PNOG-Radar · Abrechnung
PNOG-Abrechnung für Leistungserbringer: Was Sie heute abrechnen dürfen – und was ab 2027
Vier Budgets statt Einzelleistungen: Der Regierungsentwurf entscheidet für jede Leistung neu, ob Sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen, per Kostenerstattung oder Abtretung – oder gar nicht mehr, weil das Geld beim Kunden landet. Die Matrix zeigt Leistung für Leistung, was gilt, welche Voraussetzung Sie brauchen und was sich für Ihren Betrieb ändert. Stand: 13. Oktober 2026.
Zur Abrechnungs-MatrixKriterien je AnbietertypPNOG – was suchen Sie?
In 60 Sekunden erklärtWas sich ändert – kompaktRechner 2027Alt vs. neu je PflegegradWas darf ich abrechnen?Die Abrechnungs-MatrixSozialraumbudget 2027175 €: wer bekommt, wer abrechnetWie geht es weiter?Zeitstrahl, nächste TermineKurz beantwortet
Nach dem PNOG-Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss 30. September 2026) bleibt ab 1. Januar 2027 direkt mit der Pflegekasse abrechenbar, was aus dem Sachleistungsbudget oder dem Überbrückungsbudget bezahlt wird (ambulante Pflege, professionelle Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege) sowie technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf. Kostenerstattung oder Abtretung gilt für anerkannte Alltagsunterstützung über das Sozialraumbudget. Nicht mehr mit der Kasse abrechenbar ist alles aus dem Entlastungsbudget – Pflegegeld, selbst organisierte Verhinderungspflege und die bisherigen 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden Geldleistung an die pflegebedürftige Person.
Die Abrechnungs-Matrix: Leistung für Leistung
Lesen Sie die Tabelle zeilenweise: Was Sie heute über welche Norm abrechnen, aus welchem Budget die Leistung ab 2027 bezahlt wird, welche Voraussetzung Sie dafür erfüllen müssen und auf welchem Weg das Geld zu Ihnen kommt. Alle Angaben nach Regierungsentwurf – noch kein geltendes Recht.
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| Leistung | Heute abrechenbar über | Ab 2027 bezahlt aus | Voraussetzung / Kriterium | Abrechnungsweg ab 2027 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) | § 40 Abs. 2: bis 42 € monatlich direkt mit der Kasse, Kostenvoranschlag/Genehmigung | Entlastungsbudget (380–1.080 €, Geldleistung an den Kunden) | Keine Kassenabrechnung mehr; Verkauf an Selbstzahler | Entfällt – der Kunde zahlt aus seinem Budget; Bestellstrecke auf Selbstzahler umstellen |
| Alltagsunterstützung § 45a (Betreuung, Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung) | Entlastungsbetrag 131 € + bis zu 40 % Umwandlung der Sachleistung | Sozialraumbudget 175 € (300 € bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), PG 2–5 | Anerkennung nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekasse | Kostenerstattung gegen Beleg oder Abtretung mit Anzeige bei der Kasse (§ 35b); Umwandlungsanspruch ohne Nachfolgeregelung |
| Ambulante Pflege (Sachleistung) | § 36: 796–2.299 € direkt mit der Kasse (DTA § 105) | Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € | Zulassung § 72, Vergütungsvertrag, Leistungsnachweis | Direkt mit der Kasse – unverändert; Entlastungsbetrag als Zusatzkanal entfällt |
| Verhinderungspflege durch Pflegedienst | § 39 – seit 1. Juli 2025 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag 3.539 € (mit Kurzzeitpflege) | Sachleistungsbudget | Zulassung § 72 | Direkt mit der Kasse |
| Verhinderungspflege selbst organisiert (Angehörige, Bekannte) | § 39 Kostenerstattung an den Pflegebedürftigen | Entlastungsbudget (Geldleistung) | – | Kein Leistungserbringer-Weg; der Kunde zahlt privat |
| Kurzzeitpflege | § 42 – seit 1. Juli 2025 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag 3.539 € (mit Verhinderungspflege) | Überbrückungsbudget bis 2.285 €/Jahr, PG 2–5 | Zulassung § 72 (stationär) | Direkt mit der Kasse; der gemeinsame 3.539-€-Jahresbetrag entfällt |
| Tages-/Nachtpflege – Eigenanteil über Entlastungsbetrag | § 45b: Entlastungsbetrag für Eigenanteile einsetzbar | Kein Budget mehr dafür vorgesehen | – | Entfällt; die Tagespflege-Sachleistung selbst bleibt § 41 |
| Beratungsbesuch § 37 Abs. 3 | Pauschale je Besuch direkt mit der Kasse | Läuft nach Entwurf aus; ab 2029 Pflegebegleitung § 7c | Beauftragung durch Kassen/Kommunen (neu) | Übergang – siehe Pflegebegleitung § 7c |
| Hausnotruf (Produktgruppe 52) | § 40 Abs. 1: 32,13 € brutto monatlich direkt mit der Kasse | Unverändert § 40 Abs. 1 – von keinem Budget erfasst | Präqualifizierung 19C, Vertragsbeitritt, eKV | Direkt mit der Kasse – unverändert |
Heutige Beträge nach Rechtsstand 2025 (Pflegegeld/Sachleistung 2025, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach § 39/§ 42 in der Fassung seit 1. Juli 2025). Künftige Beträge und Zuordnungen: Regierungsentwurf PNOG, §§ 36, 37, 39a, 45a, 45b, 35b SGB XI-E. Die vollständige Budget-Systematik mit Rechnung je Pflegegrad steht in der Entlastungsbudget-Rechnung.
