PNOG-Radar · Vertiefung
Pflegebegleitung nach § 7c: Was ab 2029 die Beratungsbesuche ersetzt
Der Regierungsentwurf des PNOG ersetzt die Pflegeberatung nach § 7a und – zum 1. Januar 2029 – die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 durch eine neue Leistung: die Pflegebegleitung. Verantwortlich sind die Pflegekassen, finanziert wird sie mit 146 € je Pflegebedürftigem und Jahr. Was das für Pflegedienste, Beratungsstellen und den Hausnotruf bedeutet. Stand: 5. Oktober 2026, Basis Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.
Was Pflegedienste wissen müssenZum PNOG-RadarKurzantwort
Die §§ 7a und 7b (Pflegeberatung) werden durch die §§ 7c und 7d (Pflegebegleitung) ersetzt. Die bisherigen Regeln gelten übergangsweise bis zum 31. Dezember 2028 weiter (§ 144 Abs. 4), ebenso die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 in angepasster Form. Ab 1. Januar 2029 müssen Pflegegeldbezieher einmal jährlich eine Pflegebegleitung im eigenen Zuhause abrufen – sonst wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen (§ 7c Abs. 6). Träger sind die Pflegekassen; sie können die Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
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§ 7c Abs. 2 des Entwurfs zählt acht Aufgaben auf – deutlich mehr als der heutige Beratungsbesuch: Pflegebedarf einschätzen und ein Versorgungsarrangement entwickeln, Pflegepersonen anleiten, Prävention und Rehabilitation anstoßen, Maßnahmen aus dem Entlassmanagement umsetzen helfen, zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln beraten und bei der Beantragung unterstützen (Nr. 6), die Situation pflegender An- und Zugehöriger einbeziehen sowie in pflegerischen Akutsituationen unterstützen und Einschätzungen für den Notdienst nach § 39a abgeben (Nr. 8). Für Pflegebedürftige mit besonderem Unterstützungsbedarf kommt ein Fallmanagement hinzu (§ 7c Abs. 5).
Der erste Termin wird nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades von der Kasse aktiv angeboten und findet im Zuhause statt; weitere Termine nach fachlicher Einschätzung, auf Wunsch telefonisch oder digital (§ 7c Abs. 3). Die Details regelt der GKV-Spitzenverband in Pflegebegleitungs-Richtlinien bis zum 30. September 2027 (§ 17 Abs. 1a); bis dahin soll er auch Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen vorlegen (§ 7d Abs. 2).
Wer sie erbringt – und wer sie bezahlt
Verantwortung: Pflegekassen
Nach § 7d Abs. 1 liegt die Pflegebegleitung in der Verantwortung der Pflegekassen. Sie benennen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt eine verantwortliche Stelle, sollen Pflegestützpunkte einbinden und können die Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sozialhilfeträger können per Landesrecht die Übernahme durch Pflegestützpunkte verlangen (§ 7d Abs. 4).
Finanzierung: 146 € je Person und Jahr
Die Kassen stellen je Kreis Mittel über den Ausgleichsfonds bereit, berechnet mit 146 € je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege (§ 7d Abs. 3) – für Durchführung, Fallmanagement sowie Schulung und Qualifizierung der Pflegebegleitpersonen.
Übergang: bis Ende 2028
Pflegeberatung nach altem § 7a und Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 gelten bis zum 31. Dezember 2028 fort. § 37 Abs. 3 wird für 2027/2028 neu gefasst: Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2–5 rufen halbjährlich eine Beratung ab, Pflegegrad 1 erhält in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen.
Was Pflegedienste jetzt wissen müssen
Für ambulante Pflegedienste endet mit dem 31. Dezember 2028 nach Entwurfsstand das Geschäftsfeld Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 – eine Leistung, die viele Dienste flächendeckend und mit hoher Routine erbringen. Die Begründung des Entwurfs erkennt das an: Die Kassen sollen „bereits bestehende, externe Beratungsstrukturen“ berücksichtigen, und genannt werden ausdrücklich die ambulanten Pflegedienste und anerkannten Beratungsstellen, die „über eine hohe Fachkompetenz und Erfahrung“ verfügen. Ob und in welchem Umfang Pflegedienste als beauftragte Dritte Pflegebegleitung erbringen werden, entscheidet sich aber erst in den Vereinbarungen der Kassen und den Richtlinien – im Gesetzestext ist kein Vorrang für Pflegedienste verankert.
