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§ 45a-Anerkennung oder § 72-Zulassung: Zwei Wege für Alltagshilfe-Anbieter ab 2027

Der Regierungsentwurf des PNOG stellt professionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag vor eine Weiche: Landesanerkennung nach § 45a mit Zugang zum Sozialraumbudget – oder Zulassung nach § 72 als ambulante Betreuungseinrichtung mit Zugang zum Sachleistungsbudget. Beides zugleich geht nicht mehr. Stand: 5. Oktober 2026, Basis Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.

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Kurzantwort

Nach § 45a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Regierungsentwurfs können Angebote zur Unterstützung im Alltag alternativ zur Landesanerkennung nach § 72 als ambulante Betreuungseinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1a zugelassen werden. Die Zulassung schließt die Anerkennung nach Landesrecht und als Nachbarschaftshilfe aus. Wer zugelassen ist, kann Leistungen im Umfang des Sachleistungsbudgets (§ 36) erbringen – verliert aber den Zugang zum Sozialraumbudget (§ 45b). Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027; das parlamentarische Verfahren läuft, Änderungen bleiben möglich.

Was der Entwurf an der bisherigen Struktur ändert

Bis heute finanzieren sich Angebote zur Unterstützung im Alltag vor allem über den Entlastungsbetrag nach § 45b (131 € im Monat, Pflegegrade 1–5) und über den Umwandlungsanspruch – bis zu 40 % der Sachleistung konnten für § 45a-Angebote verwendet werden. Der Regierungsentwurf ordnet beides neu:

RegelungBisherRegierungsentwurf (ab 1.1.2027)
Entlastungsbetrag § 45b131 €/Monat, PG 1–5, ansparbar, auch für Pflegedienste und TagespflegeSozialraumbudget: bis zu 175 €/Monat (300 € bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), nur PG 2–5, ausschließlich für anerkannte § 45a-Angebote; kein Ansparen
Umwandlungsanspruchbis zu 40 % der Sachleistung für § 45a-Angebotegestrichen
Anerkennung § 45aLandesrecht (Rechtsverordnung je Bundesland)bleibt, soll bundeseinheitlicher werden; Verordnungen müssen u. a. Voraussetzungen, Eignungsnachweise, zulässige Preise und Qualitätssicherung regeln (§ 45a Abs. 3)
NachbarschaftshilfeAnerkennung nach LandesrechtAnerkennung durch die Pflegekassen; Richtlinien des GKV-Spitzenverbands bis 1.1.2028, bis dahin weiter Landesbehörde (§ 45a Abs. 4)
Neu: Zulassung nach § 72Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a existieren bereitsKlarstellung: professionelle § 45a-Angebote können als ambulante Betreuungseinrichtung zugelassen werden → Leistungen aus dem Sachleistungsbudget; Zulassung und Anerkennung schließen sich aus
Förderung § 45c25 Mio. €/Jahr125 Mio. €/Jahr, mit Länder- und Kommunalanteil bis 250 Mio. €

Die Begründung des Entwurfs spricht ausdrücklich von einer Klarstellung: Häusliche Pflegehilfe kann schon heute durch ambulante Betreuungseinrichtungen erbracht werden. Neu ist der ausdrückliche Weg aus der § 45a-Welt in die Zulassung – und der Ausschluss der Doppelrolle.

Die Weiche: Sozialraumbudget oder Sachleistungsbudget

Weg A: Anerkannt nach § 45a

Geldquelle: Sozialraumbudget, bis zu 175 €/Monat je Kunde (300 € unter 25), nur Pflegegrade 2–5, exklusiv für anerkannte Angebote – Pflegedienste und Tagespflege sind aus diesem Topf raus.

Anforderungen: Landesanerkennung, Konzept mit Leistungsübersicht, Preisen, Qualifikation der Helfenden, Schulung; künftig bundeseinheitlichere Kriterien inklusive zulässiger Preise.

Risiko: Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 fallen weg; der Betrag ist pro Monat gedeckelt und nicht ansparbar. Die Preisregulierung nach Landesrecht kann Margen begrenzen.

Weg B: Zugelassen nach § 72

Geldquelle: Sachleistungsbudget § 36 – 890 € (PG 2), 1.590 € (PG 3), 2.090 € (PG 4), 2.530 € (PG 5) im Monat, geteilt mit allen anderen Sachleistungen des Kunden.

Anforderungen: Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und Vergütungsvereinbarung; die Anforderungen an ambulante Betreuungseinrichtungen nach § 71 Abs. 1a (u. a. fachliche Leitung) gelten. Kein Zugang mehr zum Sozialraumbudget.

Risiko: Höherer Aufwand für Zulassung, Abrechnung und Qualitätsprüfung; Wettbewerb mit Pflegediensten um dasselbe Budget.

