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Überbrückungsbudget und Notdienst in der ambulanten Pflege: Was §§ 39 und 39a ab 2027 und 2028 regeln

Der Regierungsentwurf des PNOG streicht die Verhinderungspflege als eigene Leistung und führt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr für Akutsituationen und Kurzzeitpflege ein – und schafft ab 2028 einen neuen Leistungserbringer-Typ: den Notdienst in der ambulanten Pflege. Was für Pflegedienste, Betreuungsdienste und Hausnotruf-Anbieter daraus folgt. Stand: 5. Oktober 2026, Basis Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.

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Kurzantwort

§ 39 Überbrückungsbudget (ab 1.1.2027): Pflegegrade 2–5, bis zu 2.285 € je Kalenderjahr, zweckgebunden für Kurzzeitpflege (§ 42) und – ab 2028 – Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst (§ 39a). Im Übergangsjahr 2027 dürfen auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste die Akutversorgung erbringen. § 39a (ab 1.1.2028): Anspruch der Versicherten auf körperbezogene Pflege und Betreuung durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege, mit dem die Pflegekassen ergänzende Verträge schließen (§ 69 Abs. 1a). Keine Pflicht für Pflegedienste, keine 24/7-Vorgabe im Gesetzestext – aber eine Leistung, die ausdrücklich auch nachts und am Wochenende gedacht ist.

§ 39: Das Überbrückungsbudget

PunktBisherRegierungsentwurf
LeistungenVerhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) getrennt; gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € (§ 42a)Ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akut- und sonstige Überbrückungssituationen; § 42a entfällt
Betragbis 3.539 €/Jahr (gemeinsamer Jahresbetrag)bis zu 2.285 € je Kalenderjahr, Pflegegrade 2–5, zweckgebunden
WofürErsatzpflege durch Dienste, Einzelpersonen, Einrichtungen1. Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a (ab 2028) · 2. Kurzzeitpflege nach § 42 inkl. Akut-Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4)
Übergang 2027–1.1.–31.12.2027: Akutversorgung auch durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste; dauert sie länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen (§ 39 Abs. 6)
Pflegegeldhälftige Fortzahlung bei Verhinderungs-/Kurzzeitpflegehälftige Fortzahlung während Akutversorgung nach § 39a und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Jahr (§ 37 Abs. 2, § 38)
Geplante / selbstorganisierte Verhinderungspflegeaus § 39läuft künftig über Entlastungsbudget (380–1.080 €), Sachleistungsbudget (§ 36) oder Sozialraumbudget (§ 45b); eine gesonderte Abrechnung entfällt

Eine pflegerische Akutsituation liegt nach § 39 Abs. 2 vor, wenn aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstützungsbedarf besteht – insbesondere beim ungeplanten Ausfall der Pflegeperson, wenn ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung zu befürchten ist. Dazu kommen „sonstige Krisensituationen“, etwa die akute Überforderung der Pflegeperson. Der GKV-Spitzenverband soll im Internet regional über verfügbare Überbrückungsangebote informieren (§ 39 Abs. 5).

§ 39a: Der Notdienst in der ambulanten Pflege

Anspruch ab 1. Januar 2028

Versicherte der Pflegegrade 2–5 erhalten Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege: körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung (§ 39a Abs. 1 und 2), begrenzt auf die Dauer der Akutsituation und auf die Höhe des Überbrückungsbudgets.

Wer ihn erbringt

Nach § 69 Abs. 1a schließen die Pflegekassen ergänzende Verträge mit zugelassenen ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten für den Notdienst – regional, über die Landesverbände. Laut Begründung braucht es keinen Pflegevertrag nach § 120 mit dem Einzelnen; gedacht sind aufsuchende Dienste „tagsüber, aber auch in der Nacht und am Wochenende“. Eine Pflicht für Pflegedienste oder konkrete Erreichbarkeitsvorgaben enthält der Gesetzestext nicht.

Drei-Tage-Regel

Dauert die Akutversorgung länger als drei Kalendertage, muss der Notdienst eine Einschätzung der Pflegebegleitung nach § 7c einholen – im Jahr 2028, bevor es die Pflegebegleitung gibt, stattdessen die Zustimmung der Pflegekasse (§ 39a Abs. 3). Richtlinien zur Feststellung und standardisierten, elektronischen Dokumentation beschließt der GKV-Spitzenverband bis 30. Juni 2028.

