Wissen · Marktbeobachtung · Stand: 23. September 2026
Haushaltshilfe, Alltagshilfe, Entlastungsleistungen: Der Weg vieler Pflegebox-Anbieter – Chance, Risiko und was das PNOG daraus macht
Immer mehr Anbieter aus der Pflegehilfsmittel-Welt bauen ein zweites Standbein als „Angebot zur Unterstützung im Alltag" nach § 45a SGB XI auf. Was dahintersteckt, welche Beträge dranhängen, was die Anerkennung verlangt – und warum der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz dieses Geschäft gleichzeitig stärkt und gefährdet. Eingeordnet für Leistungserbringer.
Was das PNOG ändertAnerkennung je BundeslandKurz gesagt: Haushaltshilfe über die Pflegekasse ist heute ein 131-€-Geschäft pro Kunde und Monat – mit Umwandlungsanspruch bis zu 920 €. Der Topf wächst zweistellig, die Kundenbasis ist dieselbe wie bei der Pflegebox. Nach dem Referentenentwurf zum PNOG wird daraus ab 2027 ein 175-€-Geschäft, exklusiv für anerkannte Alltagshilfe-Anbieter – aber ohne Pflegegrad 1 und ohne Umwandlungsanspruch. Wer heute von Pflegegrad 1 und Umwandlung lebt, verliert; wer die reine Entlastungsleistung anbietet, gewinnt. Und der Hausnotruf bleibt nach Entwurfsstand für beide die stabile Anschlussleistung.
Viele Namen, ein Paragraf
Im Volksmund heißt es Haushaltshilfe, Alltagshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsdienst, Entlastungsleistung, Seniorenassistenz oder Nachbarschaftshilfe. Rechtlich ist es fast immer dasselbe: ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Es umfasst hauswirtschaftliche Unterstützung (Putzen, Einkaufen, Wäsche), Alltagsbegleitung (Spaziergang, Arztbegleitung, Gespräche) und Betreuung. Bezahlt wird es nicht aus der Pflegesachleistung, sondern aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – dem Topf, der auch Angehörigen den Alltag erleichtern soll. Nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V (bei Krankheit oder Klinikaufenthalt, zeitlich befristet) – ein anderes Geschäft mit anderer Logik.
Die Beträge heute (Stand 2026)
131 € pro Monat
Entlastungsbetrag § 45b – für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege, 1.572 € im Jahr. Nicht verbrauchte Beträge sammeln sich an; Reste aus dem Vorjahr sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Bis zu 920 € zusätzlich
Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung dürfen für Alltagshilfe verwendet werden – 318 € (PG 2), 599 € (PG 3), 744 € (PG 4), 920 € (PG 5). Die Umwandlung kürzt anteilig das Pflegegeld.
3,87 Mrd. € Ausgaben 2025
Die Ausgaben der Pflegeversicherung für den Entlastungsbetrag stiegen von 3,36 Mrd. € (2024) auf 3,87 Mrd. € (2025) – plus 15 Prozent in einem Jahr. Deutlich schneller als die Pflegeversicherung insgesamt.
Abgerechnet wird nach dem Kostenerstattungsprinzip – oder, wie bei der Pflegebox, per Abtretungserklärung direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse. Genau diese Mechanik kennen Pflegebox- und Homecare-Anbieter bereits, und genau deshalb liegt der Schritt so nahe.
Warum Pflegebox-Anbieter diesen Weg gehen
Die Gründe sind nüchtern betrachtet handfest. Gleiche Kunden: Pflegebedürftige zu Hause und ihre Angehörigen – die Adressen liegen schon im System. Gleiche Mechanik: Antrag, Abtretung, Abrechnung mit der Pflegekasse, ohne Präqualifizierung und ohne Hilfsmittelverzeichnis. Größeres Ticket: 131 € statt 42 € im Monat, mit Umwandlung ein Vielfaches. Wachsender Topf bei gleichzeitig unsicherer Zukunft der 42-€-Pauschale. Wer heute 5.000 Box-Kunden versorgt und davon zehn Prozent für Alltagshilfe gewinnt, bewegt bei 131 € pro Monat rund 65.000 € Umsatz monatlich – bevor die erste Umwandlung dazukommt.