Drei Abrechnungswege – und einer, der verschwindet
1. Direkt mit der Pflegekasse
Sachleistungsbudget, Überbrückungsbudget und § 40 Abs. 1-Hilfsmittel: Abrechnung per Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI wie heute. Voraussetzung: Zulassung bzw. Präqualifizierung, Vertrag, Leistungsnachweis. Hier ändert sich am Prozess nichts – nur die Budgetgrenze des Kunden.
2. Kostenerstattung gegen Beleg
Sozialraumbudget: Der Kunde reicht Ihre Rechnung bei der Kasse ein – künftig auch über das digitale Pflege-Cockpit – und erhält den Betrag erstattet. Sie rechnen mit dem Kunden ab, nicht mit der Kasse. Monatliche Taktung, kein Ansparen.
3. Abtretung nach § 35b
Der Kunde tritt seinen Erstattungsanspruch an Sie ab und zeigt das der Kasse an (schriftlich, elektronisch oder im Pflege-Cockpit). Erst dann zahlt die Kasse an Sie. Das ist die Direktabrechnung für § 45a-Anbieter – an ein Anzeigeverfahren gebunden.
4. Geldleistung – kein Weg für Sie
Entlastungsbudget: Pflegegeld, selbst organisierte Verhinderungspflege und die 42 € für Verbrauchsprodukte werden an die pflegebedürftige Person gezahlt. Keine Genehmigung, kein Beleg, keine Kassenabrechnung. Wer hier Umsatz hat, braucht ab 2027 die Selbstzahler-Beziehung zum Kunden.
Kriterien je Anbietertyp: Was Sie brauchen, um ab 2027 abzurechnen
Pflegebox- und Homecare-Anbieter
Kassenabrechnung für Verbrauchsprodukte entfällt. Kriterium ab 2027: eine funktionierende Selbstzahler-Strecke – Bestellung, Zahlung, Lieferung ohne Kostenvoranschlag. Der Kundenbestand bleibt Ihr Kapital; das Zusatzgeschäft mit direkt abrechenbarem Hausnotruf fängt den Wegfall auf. Umstellung auf Selbstzahler
Alltagshilfe- und Betreuungsanbieter (§ 45a)
Kriterium: Anerkennung nach Landesrecht (16 Verfahren) oder als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekasse; Abrechnung per Beleg oder Abtretung. Alternativ Zulassung als Betreuungsdienst nach § 72 – dann über das Sachleistungsbudget, aber nie beides zugleich. § 45a oder § 72?
Ambulante Pflegedienste
Kriterium unverändert: Zulassung § 72 und Vergütungsvertrag. Neu: Der Entlastungsbetrag fällt als Zusatzkanal weg, der Beratungsbesuch § 37.3 läuft nach Entwurf aus. Wer Alltagshilfe anbietet, braucht dafür die § 45a-Anerkennung als zweite Sparte. Auswirkungen je Gruppe
Apotheken und Sanitätshäuser
Hilfsmittel zum Verbrauch: Kassenabrechnung entfällt, Direktverkauf bleibt. Technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 (inkl. Hausnotruf) bleiben direkt abrechenbar – Kriterium Präqualifizierung und Vertrag. Hausnotruf als Apotheke
Hausnotruf-Anbieter
Keine Änderung: § 40 Abs. 1, Produktgruppe 52, 32,13 € brutto monatlich, direkt mit der Kasse. Kriterien bleiben Präqualifizierung 19C, Vertragsbeitritt (Verbands- oder Einzelvertrag) und elektronischer Kostenvoranschlag. GKV-Hausnotrufvertrag
Nachweise ab 2027: Was die Kasse sehen will
Direktabrechnung (Sachleistung, Hilfsmittel): Leistungsnachweis bzw. genehmigter Kostenvoranschlag wie heute, Übermittlung elektronisch. Kostenerstattung und Abtretung (Sozialraumbudget): Beleg mit Leistungsart und Betrag; die bisherige Statistik-Kennzeichnung auf jedem Beleg entfällt nach Entwurf, dafür kommt das digitale Pflege-Cockpit, in dem Belege eingereicht, der Bearbeitungsstand eingesehen und Abtretungen angezeigt werden. Geldleistung (Entlastungsbudget): kein Nachweis gegenüber der Kasse – die Verantwortung liegt beim Kunden. Praktische Folge: Wer seine Leistungsnachweise heute schon digital und kassentauglich erzeugt, hat ab 2027 den kürzesten Weg vom Einsatz zum Geld.
