sich die gesamte Rechnung.
Konsolidierungsdruck
Bundesweit arbeiten mehrere hundert spezialisierte Anbieter mit nahezu identischen Strukturen. Kommt eine Neuordnung, sind die im Vorteil, die früh diversifiziert haben.
Was bleibt nach aktuellem Stand unberührt?
Der Hausnotruf bleibt als technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 ein eigenständiger, genehmigungspflichtiger Versorgungsweg – die geplante Budget-Neuordnung betrifft nach Entwurfsstand die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, nicht die leihweise überlassenen technischen Hilfsmittel.
Sie versorgen bereits Pflegebox-Kunden? Dann haben Sie Zugang zu genau der Kundengruppe, für die ein Hausnotruf häufig relevant ist. → Hausnotruf-Potenzial im eigenen Bestand prüfen
DCO. Die Infrastruktur für den Hausnotruf.
Was jetzt vernünftig ist
Ruhig bleiben, Geschäft fortführen
Anspruch, Genehmigungsverfahren und Abrechnung gelten unverändert. Es gibt keinen Grund, laufende Versorgungen anzufassen oder Bestand abzubauen.
Verträge und Forecast flexibel halten
Anpassungs- und Kündigungsklauseln für den Fall einer Rechtsänderung prüfen und das Szenario 01.01.2027 im Forecast durchrechnen – nicht aus Angst, sondern als saubere Planung.
Zweites Standbein mit derselben Strecke prüfen
Der Hausnotruf nutzt dieselbe Maschine, die Pflegebox-Anbieter bereits betreiben: Anfrage → Antrag → eKV-Genehmigung → Geräteversand → GKV-Abrechnung. Der zugrunde liegende Anspruch ist vom Referentenentwurf nicht erfasst. Wie der Umstieg konkret funktioniert
Die Lage laufend verfolgen
Kabinettsbeschluss, Bundestag, Änderungsanträge – der Stand kann sich ändern. Unser PNOG-Radar hält die Entwicklung mit Quellen und Datum aktuell.
Hausnotruf & PNOG: Der Anspruch auf einen Hausnotruf ist im Referentenentwurf nicht erfasst – Anspruch und Pauschale bestehen unverändert (Stand: 9. September 2026). Eine Garantie für künftige Gesetzgebung gibt es nie; genau deshalb dokumentieren wir den Stand laufend und mit Quellen.
Häufige Fragen von Pflegebox-Anbietern
Fällt die 42-€-Pauschale jetzt weg?
Nein – Stand heute gilt sie unverändert. Der Referentenentwurf sieht vor, den separaten Anspruch in eine Budgetlogik zu überführen, aber es gibt weder Kabinettsbeschluss noch Bundestagsverfahren. Beschlossen ist nichts.
Was passiert mit laufenden Genehmigungen und Dauerversorgungen?
Sie gelten unverändert fort. Bei einer Gesetzesänderung wären Übergangsregelungen zu erwarten – wie diese aussehen, ist offen und hängt vom weiteren Verfahren ab.
Ist das Pflegebox-Geschäft damit tot?
Nein. Möglich sind unveränderte Verabschiedung, Kompromiss, Verschiebung oder vollständiger Erhalt des Anspruchs. Vernünftig ist, das laufende Geschäft fortzuführen und gleichzeitig Abhängigkeit von einer einzigen Anspruchsgrundlage zu reduzieren.
Wie schnell kann ein Pflegebox-Anbieter auf Hausnotruf erweitern?
Schneller als die meisten denken: Vertrieb, Antragsstrecke, eKV-Prozess und Kassenabrechnung existieren bereits – es ändert sich im Kern das Produkt. Mit einer Plattform wie DCO kommen Software, Geräte, 24/7-Leitstelle und GKV-Abrechnung als fertige Bausteine dazu.
Für Leistungserbringer
Sie sind Leistungserbringer? So bereiten Sie sich auf das PNOG vor
Ob das PNOG kommt oder nicht: Der Hausnotruf nach § 40 SGB XI bleibt ein eigenständiger, antragsbasierter Anspruch. Wer jetzt ein zweites Standbein neben der Pflegebox aufbaut oder bestehende Prozesse digitalisiert, ist auf jedes Szenario vorbereitet.
Hausnotruf anbieten – so geht’sSpeziell für Pflegebox-AnbieterAlle Module: DCO Care OS
Quellen
- Deutsches Ärzteblatt: Linnemann will Rentenkürzungen für pflegende Angehörige zurücknehmen (23. August 2026)
- BMG – Gesetzesseite zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Referentenentwurf PNOG (PDF, 04.06.2026)
- Ärzteblatt – Amtsübergabe im BMG (29.07.2026)
Redaktionelles Informationsangebot der DCO Care Solutions GmbH – keine Rechts- oder Steuerberatung. Letzte Aktualisierung: 9. September 2026.
Einen Überblick über alle Module der Hausnotruf-Versorgung – von der White-Label-Antragsstrecke über eKV und Versand bis zur GKV-Abrechnung – bietet die Seite Leistungen im Überblick.
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