Was man dafür braucht: Anerkennung nach Landesrecht
Hier endet die Ähnlichkeit zur Pflegebox. Es gibt keine bundesweite Zulassung. Die Anerkennung erfolgt je Bundesland – teils zentral beim Landesamt, teils beim einzelnen Kreis – auf Basis der jeweiligen Landesverordnung zu § 45a. Wer bundesweit anbieten will, baut die Anerkennung Land für Land auf. Vier Beispiele:
→ Tabelle seitlich wischen
| Bundesland | Zuständig | Helfer-Schulung | Weitere Anforderungen | Preisgrenze |
|---|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen (AnFöVO) | Kreis / kreisfreie Stadt am Sitz | mind. 30 Unterrichtsstunden (nur Hauswirtschaft), sonst 40 | Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung oder Studium als Leitung, Haftpflicht, Leistungskonzept, Jahresbericht bis 31.03. | 39,50 € je Stunde (seit 02/2026) |
| Bayern (AVSG) | Landesamt für Pflege (zentral) | mind. 30 Unterrichtseinheiten | Fachkraftleitung, Haftpflicht, bei haushaltsnahen Diensten zusätzlich Unfallversicherung, Qualitätskonzept, Tätigkeitsberichte | gedeckelt auf vergleichbare professionelle Leistung |
| Niedersachsen | Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (zentral) | mind. 30 Stunden oder Pflegekurs | Antrag für juristische Personen und Einzelunternehmen; Nachbarschaftshilfe seit 10/2025 kraft Gesetzes anerkannt | keine feste Grenze veröffentlicht |
| Baden-Württemberg (UstA-VO) | Stadt- / Landkreis | 30 Stunden (Ehrenamt), bis 160 Stunden für gewerbliche haushaltsnahe Dienste mit Personal | Konzeption, kontinuierlich verfügbare Fachkraft, jährliche Bestätigung bis 30.04. | nicht über Preisen vergleichbarer Sachleistungen |
Hessen lockert seine Verordnung gerade (E-Learning, höhere Vergütungsgrenzen, Öffnung für gewerbliche Haushaltsagenturen); bisher galt dort eine Grenze von 25 € je Stunde. Alle Angaben nach öffentlich zugänglichen Landesquellen, Stand September 2026 – vor einem Antrag die aktuelle Verordnung des jeweiligen Landes prüfen.
Was das PNOG daraus macht: Gewinner und Verlierer im selben Geschäft
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Juni 2026, Kabinettsbeschluss weiter offen) greift genau in dieses Geschäftsmodell ein – und zwar in beide Richtungen. Alles nach Entwurfsstand:
Chance175 € statt 131 € – exklusiv
Das neue Sozialraumbudget bringt 175 € pro Monat für Pflegegrad 2 bis 5 (300 € bis zum vollendeten 25. Lebensjahr). Es ist ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe nutzbar. Ambulante Pflegedienste und die Eigenanteile der Tagespflege sind ausgeschlossen – der Wettbewerb um den Topf schrumpft.
RisikoPflegegrad 1 fällt weg
Für Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag ersatzlos. Nach Angaben des Branchenverbands BVUA stehen Pflegegrad-1-Kunden bei vielen Anbietern für 20 bis 40 Prozent des Umsatzes. Wer seinen Bestand überwiegend aus Pflegegrad 1 aufgebaut hat, verliert ihn zum 1. Januar 2027.
