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PNOG-Radar · Redaktionelle Analyse

Der § 78-Vertrag und der 30. September: Was der Stichtag wirklich bedeutet

Der Versorgungsvertrag über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel läuft nicht aus – er ist unbefristet. Trotzdem ist der 30. September 2026 das wichtigste Datum im Kalender vieler Anbieter. Warum, was er anzeigt und warum ein stiller Stichtag keine Entwarnung ist.

Was Anbieter tun solltenZum PNOG-Radar

Worum es geht

Grundlage der heutigen Pflegebox-Versorgung ist der Versorgungsvertrag des GKV-Spitzenverbands über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 78 Abs. 1 SGB XI. Wer ihm beigetreten ist, beliefert Versicherte und rechnet direkt mit den Pflegekassen ab. Mit dem PNOG-Referentenentwurf, der die Pflegehilfsmittel im neuen Entlastungsbudget aufgehen lässt, stellt sich die Frage: Was passiert mit diesem Vertrag – und woran erkennt man es früh?

Erstens: Der Vertrag ist unbefristet

Der Vertrag läuft nicht Ende 2026 aus. Was er enthält, ist ein Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, „frühestens aber zum 31.12.2026“ (§ 13 Abs. 2). Ohne aktiven Schritt einer Vertragspartei gilt er unverändert weiter.

Zweitens: Die Rechnung zum 30. September

Aus Kündigungsausschluss und Frist folgt eine einfache Rechnung: Eine Kündigung zum 31. Dezember 2026 – dem frühestmöglichen Termin – müsste spätestens am 30. September 2026 vorliegen. Dieses Datum liegt rund vier Wochen nach dem angestrebten Kabinettstermin für das PNOG. Es ist deshalb ein härterer Frühindikator als jede Pressemitteilung: eine Frist, die entweder genutzt wird oder nicht.

DatumBedeutung
2. September 2026Angestrebter Kabinettsbeschluss zum PNOG (Ausweichtermine im weiteren September)
30. September 2026Letzter Tag, an dem eine Kündigung des § 78-Vertrags zum 31.12.2026 zugehen könnte
31. Dezember 2026Frühestmöglicher Kündigungstermin laut § 13 Abs. 2
1. Januar 2027Geplantes Inkrafttreten des PNOG-Hauptteils

Drittens: Warum ein stiller 30. September keine Entwarnung ist

Und hier kommt die wichtigste Einschränkung des ganzen Stichtag-Arguments: Eine Kündigung ist gar nicht nötig, damit sich etwas ändert. Der Vertrag nennt keinen festen Eurobetrag, sondern verweist auf „den monatlichen Höchstbetrag nach § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI“. Diese Verweisung ist dynamisch: Ändert der Gesetzgeber den Anspruch, wirkt das unmittelbar in den Vertrag hinein – ohne Kündigung, ohne Schreiben, ohne Frist.

Ein 30. September, der ohne Kündigung verstreicht, ist also keine Entwarnung. Er ist lediglich ein starkes Indiz dafür, dass ein vertragsseitiger Systemwechsel zum 1. Januar 2027 nicht vorbereitet wird – die gesetzliche Budgetlogik käme über die dynamische Verweisung trotzdem an.

Viertens: Die Änderungsvereinbarung – die stillere Variante

Der wahrscheinlichere Weg ist ohnehin nicht die Kündigung, sondern die Anpassung. Und die hat eine Falle: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung widersprechen (§ 11). Wer eine Änderungsvereinbarung übersieht, hat ihr faktisch zugestimmt.

Was Anbieter jetzt tun sollten

Den 30. September markieren

Nicht als Panikdatum, sondern als Informationspunkt: Kommt bis dahin eine Kündigung des GKV-Spitzenverbands, ist der Systemwechsel zum 1. Januar 2027 vertragsseitig eingeleitet. Kommt keine, bleibt die Lage offen – aber nicht entwarnt.

Verbandskommunikation monitoren

Wegen der Ein-Monats-Widerspruchsfrist bei Änderungsvereinbarungen sollten Mitteilungen des GKV-Spitzenverbands und der Verbände laufend gesichtet werden – organisatorisch verankert, nicht als Nebenbei-Aufgabe einer einzelnen Person.

Die Gesetzesseite parallel verfolgen

Die dynamische Verweisung bedeutet: Die eigentliche Musik spielt im Gesetzgebungsverfahren. Kabinett, Bundestag, Bundesrat – jeden Schritt halten wir im PNOG-Radar und im PNOG-Zeitplan nach.

Das Geschäftsmodell durchrechnen

Was der Übergang der Pflegehilfsmittel ins Entlastungsbudget für Pflegebox-Anbieter strategisch bedeutet – vom Wegfall des Pflegegrad-1-Segments bis zur Frage der Antragslogik – haben wir in der Pflegebox-Analyse aufgeschlüsselt.

Häufige Fragen

Läuft der § 78-Vertrag Ende 2026 aus?

Nein. Der Versorgungsvertrag über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist unbefristet. § 13 Abs. 2 enthält lediglich einen Kündigungsausschluss: Kündbar ist er mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende, frühestens zum 31. Dezember 2026.

Warum ist der 30. September 2026 wichtig?

Eine Kündigung zum frühestmöglichen Termin 31. Dezember 2026 müsste wegen der Dreimonatsfrist spätestens am 30. September 2026 vorliegen – rund vier Wochen nach dem angestrebten PNOG-Kabinettsbeschluss. Der Stichtag zeigt damit früh an, ob ein vertragsseitiger Systemwechsel zum 1. Januar 2027 vorbereitet wird.

Wenn keine Kündigung kommt – ist dann alles beim Alten?

Nein. Der Vertrag verweist dynamisch auf den monatlichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Ändert das PNOG diesen gesetzlichen Anspruch, wirkt das unmittelbar in den Vertrag hinein – ganz ohne Kündigung. Ein stiller 30. September ist ein Indiz, keine Entwarnung.

Was hat es mit der Änderungsvereinbarung auf sich?

Änderungen des Vertrags gelten für teilnehmende Leistungserbringer automatisch, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss widersprechen (§ 11). Anbieter sollten Verbandsmitteilungen deshalb systematisch monitoren – eine übersehene Änderungsvereinbarung gilt als angenommen.

Ist der Systemwechsel schon beschlossen?

Nein. Das PNOG ist ein Referentenentwurf; der Kabinettsbeschluss ist für den 2. September 2026 angestrebt, danach folgen Bundestag und Bundesrat. Der Vertrag selbst gilt unverändert weiter, bis eine Vertragspartei handelt oder das Gesetz wirkt.

Den Stichtag nicht allein verfolgen

Kabinettstermin, 30. September, Änderungsvereinbarungen: Im PNOG-Radar halten wir alle Wegmarken laufend nach – mit Ampelbewertung und Einordnung für einzelne Leistungsarten.

Zum PNOG-RadarZur Pflegebox-Analyse

Redaktionelle Analyse auf Basis des PNOG-Referentenentwurfs und des öffentlich zugänglichen Versorgungsvertrags, Stand: August 2026. Keine Rechtsberatung. Alle Angaben können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.