Häufige Fragen zur Abrechnung nach dem PNOG
Welche Leistungen kann ich ab 2027 noch direkt mit der Pflegekasse abrechnen?
Nach dem Regierungsentwurf alles, was aus dem Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI-E) und dem Überbrückungsbudget bezahlt wird: ambulante Pflege, professionelle Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege – Voraussetzung ist wie heute die Zulassung nach § 72 und ein Vergütungsvertrag. Ebenfalls unverändert: technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1, etwa der Hausnotruf. Alles, was aus dem Entlastungsbudget kommt, wird Geldleistung an die pflegebedürftige Person und ist nicht mehr mit der Kasse abrechenbar.
Kann ich die 42-€-Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2027 noch abrechnen?
Nein. Der Regierungsentwurf streicht § 40 Abs. 2 SGB XI; der Betrag geht im Entlastungsbudget auf und wird als Geldleistung an den Pflegebedürftigen gezahlt – ohne Antrag, ohne Beleg, ohne Kassenabrechnung. Anbieter von Pflegeboxen verkaufen ab dann direkt an den Kunden, der aus seinem Budget bezahlt.
Wie rechne ich Leistungen über das Sozialraumbudget ab?
Das Sozialraumbudget ist Kostenerstattung: Die Kasse erstattet der pflegebedürftigen Person gegen Beleg. Eine Direktabrechnung ist möglich, wenn der Kunde seinen Erstattungsanspruch an Sie abtritt und die Abtretung der Kasse anzeigt (§ 35b SGB XI-E). Voraussetzung ist die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a.
Ändert sich für den Hausnotruf etwas an der Abrechnung?
Nach derzeitigem Stand nicht. Der Hausnotruf bleibt technisches Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI (Produktgruppe 52), wird weiter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und ist von keinem der vier Budgets erfasst. Voraussetzungen bleiben Präqualifizierung, Vertragsbeitritt und der elektronische Kostenvoranschlag.
Was muss ich als Leistungserbringer bis zum 1. Januar 2027 vorbereiten?
Prüfen, aus welchem Budget Ihre Leistungen künftig bezahlt werden; Kundenbeziehungen, die am Entlastungsbudget hängen, auf Selbstzahler bzw. Geldleistung umstellen; für § 45a-Leistungen die Anerkennung und das Abtretungsverfahren klären; Leistungsnachweise digital und kassentauglich aufbereiten (Pflege-Cockpit); und Angebote prüfen, die weiter direkt mit der Kasse abgerechnet werden – etwa den Hausnotruf.
Stand und Quellen
Stand: 13. Oktober 2026. Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 (§§ 36, 37, 39a, 40, 45a, 45b, 35b SGB XI-E) sowie geltendes Recht (SGB XI, Leistungsbeträge 2025). Noch kein geltendes Recht – Bundestag und Bundesrat entscheiden. Keine Rechtsberatung; die Seite wird nach jedem Verfahrensschritt aktualisiert.
So zitieren: DCO Care Solutions, „PNOG-Abrechnung für Leistungserbringer", PNOG-Radar, Stand 13. Oktober 2026, dco-care.de/wissen/pnog-abrechnung-leistungserbringer/
Was ab 2027 direkt abrechenbar bleibt, lässt sich heute aufbauen.
Der Hausnotruf ist von keinem Budget erfasst – und läuft über DCO ohne eigene Infrastruktur: Antrag unter Ihrer Marke, eKV, Leitstelle, Versand, Abrechnung mit der Kasse. Ihre Kunden bleiben Ihre Kunden.
Gespräch anfragenSo läuft die VersorgungDCO. Die Infrastruktur für den Hausnotruf.