Zwei Konsequenzen sind heute schon planbar: Erstens bleibt die Beratungsleistung bis Ende 2028 abrechenbar und sollte als Bestandsgeschäft gepflegt werden. Zweitens entsteht mit der Pflegebegleitung eine neue, aufsuchende Instanz beim Kunden, die den Versorgungsmix steuert – inklusive Hilfsmittelberatung. Wer heute Kunden über den Beratungsbesuch hält, braucht ab 2029 andere Kontaktpunkte: Sachleistung, Hausnotruf, Alltagsunterstützung. Verbände (bpa, bad e.V., VDAB) fordern die Beibehaltung der Beratungsbesuche beziehungsweise eine vorrangige Beauftragung der Pflegeeinrichtungen; strittig ist auch der Personalbedarf der Kassen für die neue Aufgabe.
Pflegegrad 1: Beratung statt Leistung
Für Pflegegrad 1 entfallen nach Regierungsentwurf zum 1. Januar 2027 Entlastungsbetrag (131 €) und Verbrauchshilfsmittel-Pauschale (42 €). Was bleibt, ist die Beratung: bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach Einstufung plus halbjährliche Beratung (§ 37 Abs. 3 neu) und ab 2029 die Pflegebegleitung. Der Pflegegrad selbst genießt Besitzstandsschutz, die Leistungen nicht. Mehr dazu auf PNOG und Pflegegrad 1.
Was das für den Hausnotruf bedeutet
Der Hausnotruf bleibt Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 mit eigener Pauschale – daran ändert der Entwurf nichts. Neu ist der Kontext: Ab 2029 sitzt mit der Pflegebegleitperson eine Fachkraft am Küchentisch, deren gesetzlicher Auftrag die Beratung zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln und die Unterstützung bei der Beantragung ist. Zusammen mit der bereits geltenden Empfehlungsbefugnis von Pflegefachpersonen (§ 40 Abs. 6, Richtlinie seit 1. September 2026) entsteht ein zweiter professioneller Zugangsweg zum Hausnotruf. Für Anbieter heißt das: Eine digitale Antragsstrecke, die eine Empfehlung oder Beratung in Minuten in einen übermittelten Antrag verwandelt, wird wichtiger. Wie die Empfehlung heute funktioniert: Hausnotruf-Empfehlung durch Pflegefachpersonen; wie Pflegedienste den Hausnotruf als eigenes Angebot führen: Hausnotruf für Pflegedienste.
Häufige Fragen
Wann endet der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3?
Nach dem Regierungsentwurf gelten die Regelungen zum Beratungsbesuch bis zum 31. Dezember 2028. Ab 1. Januar 2029 tritt die Pflegebegleitung nach § 7c an diese Stelle; Pflegegeldbezieher müssen sie dann einmal jährlich im eigenen Zuhause abrufen.
Wer führt die Pflegebegleitung durch?
Die Pflegekassen sind verantwortlich (§ 7d Abs. 1). Sie setzen qualifizierte Pflegebegleitpersonen ein, sollen Pflegestützpunkte einbinden und können die Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Welche Qualifikation gefordert wird, legen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands bis 30. September 2027 fest.
Was passiert, wenn ein Pflegegeldbezieher die Pflegebegleitung nicht abruft?
Nach § 7c Abs. 6 des Entwurfs hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Stellt die Pflegebegleitperson fest, dass die Versorgung nicht sichergestellt ist, folgt ein verpflichtender Folgetermin und gegebenenfalls ein Fallmanagement.
Hat die Pflegebegleitung etwas mit dem Hausnotruf zu tun?
Indirekt: Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört die Beratung zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln und die Unterstützung bei der Beantragung (§ 7c Abs. 2 Nr. 6). Der Hausnotruf selbst bleibt Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 mit unveränderter Pauschale.
Quellen: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026, Artikel 1 Nr. 8 (§§ 7c, 7d), Nr. 17 (§ 17 Abs. 1a), Nr. 30 (§ 37), Nr. 87 (§ 144 Abs. 4), Artikel 11 (Inkrafttreten) sowie Begründung zu §§ 7c und 7d; Stellungnahmen bpa, bad e.V., VDAB (Juni 2026). Redaktionelle Einordnung für Leistungserbringer, keine Rechtsberatung. Stand: 5. Oktober 2026 – wir aktualisieren diese Seite im Verfahren.
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