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Pflegereform 2027 · Budgets

Entlastungsbudget 2027: Was ist das? Beträge je Pflegegrad und was sich ändert

Das Entlastungsbudget soll ab 2027 das Pflegegeld ablösen – und die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel gleich mit. Was das für Pflegebedürftige, Pflegebox-Anbieter und Pflegedienste heißt. Stand: 17. Oktober 2026, nach Regierungsentwurf.

Beträge je PflegegradAlle vier Budgets

Begriffsklärung: „Entlastungsbudget“ wird umgangssprachlich auch für den heutigen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis 3.539 €) verwendet. Diese Seite behandelt das Entlastungsbudget im Regierungsentwurf zum PNOG: die Geldleistung, die ab 2027 das Pflegegeld ersetzen soll. Die Verhinderungspflege entfällt nach dem Entwurf als eigene Leistung; ihre Leistungen laufen künftig über Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget. Für Akut- und Überbrückungssituationen einschließlich Kurzzeitpflege kommt das Überbrückungsbudget hinzu (bis 2.285 € im Jahr).

Entlastungsbudget – kurz beantwortet: Nach dem Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ersetzt das Entlastungsbudget ab dem 1. Januar 2027 das Pflegegeld. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten 380, 630, 890 oder 1.080 € im Monat als Geldleistung. Der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €) entfällt; diese Produkte werden künftig aus dem Entlastungsbudget selbst gekauft. Beschlossen ist das noch nicht.

Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2027?

PflegegradPflegegeld heuteheute inkl. 42-€-PauschaleEntlastungsbudget 2027 (Entwurf)Differenz zu heute inkl. Pauschale
Pflegegrad 1–42 €–– 42 €
Pflegegrad 2347 €389 €380 €– 9 €
Pflegegrad 3599 €641 €630 €– 11 €
Pflegegrad 4800 €842 €890 €+ 48 €
Pflegegrad 5990 €1.032 €1.080 €+ 48 €

Tabelle seitlich wischen

Die Rechnung dahinter mit allen Annahmen: 380 statt 389 Euro – die Rechnung hinter dem Entlastungsbudget. Alle Leistungen je Pflegegrad im Vergleich: PNOG-Rechner 2027.

Was sich mit dem Entlastungsbudget ändert

Pflegehilfsmittel werden Selbstkauf

Kein Antrag, keine Genehmigung, keine Abrechnung über die Kasse mehr: Verbrauchshilfsmittel werden auf dem freien Markt aus dem Entlastungsbudget gekauft.

Beratungsbesuche, dann Pflegebegleitung

Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 laufen bis Ende 2028. Ab 2029 wird eine jährliche Pflegebegleitung (§ 7c) Pflicht – sonst droht die Kürzung. Mehr dazu

Keine Dynamisierung bis 2029

Die Beträge sollen bis 2029 nicht steigen. Mit der Inflation wird der reale Wert jedes Jahr kleiner.

Entlastungsbudget Beispiel

Beispiel Pflegegrad 3: Eine Tochter pflegt ihre Mutter zu Hause. Heute kommen 599 € Pflegegeld und eine monatliche Pflegebox im Wert von 42 € über die Kasse – zusammen 641 €. Ab 2027 erhält die Mutter nach Entwurf 630 € Entlastungsbudget. Die Pflegebox läuft nicht mehr über die Kasse; will die Familie sie weiter beziehen, zahlt sie sie aus dem Budget. Bleiben 588 €, wenn die Box 42 € kostet – 11 € weniger als heute bei gleicher Versorgung.

Was das Entlastungsbudget für Leistungserbringer heißt

Pflegebox-Anbieter

Aus der Kassenleistung wird ein Selbstzahlergeschäft – mit Forderungsrisiko, Verbraucherrecht und ohne Preisbindung. Was das bedeutet

Pflegedienste

Beratungsbesuche bleiben bis Ende 2028 eine Einnahme, danach übernimmt die Pflegebegleitung. Früh klären, welche Rolle Ihr Dienst darin spielen kann.

Apotheken und Sanitätshäuser

Verbrauchshilfsmittel konkurrieren künftig mit dem Online-Handel um das Budget der Familie. Der Vorteil vor Ort: Beratung.

Was nicht aus dem Budget bezahlt wird: der Hausnotruf

Während die Pflegebox ins Entlastungsbudget wandert, bleibt der Hausnotruf nach Regierungsentwurf eine eigene Leistung der Pflegekasse: technisches Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI, monatlich bezahlt, ohne Eigenanteil aus dem Budget. Für Pflegebox-Anbieter ist er die Leistung, mit der die Kundenbeziehung über die Kasse weiterläuft.

Hausnotruf für Pflegebox-Anbieter

Häufige Fragen zum Entlastungsbudget

Was ist das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget ist nach dem Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) die künftige Form des Pflegegelds. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, 380, 630, 890 oder 1.080 € im Monat. Daraus werden künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt, für die es heute bis zu 42 € extra gibt.

Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2027?

Nach dem Regierungsentwurf 380 € (Pflegegrad 2), 630 € (Pflegegrad 3), 890 € (Pflegegrad 4) und 1.080 € (Pflegegrad 5) im Monat. Heute beträgt das Pflegegeld 347, 599, 800 und 990 €. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Entlastungsbudget.

Ersetzt das Entlastungsbudget die Pflegehilfsmittel-Pauschale?

Ja, nach dem Regierungsentwurf. Der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) entfällt zum 1. Januar 2027. Pflegebedürftige kaufen Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen dann selbst aus dem Entlastungsbudget – ohne Antrag, ohne Genehmigung und ohne Abrechnung über die Pflegekasse.

Bekommen Pflegebedürftige mit dem Entlastungsbudget mehr Geld?

Nominal ja, unterm Strich nicht immer. Wer heute Pflegegeld und die volle 42-€-Pauschale nutzt, hat bei Pflegegrad 2 nach Entwurf 9 € und bei Pflegegrad 3 11 € weniger im Monat; bei Pflegegrad 4 und 5 bleiben rund 48 € mehr. Eine Dynamisierung der Beträge sieht der Entwurf bis 2029 nicht vor.

Ist das Entlastungsbudget schon beschlossen?

Nein. Es steht im Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat sollen nach aktuellem Zeitplan im Dezember 2026 entscheiden; Beträge und Regeln können sich bis dahin noch ändern.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026 (BMG, PDF), Bundesrats-Drucksache 587/26 (Fundstelle: §§ 37, 40 SGB XI-E); heutige Werte nach § 37 SGB XI und § 40 Abs. 2 SGB XI. Änderungen im parlamentarischen Verfahren möglich. Redaktionelle Einordnung für Leistungserbringer, keine Rechtsberatung.

Autor: Dimitri Uljanow, DCO Care Solutions GmbH, Schwerpunkt Hausnotruf-Versorgung nach § 40 SGB XI, Präqualifizierung, eKV und Abrechnung mit den Pflegekassen. · Rechtsstand: Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026; heutige Werte nach geltendem SGB XI. · Zuletzt redaktionell überarbeitet: 17. Oktober 2026

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