RisikoUmwandlungsanspruch entfällt
Die bis zu 920 € aus der Pflegesachleistung sind im Entwurf gestrichen („eine Leistung – ein Zweck"). Auch die Verhinderungspflege steht Alltagshilfe-Anbietern nicht mehr offen, und Ansparen ins Folgejahr ist nicht mehr vorgesehen. Der BVUA rechnet in solchen Konstellationen mit Umsatzverlusten von bis zu 70 Prozent.
OffenBundeseinheitliche Anerkennung
Die Anerkennung soll über eine Verordnungsermächtigung bundeseinheitlicher werden; Nachbarschaftshelfer sollen künftig direkt von den Pflegekassen anerkannt werden. Ob bestehende Landesanerkennungen nachqualifiziert werden müssen, ist offen. Zudem sollen Minijob-Arbeitgeber den vollen Pflegeversicherungsbeitrag tragen – das trifft die typische Personalstruktur.
Unterm Strich: Das reine 131-€-Modell mit Pflegegrad 2 bis 5 wird durch das PNOG besser. Das Modell „Pflegegrad 1 plus Umwandlung", mit dem viele Umsteiger heute rechnen, wird schlechter. Wer den Wechsel jetzt plant, sollte auf den Referentenentwurf rechnen, nicht auf das geltende Recht. Den Gesamtstand des Verfahrens hält unser PNOG-Radar laufend fest; wer in den Gruppen gewinnt und verliert, steht auf PNOG: Wer profitiert, was ist gefährdet.
Die Risiken, die im Volksmund nicht vorkommen
Personal statt Kunden ist der Engpass. Die Kunden hat ein Pflegebox-Anbieter; die 30 bis 160 Stunden geschulten Helfer, die Fachkraftleitung und die regionale Präsenz hat er nicht. Alltagshilfe ist ein personalintensives, regionales Geschäft mit Preisdeckel – kein Versandgeschäft. Prüfdruck steigt. Verbraucherzentralen dokumentieren seit Anfang 2026 gefälschte Abtretungen, Rechnungen ohne Leistung und fristlose Kündigungen durch Anbieter. Das Sozialgericht Marburg hat im Februar 2026 entschieden: Wer ohne Anerkennung oder über der Preisgrenze abrechnet, riskiert die komplette Erstattung – nicht nur die Differenz. Anerkennung ist kündbar. In NRW etwa wird sie widerrufen, wenn ein Kalenderjahr lang keine Leistung erbracht wurde; Jahresberichte sind Pflicht. Und das „Abzocke"-Framing, das die Pflegebox-Branche aus der Fachpresse kennt, wandert mit in dieses Geschäft.
Und der Hausnotruf? Die Anschlussleistung, die beides überlebt
Ob ein Anbieter bei der Pflegebox bleibt, in die Alltagshilfe wechselt oder beides kombiniert: Der Hausnotruf ist nach Entwurfsstand vom PNOG nicht betroffen. Die monatliche Pauschale von 32,13 € kommt aus § 40 Abs. 2 SGB XI, nicht aus dem Entlastungsbetrag – sie konkurriert also weder mit den 131 € noch mit dem Sozialraumbudget, sondern kommt obendrauf. Ein Alltagshilfe-Anbieter steht ohnehin im Haushalt seiner Kunden, kennt Angehörige und Pflegegrad – und hat mit Pflegegrad 2 bis 5 exakt die Zielgruppe des Hausnotrufs. Was fehlt, ist der Hilfsmittelweg: Präqualifizierung, Vertrag, elektronischer Kostenvoranschlag, Geräte, Leitstelle, Abrechnung. Genau diesen Weg liefert DCO als Infrastruktur, unter der Marke des Anbieters, ohne eigene Investition.
Für Pflegebox-Anbieter
Ihre Kunden bleiben – erweitern Sie das Angebot, statt den Markt zu verlassen. Hausnotruf anbieten als Pflegebox- oder Homecare-Anbieter – inklusive Bestandsrechner.