Warum erst 2028? Die Begründung sagt es offen: Die Vertragspartner müssen „zunächst über Verhandlungen flächendeckend Angebotsstrukturen der pflegerischen Akutversorgung etablieren“. Das Übergangsjahr 2027 mit regulären Pflege- und Betreuungsdiensten ist die Brücke. Flankierend ist ein Modellvorhaben für telefonische und digitale Angebote zur Steuerung in Akutsituationen vorgesehen (§ 11), vernetzt mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst nach § 75 Abs. 1b SGB V.

Was das für Pflege- und Betreuungsdienste heißt

2027 ist das Jahr, in dem jeder zugelassene ambulante Dienst Akutversorgung aus dem Überbrückungsbudget erbringen kann – ohne Zusatzvertrag, mit Zustimmungspflicht ab dem vierten Tag. Ab 2028 entscheidet der ergänzende Vertrag mit den Pflegekassen darüber, wer „Notdienst“ ist. Wer den Zuschlag will, braucht faktisch das, was die Begründung beschreibt: Einsatzfähigkeit auch außerhalb der Regelarbeitszeit, kurze Reaktionswege, eine Alarm- und Einsatzkette und eine Dokumentation, die elektronisch an die Kasse geht. Verbände kritisieren den Verlust der stundenweisen, flexiblen Verhinderungspflege, die Absenkung von 3.539 auf 2.285 € und neue Zulassungshürden; der GKV-Spitzenverband warnt vor Angebotslücken im ländlichen Raum. Alle Zahlen und Fristen stehen unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Verfahrens.

Und der Hausnotruf?

Der Hausnotruf ist nicht Gegenstand der §§ 39 und 39a. Er bleibt Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 mit eigener Pauschale, und der Gesetzestext stellt keinen Bezug zwischen Notdienst und Hausnotruf her. Fachlich liegt die Nähe trotzdem auf der Hand: Der Hausnotruf ist heute die einzige flächendeckende Struktur in der häuslichen Pflege, die rund um die Uhr einen Alarm entgegennimmt, filtert und eine Einsatzkette auslöst. Anbieter, die beides zusammen denken – Notruf am Handgelenk und Notdienst an der Tür –, haben 2028 einen Baustein, den reine Pflegedienste erst aufbauen müssen. Was der Entwurf für Pflegedienste insgesamt bedeutet, steht auf Hausnotruf für Pflegedienste; die Einordnung zur Rolle des Hausnotrufs in der Notfallstruktur auf Hausnotruf und Pflegeversicherung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Überbrückungsbudget nach dem PNOG-Entwurf?

Bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 in häuslicher Pflege (§ 39 Abs. 1 Regierungsentwurf). Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) entfällt. Das Überbrückungsbudget ist zweckgebunden für Kurzzeitpflege, auch geplant etwa bei Urlaub der Pflegeperson, und ab 2028 für die Akutversorgung durch einen Notdienst. Die bisherigen Leistungen der Verhinderungspflege laufen künftig über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget (Begründung zu § 39).

Ab wann gibt es den Notdienst in der ambulanten Pflege?

Der Anspruch nach § 39a besteht ab dem 1. Januar 2028. Im Jahr 2027 können Versicherte in Akutsituationen übergangsweise zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste aus dem Überbrückungsbudget nutzen (§ 39 Abs. 6).

Müssen Pflegedienste ab 2028 einen 24/7-Notdienst anbieten?

Nein. Der Entwurf begründet einen Anspruch der Versicherten, keine Pflicht der Dienste. Notdienst wird, wer mit den Pflegekassen einen ergänzenden Vertrag nach § 69 Abs. 1a schließt. Konkrete Erreichbarkeits- oder Reaktionszeitvorgaben stehen nicht im Gesetzestext; die Begründung beschreibt aufsuchende Dienste auch nachts und am Wochenende.

Wird der Hausnotruf Teil des Notdienstes nach § 39a?

Nein. Der Hausnotruf bleibt Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 mit eigener monatlicher Pauschale; der Entwurf stellt keinen Bezug zwischen Hausnotruf und § 39a her. Die fachliche Nähe von 24/7-Alarmkette und Akutversorgung ist eine redaktionelle Einordnung.

Quellen: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026, Artikel 1 Nr. 30–32 (§§ 37, 38, 39, 39a), Nr. 53 (§ 69 Abs. 1a), Artikel 11 (Inkrafttreten) sowie Begründung zu §§ 39 und 39a; Stellungnahmen GKV-Spitzenverband, bpa, bad e.V., vzbv (Juni 2026). Redaktionelle Einordnung für Leistungserbringer, keine Rechtsberatung. Stand: 5. Oktober 2026 – wir aktualisieren diese Seite im Verfahren.

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