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PNOG-Radar · Redaktionelle Analyse

Verhinderungspflege im PNOG: Was aus dem Anspruch wird

Die Verhinderungspflege als eigenständige, frei einsetzbare Leistung entfällt nach dem Referentenentwurf. An ihre Stelle tritt das Überbrückungsbudget – enger zugeschnitten und zweckgebunden. Was sich ändert, wen es trifft und welche Fragen offen sind.

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Die Änderung in Kurzform

Heute ist die Verhinderungspflege eine der flexibelsten Leistungen der Pflegeversicherung: Sie kann tage- oder stundenweise genutzt werden, wenn die Pflegeperson verhindert ist – planbar für Urlaub genauso wie kurzfristig, erbracht von Diensten, Einzelpersonen oder Angehörigen. Seit Juli 2025 steht sie mit der Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Der PNOG-Referentenentwurf beendet diese Konstruktion: Das neue Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E tritt an die Stelle der Verhinderungspflege – ist aber auf akute Krisensituationen und den ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson zugeschnitten und startet nach dem Entwurf gemeinsam mit dem PNOG-Hauptteil zum 1. Januar 2027; für das Jahr 2027 sieht § 39 Absatz 5 eine eigene Übergangsregelung vor.

Verhinderungspflege heuteÜberbrückungsbudget (Entwurf)
EinsatzzweckFrei einsetzbar bei Verhinderung der Pflegeperson – auch geplant (Urlaub, Termine) und stundenweiseAkute Krisensituationen und ungeplanter Ausfall der Hauptpflegeperson
CharakterEigenständige, flexibel abrufbare LeistungZweckgebundenes Budget für den Ausnahmefall
StartBestehendes Recht1. Januar 2027 – gemeinsam mit dem PNOG-Hauptteil, mit Übergangsregelung für 2027

Wo die planbare Entlastung künftig herkommen soll

Die Lücke, die der Wegfall der frei einsetzbaren Verhinderungspflege reißt, soll die neue Budgetarchitektur schließen: Planbare, regelmäßige Entlastung läuft künftig über das monatliche Entlastungsbudget, in dem mehrere heutige Leistungen aufgehen, und über das Sozialraumbudget für Alltagsunterstützung. Wie weit diese Budgets den heutigen Spielraum tatsächlich abdecken, hängt vom Einzelfall ab – die Beträge und Übergänge haben wir in der Entlastungsbudget-Rechnung aufgeschlüsselt.

Dazu kommen zwei neue Strukturen: die Pflegebegleitung nach §§ 7c und 7d, die Pflegeberatung, Beratungsbesuche und häusliche Schulungen zusammenführt, und das Pflege-Cockpit nach § 7a als verpflichtender digitaler Zugang aller Pflegekassen. Ein Detail mit Zähnen: Wer das Entlastungsbudget bezieht, muss einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen – sonst kann die Pflegekasse das Budget kürzen.

Was das für Anbieter bedeutet

Ambulante Dienste mit Verhinderungspflege-Umsatz

Stunden- und tageweise Verhinderungspflege ist für viele Dienste ein relevanter, flexibel abrechenbarer Baustein. Dieser Abrechnungsweg entfällt in seiner heutigen Form. Wer den eigenen Verhinderungspflege-Anteil kennt, kann früh planen, welcher Teil davon künftig über Entlastungs- oder Sozialraumbudget darstellbar ist.

Betreuungs- und Alltagshilfe-Anbieter

Viele Angebote werden heute über eine Kombination aus Entlastungsbetrag und stundenweiser Verhinderungspflege finanziert. Künftig konzentriert sich diese Nachfrage auf das Sozialraumbudget – mit der Anerkennung nach Landesrecht als Eintrittskarte. Wer sie hat, dem spielt die Bündelung eher in die Karten.

Kurzzeitpflege und Einrichtungen

Der gemeinsame Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege wird aufgelöst; deren künftige Finanzierung ordnet sich in der neuen Budgetlogik neu. Einrichtungen sollten die Übergangsregelungen im Blick behalten – insbesondere das Jahr 2027: Das Überbrückungsbudget gilt dann bereits, in der Übergangszeit sollen aber auch bestehende ambulante Pflege- und Betreuungsdienste Leistungen daraus erbringen können.

Beratung wird zum Pflichttermin

Mit der jährlichen Pflegebegleitungs-Pflicht für Bezieher des Entlastungsbudgets entsteht wiederkehrender, strukturell abgesicherter Beratungsbedarf. Für Anbieter von Pflegeberatung und Schulungen ist das der planbarste neue Baustein des Entwurfs.

Häufige Fragen

Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigenständige, frei einsetzbare Leistung: ja, so sieht es der Referentenentwurf vor. An ihre Stelle tritt das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E, das auf akute Krisensituationen und den ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson zugeschnitten ist. Planbare Entlastung soll über Entlastungs- und Sozialraumbudget laufen.

Was ist das Überbrückungsbudget?

Ein zweckgebundenes Budget für den Ausnahmefall: Es soll einspringen, wenn die Hauptpflegeperson ungeplant ausfällt oder eine akute Krisensituation eintritt. Anders als die heutige Verhinderungspflege ist es nicht für geplante Auszeiten wie Urlaub gedacht.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Nach dem Referentenentwurf startet das Überbrückungsbudget gemeinsam mit dem PNOG-Hauptteil zum 1. Januar 2027. Für das Jahr 2027 sieht § 39 Absatz 5 eine Übergangsregelung vor, nach der auch bestehende ambulante Pflege- und Betreuungsdienste Leistungen daraus erbringen können. Erst zum 1. Januar 2028 folgen weitere Bausteine des Gesetzes, etwa die Pflegebegleitung nach § 7c und der ambulante Notdienst nach § 39a.

Was passiert mit der stundenweisen Verhinderungspflege?

Der flexible, auch stundenweise Abruf bei Verhinderung der Pflegeperson entfällt in seiner heutigen Form. Regelmäßige stundenweise Entlastung soll künftig über das Sozialraumbudget (anerkannte Alltagsangebote) und das Entlastungsbudget abgebildet werden.

Ist das alles schon beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf; ein Kabinettsbeschluss wird für September 2026 erwartet – im Gespräch sind der 16., 23. und 30. September, danach folgt das parlamentarische Verfahren. Gerade bei der Verhinderungspflege ist mit Änderungen im Detail zu rechnen.

Für Leistungserbringer

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Den Übergang im Blick behalten

Zwischen heutigem Recht, dem PNOG-Hauptteil 2027 und den erst 2028 startenden Bausteinen liegen mehrere Übergangsstufen. Im PNOG-Radar verfolgen wir Zeitplan, Ampelbewertung und die Folgen für einzelne Leistungsarten laufend.

Zum PNOG-RadarZur Entlastungsbudget-Rechnung

Redaktionelle Analyse auf Basis des PNOG-Referentenentwurfs, Stand: 1. September 2026. Keine Rechtsberatung. Alle Angaben können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.