Nach Entwurfsstand ist die Entscheidung nicht umkehrbar im laufenden Betrieb: Wer die Zulassung nach § 72 besitzt, kann nach Landesrecht nicht mehr anerkannt werden (§ 45a Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 regelt sogar das Verfahren zur Aufhebung der Anerkennung im Fall einer Zulassung). Anbieter mit gemischtem Kundenstamm – viele Pflegegrad-2-bis-3-Kunden mit kleinem Betreuungsbedarf einerseits, intensiver Betreuung andererseits – müssen rechnen, aus welchem Topf unter dem Strich mehr kommt.

Was der Entwurf offenlässt

Drei Punkte sind nach unserer Lesart des Kabinettsentwurfs nicht geregelt oder nicht abschließend: Erstens gibt es keine ausdrückliche Übergangsfrist für heute anerkannte Anbieter, die in die Zulassung wechseln wollen – die Zulassung läuft über das normale Versorgungsvertragsverfahren mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Zweitens ist die Vergütung für Betreuungsleistungen aus dem Sachleistungsbudget Verhandlungssache je Land. Drittens bleibt offen, wie schnell die Länder ihre Rechtsverordnungen an die neuen Bundeskriterien anpassen; bis dahin gilt das bisherige Landesrecht fort. Verbände der ambulanten Dienste kritisieren den Ausschluss der Doppelrolle als Hindernis für Versorgung aus einer Hand; Vertreter von Einzel-Seniorenassistenzen fordern längere Übergänge.

Zeitplan nach Entwurfsstand

1. Januar 2027: Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch entfällt, § 72-Weg steht offen. Bis 1. Januar 2028: Richtlinien zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen. Laufend: Anpassung der Landesverordnungen. Das Gesetz muss den Bundestag und den Bundesrat passieren; letzter Bundesratstermin 2026 ist der 18. Dezember.

Und der Hausnotruf?

Der Hausnotruf ist technisches Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 und bleibt vom Entwurf unberührt – er wird weder aus dem Sozialraum- noch aus dem Sachleistungsbudget bezahlt, sondern weiterhin über die monatliche Pauschale der Pflegekasse. Für Alltagshilfe-Anbieter heißt das: Egal, welchen Weg sie wählen, der Hausnotruf ist eine Leistung, die zusätzlich zum Budget beim Kunden ankommt – und über die sie als vertraute Ansprechpartner häufig den ersten Hinweis geben. Wie Anbieter mit Pflege-Kundenbestand den Hausnotruf ohne eigene Infrastruktur anbieten, zeigt Von der Pflegebox zum Hausnotruf; wer Haushaltshilfe, Verhinderungspflege oder Pflegeberatung sucht oder anbietet, findet im DCO-Partnernetzwerk Kontakte – DCO selbst betreibt ausschließlich die Hausnotruf-Infrastruktur.

Häufige Fragen

Kann ein § 45a-Anbieter gleichzeitig nach § 72 zugelassen sein?

Nein. Nach § 45a Abs. 1 Satz 5 des Regierungsentwurfs schließt eine Zulassung nach § 72 die Anerkennung nach Landesrecht und als Nachbarschaftshilfe aus. Die Begründung nennt ausdrücklich das Ziel, eine kumulative Anerkennung und Zulassung zu verhindern.

Was bringt die Zulassung nach § 72 einem Alltagshilfe-Anbieter?

Zugang zum Sachleistungsbudget nach § 36 (890 bis 2.530 € je Monat und Pflegegrad) statt zum Sozialraumbudget (175 €). Dafür braucht es einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen, eine Vergütungsvereinbarung und die Anforderungen an ambulante Betreuungseinrichtungen nach § 71 Abs. 1a.

Dürfen Pflegedienste künftig noch über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Nach Entwurfsstand nicht. Das Sozialraumbudget ist streng zweckgebunden für nach § 45a anerkannte Angebote; ambulante Pflegedienste und Tagespflege sind nicht darüber finanzierbar. Deren Leistungen laufen über das Sachleistungsbudget.

Ist der Hausnotruf vom Umbau der § 45a/§ 45b-Welt betroffen?

Nein. Der Hausnotruf ist Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 (Produktgruppe 52) und wird über eine eigene monatliche Pauschale der Pflegekasse finanziert. Anspruch und Pauschale bleiben nach Regierungsentwurf unverändert.

Quellen: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026, Artikel 1 Nr. 29 (§ 36), Nr. 41 (§§ 45a, 45b), Nr. 54 (§ 72), Artikel 11 (Inkrafttreten) sowie Begründung zu § 45a; Referentenentwurf vom 5. Juni 2026; Stellungnahmen bad e.V., BdSAD, bpa (Juni 2026). Redaktionelle Einordnung für Leistungserbringer, keine Rechtsberatung. Stand: 5. Oktober 2026 – wir aktualisieren diese Seite im Verfahren.

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