Für Alltagshilfe-Anbieter
Sie sind bereits im Haushalt. Der Hausnotruf ist die Leistung, die Ihre Kunden zwischen Ihren Einsätzen absichert – und die Sie ohne Gerätekapital anbieten können. Hausnotruf ohne Kapitalbindung starten.
Für alle, die noch rechnen
Was der Betrieb eines Hausnotruf-Angebots in Eigenregie kostet und was davon bei DCO enthalten ist: Bausteine-Check.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Haushaltshilfe der Pflegekasse und der Krankenkasse?
Die Haushaltshilfe der Pflegekasse ist ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, bezahlt aus dem Entlastungsbetrag (131 € monatlich, alle Pflegegrade). Die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V gilt nur vorübergehend bei Krankheit oder Klinikaufenthalt, wenn ein Kind im Haushalt lebt oder besondere Gründe vorliegen – ein anderes Leistungsrecht, andere Abrechnung.
Wie viel kann ein Kunde heute für Alltagshilfe abrufen?
131 € pro Monat aus dem Entlastungsbetrag, unabhängig vom Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung über den Umwandlungsanspruch: 318 € (PG 2), 599 € (PG 3), 744 € (PG 4), 920 € (PG 5). Nicht genutzte Entlastungsbeträge sammeln sich an und sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Was ändert das PNOG für Alltagshilfe-Anbieter?
Nach dem Referentenentwurf ersetzt ab 1. Januar 2027 ein Sozialraumbudget von 175 € monatlich (Pflegegrad 2 bis 5) den Entlastungsbetrag – exklusiv für anerkannte Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe. Gleichzeitig entfallen der Anspruch für Pflegegrad 1, der Umwandlungsanspruch und die Ansparmöglichkeit. Der Kabinettsbeschluss steht noch aus; Änderungen sind möglich.
Brauche ich als Alltagshilfe-Anbieter eine Präqualifizierung?
Nein. Die Anerkennung nach § 45a erfolgt nach Landesrecht (Kreis oder Landesamt) mit Schulungs-, Fachkraft- und Versicherungsanforderungen. Eine Präqualifizierung nach § 126 SGB V ist nur nötig, wenn Sie Hilfsmittel wie den Hausnotruf als Leistungserbringer abrechnen wollen – oder Sie nutzen dafür eine Infrastruktur wie DCO.
Lohnt sich der Wechsel von der Pflegebox zur Alltagshilfe?
Das hängt vom Bestand ab. Wer viele Kunden mit Pflegegrad 1 hat oder auf den Umwandlungsanspruch setzt, rechnet nach Entwurfsstand mit deutlichen Verlusten ab 2027. Wer regional Personal aufbauen kann und auf Pflegegrad 2 bis 5 zielt, profitiert vom Sozialraumbudget. Unabhängig davon bleibt der Hausnotruf für beide Modelle eine Anschlussleistung ohne Kapitalbindung – die Kunden sind dieselben.
Ihre Kunden bleiben. Egal, wie das Geschäft dahinter heißt.
Ob Pflegebox, Alltagshilfe oder beides: Der Hausnotruf ist die Leistung, die dieselben Kunden absichert – und die Sie ohne eigene Infrastruktur anbieten können.
Kurz sprechenDCO. Die Infrastruktur für den Hausnotruf.
Quellen: BMG, Referentenentwurf PNOG und Erläuterung der Maßnahmen (04.06.2026) · BT-Drs. 21/4070 (Ausgaben SPV 2025) · AnFöVO NRW (Fassung 19.02.2026) · Bayerisches Landesamt für Pflege · LS Niedersachsen · UstA-VO Baden-Württemberg · Verbraucherzentrale NRW/Berlin (02/2026) · SG Marburg, S 19 P 56/25 · BVUA Bundesverband. Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung. Stand: 23. September 2026 – wir aktualisieren nach dem Kabinettsbeschluss.